Mit der Einweisung fällt die als künftig wegfallend ausgebrachte Stelle weg

§ 194 a Abs. 4 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 194 a Abs. 1 NBG wieder auflebt. 3

Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen. 4

Mit der Einweisung fällt die als „künftig wegfallend" ausgebrachte Stelle weg. 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung.

Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erteilen. 2

Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

4. Wiederbesetzung freier Stellen:

(1) Aus Gründen des § 35 NBG oder des Abschnitts XII BAT freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher sowie Angestelltenstellen der Vergütungsgruppe I b BAT und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wieder besetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.

(2) Für den Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dürfen freie oder frei werdende Planstellen und Stellen für wissenschaftliches Personal in Fächern, die überwiegend an der Lehrerausbildung beteiligt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur wieder besetzt werden.

5. Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen

Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzuwandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Schülerzahl an der Schule den Schwellenwert innerhalb von drei Jahren voraussichtlich wieder übersteigen wird. 3

In Fällen, in denen die Schülerzahl so weit gesunken ist, dass die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besoldungsrechtlich kein herausgehobenes Amt mehr trägt, ist die frei werdende Stelle in eine dem Eingangsamt der Laufbahn entsprechende Stelle umzuwandeln; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

6. Umsetzung der Altersteilzeit

Planstellen für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die nach § 80 b NBG oder § 4 f des Niedersächsischen Richtergesetzes Altersteilzeit in Anspruch nehmen, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt; das gilt auch für das Beschäftigungsvolumen. 2

Bei Teilzeitbeschäftigten ist der als besetzt geltende Anteil der Planstellen oder des Beschäftigungsvolumens entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern. 3

Der nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), geändert durch Artikel 6 a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), zu gewährende Altersteilzeitzuschlag ist aus Titel 422 19 zu zahlen.

Die Mehrausgaben nach Satz 3 sind durch personalwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. verzögerte

Wiederbesetzungen/Beförderungen) oder Einsparungen, die sich aus einer Ersatzeinstellung (z. B. geringere Bezüge wegen jüngeren Lebensalters, unterwertige Beschäftigung) ergeben, auszugleichen. 5 Satz 4 gilt auch in Bereichen ohne Personalkostenbudgets; in diesen Fällen ist der Ausgleich gegenüber dem Finanzministerium nachzuweisen. 6

Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens und ein entsprechender Anteil des Personalkostenbudgets gesperrt. 7

Die gesperrten Budgetanteile sind nach den vom Finanzministerium hierfür festgelegten Durchschnittssätzen zu berechnen. 8

Bei Teilzeitkräften ist der Vomhundertsatz entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern. 9

Die während der Arbeitsphase gesperrten Anteile werden den zur Verfügung stehenden Anteilen der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens sowie des Personalkostenbudgets in der Freizeitphase hinzugerechnet. 10

Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen.

Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000, auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird, gelten bei Vollbeschäftigten mit einem Stellenanteil in Höhe von 70 vom Hundert als besetzt; dies gilt auch für das Beschäftigungsvolumen. 2

Der verbleibende Anteil von 30 vom Hundert steht für Ersatzeinstellungen zur Verfügung. 3

Bei Teilzeitbeschäftigten verändern sich die vorgenannten Stellenanteile und das Beschäftigungsvolumen entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit. 4

Werden mehrere Stellenanteile für die Ersatzeinstellung einer oder eines Angestellten genutzt, so darf diese nur in der niedrigsten Vergütungsgruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird. 5

Sofern die Bundesanstalt für Arbeit Leistungen nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AtG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6 c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), gewährt, erhöht sich für diesen Zeitraum der besetzbare Anteil um 20 vom Hundert der Stelle. 6

Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so ist der besetzbare Stellenanteil von 30 vom Hundert während der Arbeitsphase gesperrt. 7

Dieser Stellenanteil wird dem besetzbaren Stellenanteil in der Freizeitphase hinzugerechnet, sodass dann ein besetzbarer Stellenanteil von insgesamt 60 vom Hundert für Ersatzeinstellungen zur Verfügung steht.

Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen. 9

Für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 AtG erhöht sich der besetzbare Anteil um 40 vom Hundert der Stelle. 10

Bei Änderung des Erstattungsverfahrens der Bundesanstalt für Arbeit ändert sich der Vomhundertsatz entsprechend. 11

Besetzbare Stellenanteile können für Vollzeitbeschäftigungen zusammengefasst werden. 12

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht auf Stellen geführt werden, mit der Maßgabe, dass die hierdurch nicht in Anspruch genommenen Mittel gesperrt sind. 13

Diese Mittel sind übertragbar. 14

Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

7. Wegfall- und Umwandlungsvermerke Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

8. Durchführung der Verwaltungsreform

Besetzbare Planstellen sind mit Beamtinnen und Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind. 2

Abweichend von § 48 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 LHO dürfen Planstellen auch mit Beamtinnen und Beamten einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, wenn dadurch eine sinnvolle Verwendung ermöglicht wird.

Werden Beamtinnen und Beamte, die bei der eigenen Verwaltung entbehrlich geworden sind, von einer anderen Verwaltung übernommen, so können mit Einwilligung des Finanzministeriums abweichend von § 50 Abs. 2 LHO die mit ihnen besetzten Planstellen in die aufnehmende Verwaltung umgesetzt werden. 2

Bei dieser sind zum Ausgleich entsprechende freie und besetzbare Planstellen in Abgang zu stellen, sofern sie nicht zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten vorgesehen sind, denen ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden ist. 3

In diesem Fall bleiben die umgesetzten Planstellen erhalten, es sind jedoch freie und besetzbare Stellen der entsprechenden Laufbahn in Abgang zu stellen. 4

Werden geringerwertige Planstellen in Abgang gestellt, so sind die umgesetzten Planstellen nach ihrem Freiwerden entsprechend umzuwandeln.

Sind Beamtinnen und Beamte nicht innerhalb angemessener Zeit gemäß Absatz 2 einzusetzen, so ist das Finanzministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den beteiligten Ministerien die entbehrlichen Planstellen abweichend von den Voraussetzungen des § 50 LHO in eine andere Verwaltung umzusetzen, wenn dort eine bessere Verwendungsmöglichkeit besteht. 2

Der Vollzug des Vermerks „künftig wegfallend" wird bis zum Ablauf des vierten folgenden Haushaltsjahres ausgesetzt.

(4) Abweichend von § 47 Abs. 1 LHO sind die nach Absatz 3 mit einer Befristung ausgebrachten Vermerke „künftig wegfallend" erst dann zu vollziehen, wenn bei der aufnehmenden Behörde Dienstposten mit Planstellen frei werden, deren Aufgaben von den unterzubringenden Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Vorbildung, Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit und gegebenenfalls nach Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden können.

(5) Auf Planstellen für Richterinnen und Richter, auf Stellen für beamtete Hilfskräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden § 48 Abs. 2 LHO und die Absätze 1 bis 5 dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Begründung:

a) zum Haushaltsgesetz 2004

§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 11 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 3 und 4 des Haushaltsgesetzes 2002/2003 sind entfallen.

Die Vorschriften entsprechen im Übrigen denen des Vorjahres, sofern Änderungen im Folgenden nicht besonders begründet sind.

Zu § 3: (Absatz 1)

Nach den Haushaltsjahren 2002 und 2003 wird auch mit dem Haushaltsplanentwurf 2004 eine Nettokreditaufnahme nach Artikel 71 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung oberhalb der Summe der eigenfinanzierten Investitionen erforderlich. Die Nettokreditaufnahme übersteigt die Summe der eigenfinanzierten Investitionen um 1 305,6 Mio. Euro. Diese Überschreitung ist gemäß Artikel 71 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung erforderlich, um eine nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.

Eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts liegt vor, wenn einzelne oder mehrere der in § 1 Satz 2 des Gesetzes für Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) genannten gesamtwirtschaftlichen Ziele ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden oder wenn ein solcher Zustand droht.

Für das Bundesgebiet insgesamt sowie für das Land Niedersachsen wurde das Vorliegen einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im November bzw. Dezember 2002 festgestellt. Diese Störung hält an. Deutschland befindet sich aktuell im dritten Jahr in Folge im Zustand einer andauernden Wachstumsschwäche, mit der Gefahr eines Abgleitens in eine Rezession. Hinsichtlich der daraus für den Landeshaushalt zu ziehenden Konsequenzen wird auf die Begründung zum Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002/2003) vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 805) Bezug genommen.