Podologische Versorgung in Niedersachsen

Seit dem 02.01.2002 ist das Gesetz über den Beruf der Podologin/des Podologen (PodG) in Kraft.

Im November 1999 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass podologische Leistungen bei Diabetikern mit Folgeschäden in den Heilmittelkatalog aufzunehmen sind.

Die von den Spitzenverbänden der Ärzte und Krankenkassen aufgestellten Zulassungskriterien für Podologinnen und Podologen sind jedoch so hoch angesetzt, dass derzeit nicht genügend Leistungserbringer zugelassen sind. Dadurch kommt es zu umfangreichen Versorgungsdefiziten bei der Behandlung diabetischer Füße. Fachlich qualifizierte Podologinnen und Podologen stehen zwar in ausreichender Zahl zur Verfügung, allerdings haben in Niedersachsen nur sechs Podologinnen und Podologen eine Kassenzulassung.

Auch bei der Ausbildung von Podologinnen und Podologen gibt es in Niedersachsen Schwierigkeiten. So fördert das Arbeitsamt keine Umschulungen in Niedersachsen mehr, während entsprechende Ausbildungsgänge in Sachsen-Anhalt teilweise hoch subventioniert werden. Dadurch kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Bildungsangeboten in beiden Ländern.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Versorgung von Diabetikern, insbesondere von Patientinnen und Patienten mit diabetischem Fuß in Niedersachsen im Vergleich zur Versorgung im europäischen Ausland?

2. Was wird sie unternehmen, um die Krankenkassen zu einer erleichterten Zulassung von Podologinnen und Podologen zu motivieren?

3. Was wird sie tun, um die Standorte der Ausbildung von Podologinnen und Podologen in Niedersachsen zu sichern?

4. Welche Möglichkeiten sieht sie, den Begriff „medizinische Fußpflege" als Tätigkeit von staatlich anerkannten Podologinnen und Podologen besser zu schützen?

Nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V beschließt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen insbesondere Richtlinien über die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entfalten die Richtlinien als untergesetzliche Rechtsnorm nicht nur Wirkung für die verordnenden Vertragsärzte und Leistungserbringer, sondern darüber hinaus für die Versicherten im Hinblick auf den Umfang ihres Leistungsanspruchs.

Ursprünglich war die medizinische Fußpflege durch Anlage 2 Nr. 13 der seinerzeit geltenden Heilund Hilfsmittel-Richtlinien generell aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Es bestand deshalb kein Raum für die Zulassung von Podologen.

Mit Urteil vom 16.11.1999 (B 1 KR 9/97 R) hat das BSG im Falle einer an Diabetes mellitus erkrankten Versicherten festgestellt, dass der generelle Ausschluss der medizinischen Fußpflege durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt sei, vielmehr sei das Krankheitsbild im Einzelfall entscheidend.

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat dies bei der Neufassung der HeilmittelRichtlinien (HMR) berücksichtigt und Maßnahmen der Podologischen Therapie als verordnungsfähiges Heilmittel aufgenommen, wenn sie der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus dienen (Abschnitt III.B HMR).

Nach § 124 Absätze 1 und 2 SGB V dürfen Heilmittel nur durch zugelassene Leistungserbringer an Versicherte abgegeben werden, wobei der Gesetzgeber durch die Regelung persönlicher und sachlicher Voraussetzungen beim Leistungserbringer eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Abgabe sicherstellt. Nach § 124 Abs. 4 SGB V geben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen. Dabei sollten die für die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene gehört werden. Dies ist auch geschehen.

Die Empfehlungen legen persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erbringung der Podologischen Therapie fest, bei deren Erfüllung die Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Zulassung durch die Krankenkassenverbände haben. Zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten enthalten die Empfehlungen außerdem Übergangsregelungen, die eine befristete Zulassung auch dann erlauben, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt sind. Die Übergangsregelungen sind bis zum Jahr 2006 ausgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Anfrage geht davon aus, dass in Niedersachsen lediglich sechs Podologen zugelassen seien.

Dies ist unzutreffend. Derzeit sind in Niedersachsen 49 Podologen zugelassen. Davon wurden bei den Primärkassen 13 und im Ersatzkassen-Bereich elf Zulassungen gemäß der o. a. Übergangsregelungen zeitlich befristet.

Darüber hinaus haben die Landesverbände der Krankenkassen und der VdAK/AEV zusätzlich mit der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 SGB V über die ambulante Abgabe von Heilmitteln durch niedersächsische Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen getroffen. Ab 01.03.2003 ist danach auch die Erbringung und Abrechnung podologischer Leistungen durch 159 Krankenhäuser in Niedersachsen möglich.

Eine ausreichende Versorgung ist damit gewährleistet.

Zu 2: Hierzu besteht keine Veranlassung.

Zu 3: Am letzten Erhebungsstichtag (15.11.2002) gab es in Niedersachsen eine staatlich anerkannte Schule für Podologinnen und Podologen mit 36 Schülerinnen und Schülern. Diese Schule, Träger ist zur Zeit die Oskar-Kämmer-Schule in Braunschweig, ist bereits seit Inkrafttreten der ersten niedersächsischen Ausbildungsregelung (damalige Bezeichnung: medizinische Fußpflege) im Jahr 1982 staatlich anerkannt. Zwischenzeitlich wurden zwei weitere Schulen staatlich anerkannt - eine befindet sich am Christlichen Krankenhaus in Quakenbrück, die zweite wird von der Bundesfachschule Orthopädieschuhtechnik in Hannover getragen. Die Schule am Christlichen Krankenhaus Quakenbrück hat am 27.06.2003 mit 11 Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung gemäss § 10 des Podologengesetzes begonnen.

Die Bundesfachschule Orthopädieschuhtechnik in Hannover wird mit 26 Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen entsprechenden Lehrgang am 29.08.2003 beginnen. Die Ergänzungsprüfungen werden voraussichtlich im 1. Quartal 2004 stattfinden.

Bei den Bezirksregierungen Braunschweig und Hannover liegt zur Zeit je ein Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung vor. Der Bezirksregierung Weser-Ems liegt außerdem eine Anfrage über die Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen Anerkennung vor.

Die genannten Anträge bzw. die Anfrage zeigen, dass aus der Sicht potentieller Schulträger keine Probleme für die niedersächsischen Standorte bezüglich der Ausbildung von Podologinnen und Podologen gesehen werden, auch unter Berücksichtigung der Finanzierungseinstellung für Umschulungen durch die Arbeitsämter. Im Übrigen wird insgesamt davon ausgegangen, dass der Bedarf an Podologinnen und Podologen für den Bereich des Landes Niedersachsen gedeckt werden kann, wenn neben den bereits vorhandenen Schulen noch ein bis zwei weitere Schulen den Betrieb aufnehmen.

Zu 4: Eine Verbesserung des Schutzes des Begriffs „medizinische Fußpflege" als Tätigkeit von staatlich anerkannten Podologinnen und Podologen ist nicht erforderlich. Durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze (PodG) vom 04.12.2001, das am 02.01.2002 in Kraft getreten ist, erfolgte eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Ausbildung und Berufsbezeichnung der in der medizinischen Fußpflege tätigen Personen. Die geschützte Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe" darf nur von Personen geführt werden, denen die zuständige Behörde die entsprechende Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung erteilt hat (vgl. § 1 S. 1 PodG).

Damit wird in der Praxis sichergestellt, dass als Podologin/Podologe nur Personen tätig sind, die durch die nunmehr bundesgesetzlich geregelte Ausbildung hinreichend qualifiziert sind, allgemeine und medizinisch indizierte fußpflegerische Behandlungen durchzuführen.

Um Ärzten und Patienten eine eindeutige Unterscheidung zwischen den medizinisch ausgebildeten und den primär kosmetisch orientierten Behandlern zu ermöglichen, untersagt das Gesetz allen nicht entsprechend qualifizierten, in der Fußpflege tätigen Personen parallel zur Regelung über die geschützte Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe" auch das Führen der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" (vgl. auch § 1 S. 2 PodG). Ein besserer Schutz für die Ausübung medizinischer Fußpflege ist nicht erforderlich und zudem landesrechtlich auch nicht möglich.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Niedersachsen zu den wenigen Bundesländern gehört, die bereits lange vor Inkrafttreten des PodG die Ausbildung von medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern landesrechtlich geregelt und den Absolventen dieser Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der staatlich anerkannten Berufsbezeichnung „medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger" erteilt haben.

Diesem Umstand wurde in der bundesrechtlichen Regelung dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund der Erlaubnisfiktion in § 10 Abs. 1 Nr. 3 PodG eine nach früherem Niedersächsischen Landesrecht erteilte staatliche Anerkennung als medizinische Fußpflegerin/als medizinischer Fußpfleger als Erlaubnis nach § 1 S. 1 PodG gilt.