Bei den kommunalen Gebietskörperschaften obliegt die Vorprüfung dem Rechnungsprüfungsamt § 119 Abs

Unter § 100 Abs. 5 LHO fallen neben den kommunalen Gebietskörperschaften auch die Landwirtschaftskammern.

Bei den kommunalen Gebietskörperschaften obliegt die Vorprüfung dem Rechnungsprüfungsamt (§ 119 Abs. 1 Nr. 6 NGO). Ein Rechnungsprüfungsamt ist bei jedem Landkreis einzurichten (§ 67 Abs. 1 NLO). Dieses hat auch die Prüfungsaufgaben für die Gemeinden zu erfüllen, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt haben. Es ist ferner zuständig für die überörtliche Kommunalprüfung (§ 121 NGO) bei den kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte. Auch in kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen (§ 117 NGO).

In Niedersachsen gibt es 109 kommunale Rechnungsprüfungsämter, davon

­ 38 Rechnungs- und Kommunalprüfungsämter der Landkreise,

­ 17 Rechnungsprüfungsämter der kreisfreien und großen selbständige Städte,

­ 54 Rechnungsprüfungsämter der kreisangehörigen Gemeinden.

Nach einer 1999 mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens abgesprochenen und von dieser veranlassten Umfrage waren seinerzeit in den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern insgesamt etwa 40 Prüfer (zusammengefasste Arbeitskraftanteile) mit Aufgaben der Vorprüfung nach § 100 Abs. 5 LHO befasst, davon

­ 19,6 bei den Landkreisen,

­ 11,7 bei den kreisfreien und großen selbständigen Städten und

­ 8,6 bei den kreisangehörigen Gemeinden.

Das entsprach bei insgesamt 655,4 Prüfern einem durchschnittlichen Anteil von rund 6 v. H.

Die Arbeitsgemeinschaft bemerkte zu dem Umfrageergebnis, dass die Werte Schätzungen darstellen.

In den Landwirtschaftskammern sind nach § 33 des Kammergesetzes ebenfalls Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. Das Nähere über deren Aufgaben bestimmt die Hauptsatzung.

Den Rechnungsprüfungsämtern obliegt die Vorprüfung nach § 100 Abs. 5 LHO. Beide Kammern hatten 1999 dafür zusammen 1,8 Prüfer eingesetzt.

Nachdem seit der Umwandlung der staatlichen Vorprüfungsstellen in Staatliche Rechnungsprüfungsämter inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen sind, zeichnet sich ab, dass die staatlichen Finanzkontrollbehörden die Prüfungsaufgaben ohne eine Erhöhung des Stellenbestandes übernehmen können. Die kommunalen Rechnungsprüfungsämter sowie die Rechnungsprüfungsämter der Landwirtschaftskammern können ihre Prüfungstätigkeit für das Land einstellen und die dafür bisher aufgewendeten Arbeitskapazitäten einsparen.

Zu Artikel 6: Folgeänderung aus der Neufassung des § 100 LHO (vgl. Artikel 5).

Zu Artikel 7:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a: Aktualisierung der Fundstellenangabe.

Zu Buchstabe b:

Durch die Gesetzesänderung wird das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen vereinheitlicht. Zukünftig ist die Vorlage eines Feststellungsbescheides eines Versorgungsamtes als in Niedersachsen zuständige Behörde im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX erforderlich. In der weit überwiegenden Anzahl der Verfahren zur Entscheidung über den Leistungsbezug entspricht dies bereits der heutigen Verwaltungspraxis.

Mit dieser Regelung, die eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen soll, wird darüber hinaus eine entsprechende langjährige Forderung des Landesrechnungshofs berücksichtigt.

Zu Nummer 2:

In Niedersachsen erhalten Zivilblinde und hochgradig Sehschwache ein Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation erhalten diese Personen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 Leistungen von bis zu 507 Euro im Monat. Die Zahl der Leistungsbezieher beläuft sich mit Stand vom 30. September 2002 auf 11 564. Zirka 3,5 v. H. davon, also ca. 400 Personen, sind minderjährig.

In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein) liegen die Leistungshöchstbeträge schon heute deutlich niedriger. Durch die Änderung wird der Leistungshöchstbetrag auf 409 Euro im Monat verringert und wird damit dem Niveau der entsprechenden Leistung in Baden-Württemberg angepasst.

Erfahrungen anderer Länder mit in vergleichbarer Höhe abgesenkten Blindengeldleistungen haben gezeigt, dass dort lediglich ein geringer Teil mit einem entsprechenden Bedarf unter Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens (ca. 5 v. H.) ergänzend Blindenhilfe nach § 67 BSHG in Anspruch nimmt. In Niedersachsen wird mit einem vergleichbaren Verhalten der Leistungsbezieher gerechnet.

Zu Nummer 3:

Bei minderjährigen Leistungsbeziehern, die zugleich Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im häuslichen Bereich erhalten, besteht eine anrechnungssystematische Ungleichbehandlung mit volljährigen Leistungsbeziehern. Sowohl bei Volljährigen als auch bei Minderjährigen werden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in gleicher Höhe auf den Bezug des Landesblindengeldes angerechnet, obwohl Minderjährige - lediglich - einen Anspruch auf 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages haben. Dieser Anrechnungsmodus wird geändert und systematisch mit der Anrechnung bei volljährigen Blinden gleichgestellt.

Wegen der geringen Anzahl von minderjährigen Blinden in Niedersachsen, die Leistungen der häuslichen Pflege erhalten, sind die Auswirkungen dieser Änderung auf den Landeshaushalt zu vernachlässigen.

Zu Nummer 4:

Die Regelung über die Versagung der Landesblindengeldleistung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Blindengeldes hat zu teilweise sehr hohem Verwaltungsaufwand bei den herangezogenen örtlichen Trägern geführt. Bei der erforderlichen Prüfung ergaben sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Nachweisführung im Einzelfall. Sie wird ersatzlos gestrichen. Dies dient nicht zuletzt der - auf allen Gebieten öffentlicher Verwaltung gebotenen - Verwaltungsvereinfachung.

Zu Artikel 8:

Zu Nummer 1:

Die Aufstellung eines verfassungsgemäßen Haushalts (Art. 65, 71 NV) bei erheblich verminderten Einnahmen zwingt zu einer Rückführung der Finanzausstattung des Hochschulsystems.

Das Ausmaß der erforderlichen Eingriffe übersteigt den Rahmen, der durch lineare Kürzungen im Zuge der Haushaltsaufstellung bewältigt werden könnte. Die im Zuge einer Neubemessung der Hochschulbudgets notwendigen strukturellen Eingriffe erfordern eine sachgerechte Einordnung aller Einzelmaßnahmen in den Zusammenhang der Entwicklung aller Hochschulen, um die Funktionsfähigkeit des Hochschulsystems als Ganzes zu erhalten und leistungsstarke Einrichtungen nach Kräften zu fördern. Die notwendigen Abwägungen können nicht abschließend innerhalb der einzelnen Hochschule getroffen werden. Insofern ist das Instrument der Zielvorgabe (§ 1 Abs. 4 Satz 3 NHG) nicht ausreichend, da es nur auf jeweils eine Hochschule gerichtet ist. Zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte sind die Hochschulen zu hören, bei Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts auch die die Hochschule tragende Stiftung. Das Erfordernis einer Beteiligung der Landeshochschulkonferenz folgt dem Grundgedanken einer Beachtung des Zusammenhangs aller Hochschuleinrichtungen und der notwendigen Abwägungen zwischen den jeweils zu Gebote stehenden Alternativen.

Zu Nummer 2:

Zu Satz 2:

Nach der bisherigen Regelung steht den Studierenden bei Master-, Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiengängen ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des § 27 des Hochschulrahmengesetzes und im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses soll ein zusätzliches Studienguthaben nur noch bei konsekutiven MasterStudiengängen und bei Studiengängen, die der Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses dienen, zur Verfügung gestellt werden. Bei den übrigen weiterführenden Studienangeboten rechtfertigt das überwiegend persönliche Interesse den Wegfall des Studienguthabens.

Zu Satz 3: Folgeänderung aus der Neufassung des Satzes 2.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:

Mit dieser Änderung werden die Hochschulen in die Lage versetzt, in größerem Umfange als bisher Einnahmen zu erzielen, die dringend erforderlich werden, um den Ausfall bei den zentralen Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (insbesondere Überlastmittel) wenigstens teilweise aufzufangen. Die Einnahmen sollen - im Sinne der Deregulierung - global zur Verstärkung des Hochschulbudgets zur Verfügung stehen, also keiner Beschränkung hinsichtlich der Zweckbestimmung unterfallen.

Zu Buchstabe b: Folgeänderung aus der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2.

Zu Buchstabe c: Redaktionelle Änderung aufgrund des Wegfalls des Satzes 2.

Zu Artikel 9:

Zu § 67 Abs. 2 NHG:

Die Faktoren für die Finanzhilfe der staatlich anerkannten Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft sind in § 67 Abs. 2 NHG festgeschrieben. Vor dem Hintergrund der Konsolidierung des Landeshaushalts ist es notwendig, die gesetzlichen Regelungen für die Finanzhilfe auszusetzen und für das Haushaltsjahr 2004 durch einen Festbetrag zu ersetzen.

Die Kürzungen gefährden nicht den Bestand der Einrichtungen, sondern werden durch Einsparungen oder strukturelle Veränderungen umgesetzt. Anderenfalls wären die notwendigen Kürzungen zusätzlich bei den staatlichen Hochschulen zu erbringen. Dadurch würden die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft unverhältnismäßig belastet. Die Finanzhilfe für das Institut für analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (Kapitel 06 08 Titel 684 01) wird von der Kürzung im Haushaltsjahr 2004 ausgenommen, da die Finanzierung auf einer vertraglichen Grundlage beruht, deren Änderung einer Verhandlung mit dem Träger bedarf.

Solche Verhandlungen sind angesichts der erst vor kurzem abgeschlossenen Evaluation des