Pflegeeinrichtungen

Zu b (Auskömmlichkeit der seitens der Träger der Sozialhilfe akzeptierten Investitionsbeträge):

Die Verbände der Einrichtungsträger erwarten im Übergangszeitraum auch wegen der Umstellung von dem bisherigen Verfahren zur Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen nach den §§ 9 und 19 NPflegeG auf die kommunalerseits für die Vereinbarungen nach § 93 BSHG angewandten Kriterien und Maßstäbe eine wirtschaftliche Schlechterstellung bis hin zur Existenzgefährdung. Sie verweisen dabei insbesondere auf die seitens der Einrichtungsträger eingegangenen langfristigen Verbindlichkeiten, die insoweit als Folge einer neuen Rechtslage nicht kurzfristig außer Betracht gelassen werden können. Sie fordern darum Übergangslösungen im Sinne eines Bestandsschutzes (LAG-FW und LAG-PPN).

Hierzu ist Folgendes anzumerken:

­ Allgemein: Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, die rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug öffentlicher Leistungen mit Wirkung auf die Zukunft jederzeit neu zu regeln. Ein Bestands- oder Vertrauensschutz kann von Seiten der bislang Leistungsberechtigten (hier: Träger der Pflegedienste und Pflegeheime) nicht geltend gemacht werden.

­ Die Einrichtungsträger können künftig ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ohne behördliche Zustimmung in Rechnung stellen (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Preisdifferenzierungen zwischen unterschiedlichen Kostenträgern sind - im Gegensatz zu den Förderbestimmungen nach dem geltenden Landesrecht - zulässig, sofern Vergütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind und die berechneten Aufwendungen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sind (§ 5 Abs. 7 des Heimgesetzes - HeimG -). Zudem ist die Geltendmachung von Folgeaufwendungen für den Erwerb von Grundstücken - im Unterschied zu den gesetzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Pflegegesetzes im Blick auf die entsprechenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI - nach den Regelungen des § 93 BSHG nicht ausgenommen.

­ Der Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 BSHG für stationäre Einrichtungen der Altenhilfe - das sind nahezu alle Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege - erfolgt durch die örtlichen Sozialhilfeträger im eigenen Wirkungskreis. Das Land hat insoweit keine Möglichkeiten, durch Vorgaben für die Vereinbarungen gestaltend oder regulierend Einfluss zu nehmen. Die kommunalen Spitzenverbände haben ihre diesbezügliche Vorstellungen über bestehende und zukünftige sozialhilferechtlich zu sichernde Standards im Entwurf der „Hinweise zu Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 4 SGB XI)" vom 25. Juni 2003 dargelegt. Soweit der Landesregierung bekannt ist, sind die Überlegungen noch nicht abgeschlossen. Sie hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht gelingen könnte, zu für die Einrichtungsträger auskömmlichen Vereinbarungen nach § 93 BSHG auch im Übergangszeitraum zu kommen.

­ Schließlich zeigen Erfahrungen mit der Umsetzung von Rechtsänderungen mit weiten Übergangszeiträumen, dass diese Übergangszeiträume häufig für rechtzeitige Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen ungenutzt bleiben. Übergangszeiträume würden auch nicht genügen, um die geforderte Gesetzesänderung auf Bundesebene (s. o.) herbeizuführen. Hinsichtlich der grundlegenden rechtlichen Bedenken gegenüber einer Änderung im Sinne der Forderung der LAG-FW zur Änderung des § 94 BSHG wird auf die Ausführungen zu a) verwiesen.

Zu c (unterschiedliche Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 93 BSHG durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe):

Die Verbände der Einrichtungsträger befürchten eine unterschiedliche Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 93 BSHG zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften. Sie befürchten in diesem Zusammenhang auch eine Absenkung der seitens der örtlichen Sozialhilfeträger akzeptierten Höhe der Investitionsaufwendungen, damit verbunden eine Absenkung der baulichen Standards der Pflegeheime und insoweit, auf Dauer, ein qualitativ wie quantitativ unzureichendes Angebot an Pflegeheimen.

Eine zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften unterschiedliche Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 93 BSHG ist angesichts der Wahrnehmung der Aufgabe als örtlicher Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Landesregierung hat diesbezüglich keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten. Sie geht aber, nicht zuletzt mit Blick auf das in Niedersachsen vor In-Kraft-Treten des Niedersächsischen Pflegegesetzes erreichte Versorgungsniveau bei den stationären Altenhilfeeinrichtungen - 1996 bezogen ca. 70 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner dieser Einrichtungen Sozialhilfe - auch für die Zukunft von einem am Bedarf der in der Regel hochbetagten heimpflegebedürftigen Menschen ausgerichteten Handeln der örtlichen Sozialhilfeträger aus.

Die unterschiedliche Ausgestaltung von Vereinbarungen nach § 93 BSHG kann im Übrigen auch zum Vorteil der Träger von Einrichtungen aufgrund regionaler oder sogar auf die einzelne Einrichtung bezogener Gegebenheiten zweckmäßig oder geboten sein. So werden z. B. die Finanzierungsbedingungen für Pflegeheime in großstädtischen Siedlungsräumen anders zu bewerten sein als von solchen in ländlichen Siedlungsräumen, diejenigen einer Einrichtung mit spezieller Ausrichtung auf die Pflege und Betreuung hochgradig dementieller Bewohnerinnen und Bewohner anders als diejenigen eines Heimes mit gemischter Belegung oder überwiegend somatisch pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern.

In diesem Sinne deutet die Landesregierung auch entsprechende Formulierungen in dem Entwurf der AG-KSpV zu den „Hinweisen zu Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG ..." vom 25. Juni 2003. Danach stellen diese Hinweise „eine allgemeine Handlungsanleitung dar, die unbedingt der Konkretisierung durch eine Verknüpfung mit den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten... bedarf." (a. a. O., Seite 16).

Die seitens der Verbände der Einrichtungsträger mit dem Wechsel der Finanzierungszuständigkeit vom Land auf die örtlichen Sozialhilfeträger durch eine Verringerung der durch die Leistungen der öffentlichen Hand finanzierten Bau- und Ausstattungsstandards der Heime und durch die erwarteten Erlöseinbußen bei den aus der Sozialhilfe erstatteten Investitionsaufwendungen befürchtete unzureichende Investitionsbereitschaft bei Einrichtungsträgern und Bauträgern von Sozialimmobilien mit der Folge einer zahlenmäßig unzureichenden Versorgungsstruktur teilt die Landesregierung aus folgenden Gründen nicht:

­ Angesichts des demografisch bedingt steigenden Bedarfs an stationärer Pflege - auf die diesbezüglichen Schätzungen im Pflegerahmenplan des Sozialministeriums aus dem Mai 2000 im Umfang von ca. 8 000 Plätzen bis zum Jahr 2010 wird seitens der LAG-FW in der Stellungnahme hingewiesen -, ist auch weiterhin mit einem Wachstum dieses Marktsegments zu rechnen. Dies gilt selbst unter der Annahme einer erfolgreichen Stärkung der ambulanten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen in privater Pflege oder in betreuten Wohn- und Lebensformen außerhalb von Heimen.

­ Für den Kundenkreis der so genannten Selbstzahler sind die durch die örtlichen Sozialhilfeträger zugrundegelegten Standards nicht von Relevanz. Der den Selbstzahlern in Rechnung gestellte Investitionsbetrag muss zwar im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein (§ 5 Abs. 7 HeimG), Art und Umfang der Leistungen richten sich aber allein nach dem Willen des Einrichtungsträgers im Rahmen der wettbewerblichen Rahmenbedingungen. Insoweit erscheint auch künftig ausreichend Raum für die Gestaltung attraktiver und qualitätvoller Angebote.

­ Die nach § 5 Abs. 7 HeimG zulässige Preisdifferenzierung bietet die Möglichkeit zu „gerechter" Preisgestaltung, z. B. einer Preisdifferenzierung nach Ein- oder Zweibettzimmer oder, bei großen Unterschieden im Wohnstandard zwischen unterschiedlichen Gebäuden, innerhalb einer Einrichtung. Dies gilt für alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gleichermaßen.

­ Hinsichtlich der von der LAG-FW in diesem Zusammenhang geforderten „landespolitischen Aussagen zu Fragen der Strukturqualität und des Ausstattungsstandards in stationären Einrichtungen der Altenhilfe" ist auf die diesbezüglichen Aussagen im Pflegerahmenplan des Sozialministeriums aus dem Mai 2000 zu verweisen. Es gibt aus derzeitiger Sicht keine Veranlassung zu Veränderungen.

Zu 4 (Verwaltungsaufwand für die Einrichtungsträger):

Nach Auffassung der LAG-FW wird die geplante Gesetzesänderung dem Anspruch der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung nicht gerecht. Dies wird beispielhaft begründet mit

­ der weiterhin gegebenen Doppelgleisigkeit von Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz und Vereinbarungen nach § 93 BSHG,

­ der Notwendigkeit des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 93 BSHG für alle vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege bis zum 31. Dezember 2003,

­ der Notwendigkeit der Änderung der Heimverträge bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern.

Die vorgenannte Behauptung der LAG-FW, die geplanten Gesetzesänderungen würden dem Anspruch der Verwaltungsvereinfachung und dem Abbau überbordender Bürokratie nicht gerecht, wird nachdrücklich zurückgewiesen. Auf die weitergehenden Ausführungen in Abschnitt I - Anlass und Ziele des Gesetzes - sowie zu den diesbezüglich positiven Stellungnahmen der angehörten Verbände (vgl. oben, Nummer 2.2) wird hingewiesen. Darüber hinaus ist anzumerken:

­ Durch die Aufhebung der Förderung der vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 13

NPflegeG (bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse) wird die vom Grundsatz für alle diese Einrichtungen geltende Doppelgleisigkeit von gesonderter Berechnung der Investitionsaufwendungen und Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz einerseits und Vereinbarungen nach § 93 BSHG andererseits beendet.

Die bereits in anderem Zusammenhang dargestellte Situation, dass trotz entsprechender Rechtslage seit dem 1. Januar 2002 nach Aussage der LAG-FW nur wenige Einrichtungen eine Vereinbarungen nach den §§ 93 ff BSHG abgeschlossen haben, widerspricht nicht dieser Tatsache.

­ Die in diesem Zusammenhang von der LAG-FW im Blick auf die auch weiterhin geförderte sogenannte „eingestreute Kurzzeitpflege" in vollstationären Pflegeeinrichtungen unterstellte Doppelgleisigkeit wird nicht gegeben sein. Hierzu ist für die der Gesetzesänderung unmittelbar folgende Änderung der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz (DVO-NPflegeG) eine Vorschrift dahingehend vorgesehen, dass der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte Investitionsbetrag nach § 93 a Abs. 2 BSHG als förderfähiger Betrag gilt; im Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht besteht, sollen zur Ermittlung des förderfähigen Betrages die durch den jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträger für vergleichbare Einrichtungen angewandten Grundsätze und Maßstäbe Anwendung finden.

­ Der Feststellung einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung steht auch nicht die unbestreitbare Tatsache des mit der Umstellung zum 1. Januar 2004 für die Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege und die örtlichen Sozialhilfeträger verbundenen Aufwandes aufgrund der abzuschließenden Vereinbarungen nach § 93 BSHG sowie der von der LAGFW angemerkten Änderung der Heimverträge entgegen. Zum einen handelt es sich dabei um einen einmaligen Vorgang, der bezüglich der Heimverträge zudem nicht zwangsläufig und ausnahmslos alle Verträge betreffen muss. Zum anderen: Der nachfolgend mit der Leistungsgewährung aus der Sozialhilfe verbundene Aufwand ist nicht maßgeblich höher einzuschätzen als derjenige der Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz.

Während gegenwärtig jedoch im Fall eines bestehenden Leistungsanspruches einer Heimbewohnerin oder eines Heimbewohners auf Leistungen aus der Sozialhilfe der Heimträger grundsätzlich die diesbezüglichen vertraglichen Voraussetzungen nach § 93 BSHG und parallel diejenigen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz und die zuständige Behörde