Pflegeversicherung

Verwaltungsvollzug beider Verfahrensgänge zu erfüllen hat, gilt künftig nur noch eine Rechts-/Vertragsgrundlage und ist das Verfahren auf das zuständige Sozialamt beschränkt (alles „aus einer Hand").

­ Darüber hinaus: Gegenwärtig stehen gut ein Anordnungl aller Pflegeheime aufgrund ihres über der Förderhöchstgrenze nach § 13 NPflegeG liegenden Investitionsbetrages vor der Situation, für die Erstattung der über diese Höchstgrenze hinausreichenden Aufwendungen aus der Sozialhilfe für insoweit betroffene Heimbewohnerinnen und Heimbewohner neben der Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz Vereinbarungen nach § 93 BSHG abschließen zu müssen. Die oben genannte Datei der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen aus dem Juli 2003 über die Vergütungen in der vollstationären Pflege lässt erkennen, dass bei weiteren 17 Prozent der Einrichtungen der gesondert berechenbare Investitionsbetrag bei 15 bis 18 Euro je Tag liegt. Bei diesen Einrichtungen ist zu unterstellen, dass vorgenommene oder vorzunehmende Investitionen, die nicht zu den durch die diesbezügliche Investitionskostenpauschale für Instandhaltung (§ 7 DVONPflegeG) gedeckten Aufwendungen zu zählen sind (z. B. größere Modernisierungsmaßnahmen) zu gesondert berechenbaren Aufwendungen insgesamt führen, die über der Förderhöchstgrenze liegen. Solche Investitionen werden nach den entsprechenden Informationen aus der Praxis - nicht zuletzt aus Wettbewerbsgründen - von vielen Heimträgern getätigt. Eine Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz würde demnach mit aller Wahrscheinlichkeit absehbar zu einer erheblich größeren Zahl von Einrichtungen geführt haben, die dem o. g. doppelgleisigen Verfahren zu entsprechen hätten.

Dies wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass seitens der kommunalen Spitzenverbände im Zusammenhang mit der Einführung von Förderhöchstbeträgen bei § 13 NPflegeG zum 1. Januar 2002 gegenüber den Mitgliedern der Hinweis erfolgte, dass Vereinbarungen nach § 93 BSHG im Blick auf die vom Niedersächsischen Pflegegesetz nicht erfasste Bewohnergruppe der sogenannten Pflegestufe Null oder G (= geringfügiger Pflegebedarf = Pflegebedarf unterhalb der Leistungen der Pflegeversicherung auslösenden Grenze) nicht nur bei den die Förderhöchstgrenze der Investitionsaufwendungen übersteigenden Einrichtungen sondern grundsätzlich mit allen Einrichtungsträgern abzuschließen wären/werden könnten, wenn seitens der örtlichen Sozialhilfeträger die nach den Regelungen des Niedersächsischen Pflegegesetzes ermittelten gesondert berechenbaren Investitionsbeträge nicht (mehr) zur Grundlage der Leistungsgewährung aus der Sozialhilfe im Fall der Anspruchsberechtigung dieser Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auf Leistungen der Sozialhilfe gemacht würden. Eine entsprechende Arbeitshilfe für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 BSHG wurde den örtlichen Sozialhilfeträgern durch den Niedersächsischen Landkreistag und den Niedersächsischen Städtetag mit Datum vom 11. Januar 2002 zur Verfügung gestellt. Wie viele örtliche Sozialhilfeträger diesem Hinweis gefolgt sind, ist der Landesregierung allerdings nicht bekannt.

Grundsätzliche rechtliche Bedenken der LAG-PPN gegen die Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Einrichtungsträger (LAG-PPN) bezweifelt, dass die beabsichtigten landesrechtlichen Regelungen zur Förderung der Investitionsaufwendungen oder zu der ihr vorangehenden Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 19 NPflegeG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB XI mit den bundesrechtlichen Vorschriften des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Einklang zu bringen sind. Sie stellt dabei ab auf zwei Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (im Folgenden OVG) vom 22. Januar 2003 - Az.: 4 LC 146/02 - 6 A 114/99 und 4 LB 172/02 - 6 A 132/00 - und fordert eine Überarbeitung des gesamten Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Pflegegesetzes

- Förderung der Pflegeeinrichtungen - sowie eine Neuformulierung des § 19 - Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen -, „da die Rechtsprechung des OVG Lüneburg festgestellt hat, dass die in Niedersachsen praktizierte vermeindliche Förderung keine Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI darstellt."

Dieser Auffassung der LAG-PPN ist aus mehreren Gründen zu widersprechen; der Forderung wird nicht nachgekommen:

­ Gegen die Urteile des OVG ist beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden. Diese Beschwerde ist durch das BVerwG mit Beschluss vom 27. Mai 2003 - Az.: 3 B 41.03 - OVG 4 LC 146/02 - wegen Nichtzuständigkeit unter Verweisung auf den Sozialrechtsweg zurückgewiesen worden.

Die Urteile des OVG haben insoweit zwar Rechtskraft erlangt, sie erlangen aber infolge der vom BVerwG festgestellten Unzuständigkeit dieses Gerichts keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Die Landesregierung hält insoweit nach wie vor an der Vereinbarkeit der Regelungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz zu § 13 in Verbindung mit § 19 NPflegeG mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI fest.

­ Die vorgenannten Auffassungen des OVG beziehen sich auf die Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz ausdrücklich nur insoweit, als diese in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erfolgt.

Dies trifft nur auf die Förderung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG zu. Diese Förderung soll nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzentwurfs nach dem Willen der Landesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben werden.

­ Hinsichtlich der nach dem Gesetzentwurf verbleibenden Förderung nach den §§ 10 und 11

NPflegeG hat das OVG ausdrücklich die Konformität mit den bundesrechtlichen Vorschriften des § 82 Abs. 3 SGB XI bestätigt. Das Gericht führt hierzu aus: „Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ist mithin in der Zielrichtung von der öffentlichen institutionellen Investitionsförderung nach den §§ 10 bis 12 NPflegeG zu unterscheiden" (a. a. O., Seite 10). Demgemäß erübrigt sich im Folgenden auch die Berücksichtigung der von der LAG-PPN zu Abschnitt 4 des Gesetzentwurfs vorgebrachten Einzelvorschläge.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Nummer 1:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 (förmliche Vereinbarung zur Koordinierung der Leistungen zwischen den Beteiligten auf Landesebene) ist bislang nicht zur Umsetzung gekommen. Erfolg versprechender erscheinen Vereinbarungen und Absprachen über Kooperationen auf örtlicher und regionaler Ebene z. B. im Rahmen von örtlichen Pflegekonferenzen sowie in Gestalt von Empfehlungen des Landespflegeausschusses. Insoweit soll auch unter Aspekten der Deregulierung auf die gesetzliche Vorgabe für die Landesebene verzichtet werden.

Nummer 2:

Zu § 3:

Im Zuge der mehrjährigen Anwendung des Pflegeversicherungsgesetzes ist nicht zuletzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung dem Wettbewerbsgedanken in der Pflege zunehmend Geltung verschafft worden. Insbesondere ist der Planung nach Bedarfsgesichtspunkten nur noch so weit Raum gegeben worden, als es um den Ausgleich von regional oder bezüglich bestimmter Personengruppen bestehender Unterversorgung geht (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2001

Die Feststellung solcher regionalen oder lebenssituationsbezogenen Disparitäten erfordert jedoch eine kontinuierliche Marktbeobachtung und -analyse. Dem soll mit dem Landespflegebericht Rechnung getragen werden.

Im Unterschied zum Pflegerahmenplan nach bisheriger Rechtslage enthält der Landespflegebericht keinen gesetzlichen Auftrag über Vorschläge zur Gestaltung von stationären Pflegeeinrichtungen.

Dies erscheint zum einen im Blick auf das zunehmende Kundenbewusstsein der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen im „Pflegemarkt" nicht mehr erforderlich. Zum anderen hat der Landespflegeausschuss in den vergangenen Jahren mehrere Empfehlungen zur Gestaltung von stationären Pflegeeinrichtungen (Tagespflege, Kurzzeitpflege, Einrichtungen für Schädel-HirnGeschädigte) abgegeben. Diese Empfehlungen sind von den Pflegekassen und den Einrichtungsträgern angemessen zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1 SGB XI). Dieser Weg erscheint von daher praxisnäher und umsetzungsrelevanter.

Ergebnis der Verbandsanhörung

Zur Erstellung und Fortschreibung eines Landespflegeberichtes durch das Fachministerium nehmen die LVe-PK ausdrücklich positiv, die LAG-PPN nimmt kritisch Stellung. Nach dortiger Auffassung bedarf es insbesondere einer Konkretisierung der Ziele und Aufgaben sowie der zugrunde liegenden Kriterien für die Analyse und Bemessung der Versorgungsstruktur. Die LAG-PPN bietet hierzu ihre Mitarbeit an. Als zur Erarbeitung geeignetes Gremium betrachtet die LAG-PPN den Landespflegeausschuss anstelle der derzeitigen Regelung - Erstellung durch das Fachministerium (MS) und Anhörung des Landespflegeausschusses. Anregungen mit Blick auf eine Änderung des Gesetzentwurfs werden aber nicht genannt. Die Landesregierung hält es nicht für geboten, den Gesetzentwurf zu ändern.

Der Landespflegebericht ist Teil der Umsetzung des bundesgesetzlichen Auftrages aus § 9 Satz 1 SGB XI - Verantwortlichkeit der Länder für die pflegerische Versorgungsstruktur -. Die Aufgabenzuweisung an das Fachministerium ist darum folgerichtig. Der Landespflegeausschuss kann sich nach Maßgabe des § 92 SGB XI über den Aufbau und die Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystem einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime beraten und hierzu einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Insoweit erscheint auch die derzeitige Regelung richtig, sich seitens der Fachbehörde im Rahmen der Anhörung der fachlichen Unterstützung dieses Beratungsgremiums (Leistungsanbieter, Kostenträger und Vertretungen von Betroffenen) zu versichern. Die LAG-PPN ist Mitglied sowohl im Landespflegeausschuss als auch im

- dessen Arbeit strukturierenden - Vorbereitenden Ausschuss. Die gewünschte aktive Beteiligung ist damit sichergestellt.

Zu § 4:

Zu den Sätzen 1 bis 4: Landespflegebericht und örtliche Pflegeberichte unterscheiden sich vor allem in ihrem räumlichen Differenzierungsgrad; nach Inhalt und Aufbau sollen sie aufeinander abgestimmt sein. Dies gilt in gleicher Weise bereits für das Verhältnis von Pflegerahmenplan und örtlichen Pflegeplänen im geltenden Recht. Die derzeitige Formulierung des § 4 NPflegeG ist diesbezüglich jedoch ungenau und daher für die praktische Umsetzung wenig hilfreich. Die Fassung des Änderungsentwurfs stellt insofern eine Präzisierung im Sinne einer redaktionellen Klarstellung dar.

Zu den Sätzen 5 und 6:

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden im Fall der Erstellung oder Fortschreibung eines örtlichen Pflegeberichtes und der örtlichen Pflegekonferenzen, sofern sich eine solche gebildet hat, ist als Selbstverständlichkeit zu werten. Dasselbe gilt auch für die Einbeziehung weiterer im Bereich der gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Versorgung Pflegebedürftiger beteiligter Berufsgruppen und Institutionen sowie von Betroffenenvertretungen. Die Sätze 5 und 6 des Anhörungsentwurfs konnten daher entfallen.

Ergebnis der Verbandsanhörung Stellungnahmen zu § 4 - örtliche Pflegeberichte - liegen vor von den LVe-PK, der LAG-PPN und der AG-KSpV.

Die LVe-PK verweisen auf frühere Stellungnahmen; sie vertreten dabei „weiterhin die Auffassung, dass sich ein zweigleisiges Planungsverfahren nachteilig auswirkt". Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar: Die örtlichen Pflegeberichte dienen als eine Grundlage zur Gewährleistung einer ortsnahen und aufeinander abgestimmten ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung