Lehrerstundenzuweisung für allgemein bildende Schulen

Das vom Kultusministerium eingesetzte Verfahren zur Verteilung der Lehrerstunden ist in erster Linie dazu bestimmt, die vorhandenen Lehrkräfte auf die Schulen zu verteilen. Nach Auffassung des Landesrechnungshofs berücksichtigt dieses Verfahren den aktuellen Bedarf der einzelnen Schule nicht hinreichend.

Deshalb müssen einige Schulen die Erteilung der Pflichtstunden durch Lehrerstunden sicherstellen, die nicht für diesen Zweck, sondern für einen Zusatzbedarf bestimmt sind. In der Regel aber übersteigt der Lehrerstundenansatz das zum Pflichtunterricht benötigte Maß. Dadurch entsteht an den einzelnen Schulen ein die Pflichtstunden überschreitender "Stundenpool", der landesweit knapp 60 000 Lehrerstunden umfasst und den die Schulen weitgehend nach eigenem Ermessen einsetzen.

Der Landesrechnungshof regt an, ein Verteilungssystem zu entwickeln, dass sich stärker und transparenter am Bedarf der einzelnen Schulen orientiert.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen unterstützt die Überlegungen des Landesrechnungshofs, das bisherige System der Verteilung der Lehrerstunden fortzuentwickeln.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält dies in Übereinstimmung mit dem Landesrechnungshof insbesondere für erforderlich, weil den Schulen künftig auch im Personalbereich mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden soll.

Der Ausschuss bittet die Landesregierung,

­ zu klären, welcher zusätzliche Bedarf über die Erteilung des Pflichtunterrichts hinaus erforderlich ist,

­ bei der zukünftigen Gestaltung des Schulwesens, namentlich bei der Umsetzung des Projektes "Selbständige Schule", die Vorschläge des Landesrechnungshofs zur transparenten und bedarfsorientierten Verteilung der Lehrerstunden einzubeziehen.

Über die Ergebnisse und das ggf. Veranlasste ist dem Landtag bis zum 30.09.2003 zu berichten.

Der Erlass des MK vom 28.02.1995 "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" (SVBl. S. 69) regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen; er soll insbesondere eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherstellen.

Nach Auffassung der Landesregierung hat sich herausgestellt, dass der Erlass seine Funktion jedenfalls in Teilen nicht mehr zufriedenstellend erfüllt. Auch gilt es, in Zukunft die neue Schulstruktur nach dem Gesetz zur Verbesserung der Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten vom 02.07.2003 (Nds. GVBl. S. 244) im Regelwerk zur Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen zu berücksichtigen.

Daher plant das MK eine grundsätzliche Neuregelung, die möglichst schon zum Schuljahr 2004/ 2005 in Kraft treten soll. Dabei sollen auch die Beanstandungen des LRH (auch Prüfungsmitteilungen vom 09.01.2002) aufgegriffen werden, soweit sich der Landtag diese in seinem o. a. Beschluss zu Eigen gemacht hat. Sobald präsentationsfähige Entwürfe vorliegen, wird das MK den Landtag über die in Aussicht genommenen Regelungen unterrichten.