Strafvollzug

Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 08.10. für Rechts- und Verfassungsfragen Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit (NUBG) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/231

Berichterstatter: Abg. Wolfgang Ontijd (CDU)

Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt dem Landtag, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzunehmen.

Elke Müller Stellv. Vorsitzende

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

- Drs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, kann das Gericht die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn aufgrund von Tatsachen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, davon auszugehen ist, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht, insbesondere weil sie im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 des Strafvollzugsgesetzes) verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt oder abbricht.

(1) Gegen eine Person, die in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt und bei der die formellen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegen, kann das Gericht die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn nach der Verurteilung eingetretene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht .

(2) Die Anordnung unterbleibt oder ist aufzuheben, wenn und solange gegen die betroffene Person eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 oder § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet ist.

(2) Die Anordnung unterbleibt oder ist aufzuheben, wenn gegen die betroffene Person eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 oder § 66 StGB angeordnet worden oder eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 a StGB vorbehalten worden ist oder wenn eine solche Maßregel oder ein solcher Vorbehalt in einem anhängigen Verfahren noch angeordnet werden kann.

(3) Die Anordnung unterbleibt oder ist aufzuheben, wenn gegen die betroffene Person eine Unterbringung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) angeordnet ist.

(3) Die Anordnung unterbleibt oder ist aufzuheben, wenn gegen die betroffene Person eine Unterbringung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke angeordnet worden ist oder angeordnet wird.

§ 2:

Dauer

§ 2: unverändert:

(1) Ist zu erwarten, dass die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr nach einer bestimmten Zeit nicht mehr besteht, wird die Unterbringung befristet angeordnet.

(2) Andernfalls wird sie unbefristet angeordnet.

§ 3:

Zuständigkeit und Verfahren

§ 3:

Zuständigkeit und Verfahren:

(1) Zuständig für die Entscheidung über Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung:

(1) Zuständig für die Entscheidung über Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

- Drs. 15/231

Empfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen und Erledigung der Unterbringung nach diesem Gesetz ist die nach § 462 a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. und Erledigung der Unterbringung nach diesem Gesetz ist die nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) unverändert

(3) Für das Verfahren auf Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung ist der betroffenen Person eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn sie nicht bereits rechtsanwaltlich vertreten wird.

(3) unverändert

Die Entscheidung über Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung ergeht durch Beschluss.

Dieser ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) unverändert

(5) Die Anordnung der Unterbringung ist auch dann zulässig, wenn die betroffene Person aus der Haft entlassen wird, nachdem die Justizvollzugsanstalt den Antrag auf Unterbringung gestellt hat.

Endet die Haftzeit vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterbringungsantrag, so kann das Gericht auf Antrag der Justizvollzugsanstalt durch Beschluss die einstweilige Unterbringung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, längstens aber bis zur Dauer von drei Monaten, anordnen, wenn dies zum Schutz der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.

Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

§ 4:

Anordnungsverfahren

§ 4:

Anordnungsverfahren

Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag angeordnet.

Antragsberechtigt ist die Justizvollzugsanstalt, in welche die betroffene Person eingewiesen ist.

Die Justizvollzugsanstalt stellt den Antrag auf Unterbringung, wenn sich während des Strafvollzugs Umstände ergeben, die eine Unterbringung rechtfertigen.

Im Antrag sind die tatsächlichen Umstände darzustellen, aus denen sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergibt.

Der Antrag soll unverzüglich gestellt werden, nachdem der Justizvollzugsanstalt die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind, jedoch frühestens zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Strafende.

Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag angeordnet.

Zuständig ist die Justizvollzugsanstalt, in welche die betroffene Person eingewiesen ist.

Die Justizvollzugsanstalt stellt den Antrag, wenn sie die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben hält.

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Die Antragstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betroffene Person beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt oder abbricht.

Im Antrag sind die tatsächlichen Umstände darzustellen, aus denen sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergibt.

Der Antrag soll unverzüglich gestellt werden,