Wie hoch ist das Aufkommen aus Prüfungsgebühren u. ä. Gebühren der niedersächsischen Kammern für Ausbildungsverhältnisse?

Die niedersächsischen Kammern erheben diverse Gebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ausbildungsverhältnissen und der Prüfung von Auszubildenden. Diese Gebühren werden in der Regel von den ausbildenden Unternehmen aufgebracht, während Betriebe, die nicht ausbilden, lediglich den allgemeinen Kammerbeitrag entrichten müssen.

Ausbildungsbetriebe werden auf diese Weise bestraft. Wir halten es deshalb für erforderlich, diesen Sachverhalt genauer zu klären und fragen deshalb die Landesregierung:

1. Welche Art von Gebühren (Einschreib-, Prüfungsgebühren etc.) erheben die Kammern speziell von ausbildenden Unternehmen?

2. Wie hoch sind die verschiedenen Gebühren in den einzelnen Kammerbezirken (bitte aufgeschlüsselt nach IHK- bzw. Handwerkskammerbezirken)?

3. Wie hoch ist das Gesamtaufkommen aus Gebühren niedersächsischer Kammern im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen?

4. Warum gibt es (weitreichende?) Unterschiede bei der Höhe von Gebühren zwischen verschiedenen Kammerbezirken?

5. Warum bestreiten die Kammern die Ausbildungs- und Prüfungskosten nicht aus dem allgemeinen Gebührenaufkommen?

Die Betreuung von Ausbildungsverhältnissen einschließlich der Prüfungen wird von den niedersächsischen Kammern wie folgt wahrgenommen:

Die sieben Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die kaufmännischen und gewerblichen Berufe, die sieben Handwerkskammern für die handwerklichen Berufe, die zwei Landwirtschaftskammern für die landwirtschaftlichen Berufe, die drei Rechtsanwaltskammern für die Ausbildungsberufe Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellte/Notarfachangestellter, die Steuerberaterkammer für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter, die Ärztekammer für die Ausbildung von Arzthelferinnen und -helfern, die Zahnärztekammer für die Ausbildung von Zahntechnischen Fachangestellten, die Apothekerkammer für die Ausbildung von Apothekenhelferinnen und -helfern und die Tierärztekammer für die Ausbildung zur Tierarzthelferin bzw. zum Tierarzthelfer.

Für den Bereich der Handwerkskammern ist zu bemerken, dass die Handwerkskammern gemäß § 33 der Handwerksordnung Handwerksinnungen ermächtigen können, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. Von dieser Ermächtigung haben alle Kammern Gebrauch gemacht. Dies bedeutet dann, dass die Gebühren für die Prüfungen nicht von den Handwerkskammern, sondern von den Innungen erhoben werden, die die Prüfungen durchführen. Die Handwerkskammern nehmen nur noch die Prüfungen ab, für die keine Innungen existieren, z. B. im kaufmännischen Bereich bei den Bürokaufleuten. Darüber hinaus erfolgt über die Innungen und Kreishandwerkerschaften eine Vorprüfung der Ausbildungsverträge und eine Vorregistrierung, was dazu führt, dass die Gebühren für die Eintragung von Ausbildungsverhältnissen in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer ganz oder teilweise den Innungen überlassen werden. Diese Regelungen führen auch dazu, dass ein Großteil aus diesem Gebührenaufkommen nicht den Handwerkskammern verbleibt, sondern den Innungen und Kreishandwerkerschaften zugute kommt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Industrie- und Handelskammern Pauschalgebühr (beinhaltet Beratung von Ausbildungsbetrieben, die Prüfung und Eintragung der Ausbildungsverträge, die Organisation der Zwischen- und Abschlussprüfungen, die Abwicklung von Schlichtungsverfahren bei Ausbildungsstreitigkeiten bis hin zur Bearbeitung von Widersprüchen). Handwerkskammern Gebühren für die Eintragungen in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse für Lehrlinge, die Zwischenprüfung für Lehrlinge, die Gesellen- oder Abschlussprüfung für Lehrlinge - differenziert für Ausbildungsbetriebe, die Mitglied einer Innung sind, und Ausbildungsbetriebe, die keiner Innung angehören.

Landwirtschaftskammern Verwaltungsgebühr für die Erstanerkennung von Ausbildungsbetrieben und Ausbildern (incl. einer Vor-Ort-Beratung), Verwaltungsgebühr für die Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen, Verwaltungsgebühr für Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Rechtsanwaltskammern Gebühren für Zwischen- und Abschlussprüfung (Rechtsanwaltskammer Oldenburg nur bis 31.12.2002). Steuerberaterkammer Niedersachsen Eintragungsgebühr, Zwischenprüfungs- und Abschlussprüfungsgebühr, Verlängerungsgebühr, Verkürzungsgebühr (nur von Nichtmitgliedern der Kammer). Ärztekammer Niedersachsen Jahresbeitrag (von in selbständiger Praxis niedergelassenen Kammermitgliedern sowie unselbständig tätigen Kammermitgliedern, die eine genehmigte ambulante privat- oder vertragsärztliche Nebentätigkeit ausüben), Gebühren für Zwischen-, Abschluss- oder Wiederholungsprüfung.

Zahnärztekammer Niedersachsen Gebühren für Überprüfung von Ausbildungsverträgen und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Gebühren für Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfung.

Apothekerkammer Niedersachsen Gebühren für Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfung.

Tierärztekammer Niedersachsen Einschreibegebühren, Zwischenprüfungs- und Abschlussprüfungsgebühren, Ausbildungskostenumlage je Auszubildenden je Jahr.

Zu 2: Die Gebühren der einzelnen Kammerbezirke (aufgeschlüsselt nach IHK- und Handwerkskammerbezirken) sind in der Anlage 1 aufgelistet. Es handelt sich dabei um Betreuungsgebühren für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der Gebühren für Zwischenprüfungen, Stufenprüfungen und Abschlussprüfungen.