Versicherung

§ 5

Aufzeichnungen

Hebammen und Entbindungspfleger haben über

1. die von ihnen getroffenen Feststellungen zum Vorliegen und zum Verlauf einer Schwangerschaft, zum Verlauf einer Geburt, zum Gesundheitszustand der Schwangeren, der Gebärenden, der Mutter und des Neugeborenen,

2. die Behandlung, Pflege und Betreuung der Schwangeren, der Gebärenden, der Mutter und des Neugeborenen,

3. die von ihnen verabreichten Arzneimittel und

4. die von ihnen geleistete Aufklärung Aufzeichnungen zu fertigen.

Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Rechtsvorschriften über längere Aufbewahrungszeiten bleiben unberührt.

§ 6:

Besondere Pflichten für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger:

(1) Hebammen und Entbindungspfleger, die freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet,

1. die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und zu warten,

2. sich zur Deckung der Schäden, die durch die Tätigkeit der Hebamme oder des Entbindungspflegers entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

3. auf ihre Berufstätigkeit in der Öffentlichkeit hinzuweisen,

4. nur in berufswürdiger Weise zu werben,

5. ihre beruflichen Aufzeichnungen sicher zu verwahren,

6. für den Fall der Berufsaufgabe und des Todes zu gewährleisten, dass die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger beruflich niedergelassen hat, die beruflichen Aufzeichnungen erhält, und

7. sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, auch in Bezug auf Schwangerenvorsorge und Wochenpflege, zu beteiligen.

Hebammen und Entbindungspfleger, die freiberuflich tätig sind, sollen jederzeit erreichbar sein.

Sind sie nicht erreichbar, so muss eine jederzeitige Vertretung gewährleistet sein.

§ 7:

Aufsicht:

(1) Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Die Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen

1. den Beginn und die Art der Berufsausübung unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung sowie Änderungen der Art der Berufsausübungen,

2. den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung und die Möglichkeiten der jederzeitigen Erreichbarkeit sowie deren Änderungen,

3. alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen,

4. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Geburten,

5. jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, auch in Bezug auf Schwangerenvorsorge und Wochenpflege und

6. die Beendigung der Berufsausübung.

Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung oder im Anschluss an die Betreuung verstorben ist. Satz 1 gilt bei intrauterinem Fruchttod entsprechend.

Melde- und Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die untere Gesundheitsbehörde hat wiederholte Verstöße einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers gegen Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 der Behörde zu melden, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" zuständig ist.

§ 8:

Vergütung der Hebammenhilfe:

(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, Gebühren für Hebammenhilfe der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 9:

Übergangsregelung

Einer freiberuflich tätigen Hebamme, die im Besitz einer wirksamen Niederlassungserlaubnis nach § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), ist, gewährleistet das Land ein Mindesteinkommen in Höhe von 6 138 Euro je Jahr oder bei unterjähriger Tätigkeit in Höhe von 512 Euro je Monat der Berufstätigkeit.

Unterschreitet die Summe der Einkünfte der Hebamme nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), den gewährleisteten Betrag, so gewährt das Land auf Antrag den Differenzbetrag.

§ 10:

In-Kraft-Treten:

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 261),

2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 3. März 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 262),

3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939

(Nds. GVBl. Sb. II S. 262),

4. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (Nds. GVBl. Sb. II S. 262),

5. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942

(Nds. GVBl. Sb. II S. 263),

6. die Verordnung über die Gewährleistung des Mindesteinkommens der Hebammen vom 28. Januar 1966 (Nds. GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 65),

7. Abschnitt IV (§§ 13 bis 19) der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170).

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Anlass und Ziele des Gesetzes

Mit dem Gesetzentwurf sollen Rechte und Pflichten, die bei der Ausübung des Hebammenberufs zu beachten sind, verbindlich geregelt werden. Der Regelungsbedarf beinhaltet folgende Bereiche:

1. Berufsrechte und -pflichten, insbesondere die, die sich aus Artikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (ABl. EG Nr. L 33 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), herleiten und die der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber in nationales Recht bedürfen,

2. die Aufsicht der unteren Gesundheitsbehörde über die Berufsausübung von Hebammen und Entbindungspflegern und die daraus für die Berufsangehörigen resultierenden Verpflichtungen.

Der Regelungsbedarf für Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger ist insbesondere in der maßgeblichen Bedeutung und Verantwortung des Hebammenberufs für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung begründet. Zudem besteht seit langem ein grundlegender Novellierungsbedarf des geltenden, aus den dreißiger Jahren stammenden Berufsrechts für Hebammen und Entbindungspfleger. Ferner sind Vorschriften aufzuheben, die sich durch die Weiterentwicklung des Hebammenberufs wie auch die Aufgabenveränderung des öffentlichen Gesundheitswesens bei der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung als entbehrlich erweisen. Nur noch einige Regelungstatbestände des alten Hebammenrechts bedürfen aus gesundheitspolitischen Gründen zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind der Weitergeltung.

Dabei steht die dem Landesgesetzgeber zufallende Pflicht zur Umsetzung der in der Richtlinie 80/155/EWG festgelegten Berufsrechte und -pflichten von Hebammen und Entbindungspflegern in nationales Recht im Vordergrund.

Nur für die folgenden Vorschriften des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 261) sind Anschlussregelungen erforderlich:

­ §§ 14 und 15: Garantie eines Mindesteinkommens für Hebammen mit einer staatlichen Niederlassungserlaubnis zur freiberuflichen Hebammentätigkeit.

Anschlussregelung: Besitzstandswahrung.

­ § 16: Berufsaufsicht des Gesundheitsamtes über Hebammen und Entbindungspfleger.

Anschlussregelung: Berufsaufsicht durch die untere Gesundheitsbehörde.

­ § 17: Ermächtigung des Fachministeriums zur Regelung von Berufsrechten und -pflichten für Hebammen Entbindungspfleger.