Umweltschutz

1 Satz 1 und 5 des Gesetzentwurfs entsprechen, zeigt, dass zum Unterhaltungsbegriff die Pflege und Entwicklung sowie die Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gehören, die damit integrale Bestandteile der Unterhaltungsaufgabe sind. Nach künftiger Rechtslage bedeutet Gewässerunterhaltung auch die Pflege und Entwicklung des Gewässers. Beide neuen Begriffe bezeichnen ebenso die Unterhaltungspflicht wie der klassische Begriff zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Insofern verkennen auch die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems sowie der Waldbesitzerverband Hannover in ihren Einwendungen, dass es hier nicht um Ziele, sondern um den Inhalt der Gewässerunterhaltung geht. Während die Pflege die Erhaltung eines bestimmten Gewässerzustands beschreibt, streben Maßnahmen der Entwicklung eine Hinführung auf einen positiven Zustand oder eine Verbesserung an. Die materiellen Vorgaben für beide Begriffe sind in den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer in den §§ 25 a bis 25 d WHG sowie den §§ 64 a bis 64 d des Gesetzentwurfs und später konkreter im Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit enthalten. Diese Bewirtschaftungsziele decken alle wasserwirtschaftlichen Belange ab. Die Pflege und Entwicklung der Gewässer auf ökologische Ziele hin entspricht auch der Entwicklung in der Praxis. Eine Reihe von Unterhaltungsverbänden hat sich bereits in Gewässerpflegeverbände umbenannt, um diesen ökologischen Anspruch Rechnung zu tragen. Unter anderem auch hierdurch wird die Abkehr von einer rein technisch-hydraulischen Gewässerunterhaltung dokumentiert.

Das darüber hinaus von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems angesprochene Problem zur technischen Durchführung der Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere Moorböden, kann nicht Gegenstand der Gesetzgebung sein, sondern ist im Verwaltungsvollzug zu klären.

Den vom Niedersächsischen Landvolk und dem BUND vorgeschlagenen Textfassungen wird nicht gefolgt (vgl. oben Teil A Abschnitt VI zu Nummer 1).

Dem Petitum des Wasserverbandstages und der Landwirtschaftskammer Weser-Ems in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf festzustellen, dass die durch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie entstehenden Mehrbelastungen bei der Gewässerunterhaltung wegen ihres fast ausschließlichen Allgemeinwohlbezugs auch gesamtstaatlich durch Zuschüsse zu finanzieren sind, kann nicht nachgekommen werden. Eine rechtlich einwandfreie Umlage der Unterhaltungskosten auf die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet ist für die Aufwendungen zur Unterhaltung, zu denen die Pflege und Entwicklung sowie die Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gehört, die auch Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustands nach der Wasserrahmenrichtlinie umfassen, möglich. Der sachliche Grund dafür, dass alle Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses finanziell einstehen müssen, liegt darin, dass das von ihren Grundstücken abfließende Niederschlagswasser dem Gewässer zufließt und Unterhaltungsaufwand erzeugt. Ferner leitet das Gewässer die auftreffenden Niederschläge ab, was häufig eine Nutzung des Grundstücks überhaupt erst ermöglicht. Die Fortleitung des Wassers, d. h. also der Abfluss, stellt deswegen den Vorteil für die Flächeneigentümer dar. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses nach dem Regime der Wasserrahmenrichtlinie gehört auch die Einhaltung der Anforderungen an einen guten Gewässerzustand. Die dadurch entstehenden Kosten können auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, weil ein Abfluss unterhalb der ökologischen Standards der Wasserrahmenrichtlinie nicht bewirtschaftungsgerecht ist.

Was die In-Aussicht-Stellung von staatlichen Zuschüssen betrifft, kann hier dem Haushaltsgesetzgeber nicht vorgegriffen werden, weshalb sich hierzu an dieser Stelle eine Aussage verbietet.

Zu Nummer 12:

Zum Anpassungsbedarf der Vorschriften über den Gewässerausbau an die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie wird auf die vorangegangenen Erläuterungen zu § 98 Abs. 1 hingewiesen. Bei der Entscheidung über den Ausbau von Gewässern werden in Zukunft die Bewirtschaftungsziele einschließlich ihrer Ausnahmemöglichkeiten sowie die Maßnahmenprogramme eine besondere Rolle zum Ob und Wie der Maßnahme spielen. Ausbaumaßnahmen, die eine geforderte Gewässerdurchgängigkeit verhindern würden, dürften nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Auf der anderen Seite könnte sich aus dem Maßnahmenprogramm das Erfordernis eines Gewässerausbaus ergeben (z. B. Beseitigung eines Gewässerabsturzes). Die erforderliche Ergänzung des § 120 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entspricht der Änderung des § 31 Abs. 1 WHG.

Zu Nummer 13:

Mit der Anpassung des § 130 wird - entsprechend der Regelung in § 32 a WHG - Artikel 11 Abs. 3 Buchst. g WRRL Rechnung getragen, wonach Einleitungen von Schadstoffen in Gewässer zulassungsbedürftig sind, wenn sie den Gewässerzustand negativ beeinflussen können. Das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen ist weiterhin in dem fischereiwirtschaftlich zweckmäßigen Umfang zulassungsfrei.

Der vom BUND zu Nummer 2 empfohlenen Änderung (vorübergehend) wird nicht gefolgt (vgl. oben Teil A Abschnitt VI zu Nummer 1). Soweit auf die Unbestimmtheit des Wortes „dergleichen" abgestellt wird, ist die geforderte Konkretisierung wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden weiteren Mittel und Instrumente zur Fischerei im Gesetzestext nicht leistbar. Das Wort „dergleichen" und die vorangehend ausdrücklich genannten Maßnahmen verdeutlichen, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen handelt, die im Sachzusammenhang mit der Fischerei stehen. Eine Konkretisierung ist daher erst im Verwaltungsvollzug bei der Einzelfallentscheidung möglich.

Zu Nummer 14:

Die Küstengewässer gehören in dem in § 2 a Abs. 6 beschriebenen Umfang zu den Flußgebietseinheiten. Sie sind nach der Regelung der Wasserrahmenrichtlinie Oberflächengewässer, auf die sich die Bewirtschaftungsziele und ihre Modifikationen nach Artikel 4 WRRL ebenfalls beziehen. Daher verweist § 130 a wie § 32 c WHG auf die Regelung zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer (§§ 64 a bis 64 e). Der volle Bewirtschaftungszusammenhang besteht für den in § 2 a Abs. 6 beschriebenen Teil des Küstengewässers. Im verbleibenden Teil gilt nur das Bewirtschaftungsziel des guten chemischen Zustands des Küstengewässers mit den diesbezüglichen Regelungen der §§ 64 a bis 64 e.

Zu Nummer 15:

Die Änderung dient nicht der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, sondern soll eine mit Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) erfolgte Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes nachvollziehen. Der neue Absatz 2 steht in Parallelität zu § 95 Abs. 1; er entspricht § 32 b Abs. 1 WHG. Küstengewässer sollen nicht abweichend von den Oberflächengewässern im Binnenland behandelt werden.

Der vom BUND und NABU empfohlenen Streichung des Satzes 2 wird nicht gefolgt (vgl. oben Teil A Abschnitt VI zu Nummer 1).

Zu Nummer 16:

Der neue § 136 a dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL. Absatz 1 regelt die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser. Diese entsprechen mit redaktionellen Änderungen denen in § 33 a Abs. 1 WHG. Absatz 2 beruht auf den Regelungsaufträgen des § 33 a Abs. 2 und 3 WHG an die Länder.

Die Regelungen sollen durch Verordnung geschehen. Die Nummern 1 bis 3 dienen der Festlegung der zur Bestimmung und Überwachung des Gewässerzustands erforderlichen Einzelheiten. Gegenstand der Regelung ist die Umsetzung der Inhalte der Anhänge II und V WRRL, in denen detailliert die Vorgaben für die Bestandsaufnahme des Gewässerzustands sowie dessen Überwachung, Einstufung und Darstellung geregelt sind. Um eine bundesweit möglichst einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, haben die Länder eine Musterverordnung erarbeitet.

Mit Absatz 3 sollen künftige auf EU-Ebene erfolgende Festlegungen in den nach Artikel 17

WRRL zu erwartenden „Tochterrichtlinien" in das Landesrecht umgesetzt werden. In diesen „Tochterrichtlinien" sollen die Einzelheiten zur Ermittlung des chemischen Zustands des Grundwassers und Fragen der Trendumkehr bei sich erhöhenden Schadstoffkonzentrationen sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung geregelt werden. Dies entspricht auch der Regelung in Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b Abschnitt iii Satz 2 WRRL. Absatz 4 verweist entsprechend § 33 a Abs. 4 WHG auf die schon für oberirdische Gewässer geregelten Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen und Möglichkeiten zur Überschreitung der Fristen für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele, wobei die für das Grundwasser geltenden Besonderheiten in Artikel 4 Abs. 5 Buchst. b Spiegelstrich 2 und Abs. 7 Spiegelstrich 1

WRRL berücksichtigt werden. Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Veränderungen § 33 a Abs. 4 WHG.

Dem nicht weiter konkretisierten Vorschlag des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, die Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 und die daraus resultierenden Ziele gemeinsam zu formulieren, wird ebenso nicht gefolgt wie den vom BUND empfohlenen Erweiterungen - physikalisch - (vgl. oben Teil A Abschnitt VI zu Nummer 1).

Die weiterhin vom Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft gegebene Anregung, den Absatz 1 um einen zusätzlichen Unterpunkt für Einleitungen in das Grundwasser insbesondere zu Zwecken der Erdgasspeicherung - zu ergänzen, wird nicht aufgegriffen (vgl. oben Teil A Abschnitt VI zu Nummer 1). Derartige Vorhaben sind im Rahmen des Maßnahmenprogramms nach § 181 Abs. 3 des Gesetzentwurfs zu klären.

Das Anliegen der Interessengemeinschaft für norddeutsche Trinkwasserwerke, den neuen § 136 a als § 135 a zu bezeichnen und aus systematischen Gründen an den Anfang des Vierten Teils zu setzen, ist verfehlt. § 135 gehört systematisch zum Dritten Teil des Kapitels V des Gesetzes. Ein neuer § 135 a würde systematisch zu diesem Teil gehören. Das Grundwasser wird dagegen im Vierten Teil des Kapitel V geregelt. Sowohl systematisch als auch inhaltlich ist der neue § 136 a daher - wie vorgesehen - an diese Stelle zu setzen. Zu der überdies beanstandeten Stellung der §§ 136 und 136 a im Verhältnis zueinander (Erlaubnisfreiheit vor Erlaubnispflichtigkeit) wird auf die in Artikel 2 des Grundgesetzes statuierte allgemeine Handlungsfreiheit Bezug genommen, weshalb die Erlaubnisfreiheit im Prinzip auch der Erlaubnispflichtigkeit vorangehen sollte. Für Entscheidungen über Beeinträchtigungen, die sich infolge der langen Fließzeiten im Grundwasser auf den chemischen Zustand ergeben, ist im Übrigen nicht - wie von der Interessengemeinschaft gewünscht - Absatz 1 der richtige Ansatzpunkt, sondern Absatz 4 mit dem Verweis auf die Ausnahmemöglichkeiten.

Die von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, dem Nordwestdeutschen Gartenbauverband und dem Bund deutscher Baumschulen im Zusammenhang mit der Verordnung nach Absatz 2 Nr. 2 gewünschten vorherigen Klärungen zu den signifikanten und einheitlichen Trends können im Gesetzgebungsverfahren nicht geregelt werden, weil hierzu sowie zu anderen Regelungen noch eine von der EU zu erlassende Tochterrichtlinie zur Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung soll sicherstellen, dass die Regelungen der noch zu erlassenden Tochterrichtlinie zügig umgesetzt werden können.

Zu der vom Niedersächsischen Landvolk und der Landwirtschaftskammer Weser-Ems erwarteten frühzeitigen Einbeziehung beteiligter Kreise in das Verfahren zum Erlass einer Verordnung nach den Absätzen 2 und 3 wird auf die vergleichbaren Ausführungen zu § 64 a verwiesen.

Zu Nummer 17: § 151 a begründet eine Genehmigungspflicht für Abwassereinleiter in Industrieparks. Die durch das Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S.