Regelungswut des Umweltministers stoppen

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, die Regelungswut von Umweltminister Sander zu stoppen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen des Umweltministeriums nur dann erlassen werden, wenn ein Regelungsbedarf sachlich begründet ist. Es ist der Grundsatz zu wahren, dass neue Verwaltungsvorschriften nicht zu mehr Bürokratie und zu höheren Kosten bei Land und Kommunen führen.

Der Landtag fordert mit Nachdruck, dass

1. der Entwurf einer „Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch das Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO)" zurückgezogen wird, weil diese Verordnung nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führen würde; sie ist überflüssig, weil gegenüber der geltenden KompostVO eine Verschlechterung der Umweltsituation zu erwarten wäre, und sie würde gegen Grundsätze des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" (KrW-/AbfG) verstoßen;

2. der so genannte „Höflichkeitserlass" des Umweltministeriums vom 22.07.2003 „Betreten von Grundstücken im Rahmen behördlicher Untersuchungen gem. § 62 Niedersächsisches Naturschutzgesetz" aufgehoben wird, weil er in nicht zu rechtfertigender Weise zu mehr Bürokratie, aber nicht zu mehr Höflichkeit im Umgang zwischen Behörden und Bürgern führt." Begründung

Der Entwurf der BrennVO wäre eine zusätzliche Vorschrift, die über die bereits bestehenden Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hinausgeht. Das Ziel einer Deregulierung wäre nicht zu erreichen, stattdessen würde diese Verordnung zu einem unvorhersehbaren Wirrwarr an lokalen Einzelregelungen führen, deren Sinnhaftigkeit keinem Bürger mehr zu vermitteln wäre.

Der Bundesgesetzgeber hat in § 27 KrW-/AbfG den Grundsatz der Entsorgung von Abfällen in hierfür zugelassenen Anlagen definiert. Grundlage ist die Erkenntnis, dass vom Umgang mit Abfällen vielfältige Beeinträchtigungen der unterschiedlichsten Schutzgüter ausgehen können. Mit der niedersächsischen KompostVO wurde diesem Grundsatz Rechnung getragen. Die Verbrennung von Gartenabfällen ist nach der geltenden Regelung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt. Die generelle Einführung von Brennetagen, wie sie von manchen Gemeinden praktiziert wird, ist bei enger Auslegung von der KompostVO nicht gedeckt. Gerade die zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung über erhebliche Belästigungen im Zusammenhang mit dem unkontrollierten Abbrennen von pflanzlichen Abfällen, haben es notwendig gemacht, in der KompostVO den Vorrang der Kompostierung deutlich hervorzuheben. In der Regel halten die entsorgungspflichtigen Körperschaften in Niedersachsen ausreichend Sammelstellen oder einen Abholservice auf Anforderung für Grünabfälle vor. Anlagen zur Herstellung von Qualitätskompost und regionale Vermarktungsstrukturen gehören zum Standard. Der vorliegende Entwurf zur BrennVO lässt zum einem befürchten, dass weniger Material bei den Kompostanlagen angeliefert wird und damit ihr wirtschaftlicher Betrieb gefährdet wird, und andererseits eine erhöhte Belastung mit Luftschadstoffen durch unkontrollierte Verbrennung von Grünabfällen zu erwarten ist.

Der so genannte „Höflichkeitserlass" des Umweltministeriums vom 22.07.2003 „Betreten von Grundstücken im Rahmen behördlicher Untersuchungen gem. § 62 Niedersächsisches Naturschutzgesetz" zeugt nicht nur von falsch verstandener Menschenfreundlichkeit des Umweltministers, sondern wird in vielen Stellungnahmen von Fachverbänden als unpraktikabel, kosten- und zeitaufwändig kritisiert. Laut Umweltminister Sander hätten sich vermehrt Landwirte darüber beschwert, dass auf ihren Grundstücken Kartierer herumliefen, die im Auftrag staatlicher und kommunaler Behörden Daten zur heimischen Tier- und Pflanzenwelt erheben. Das im Erlass geforderte höfliche Vorgehen würde einen umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordern, wie er bisher beispiellos in der Umweltverwaltung wäre. Verständlicherweise weigern sich die kommunalen Spitzenverbände, ihren Mitgliedern zu empfehlen, nach diesem Erlass vorzugehen.