Einspruchsführer

Der Innenminister führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Einspruchsführer in seinen Schreiben an die Behörden niemals seine Wohnanschrift verwendet habe, sondern lediglich eine Postfachanschrift angebe. Die Wohnanschrift sei ihm - dem Innenminister - durch eine Eingabe zur Bundestagswahl 2002 bekannt geworden. Danach sei der Einspruchsführer bis zum 17. Februar 2002 in der Stadt Bergen unter der Anschrift „(Ortsteil), (Straße), (Hausnummer)" gemeldet gewesen. Da die Stadt Bergen wie auch andere Behörden Schriftstücke, die an den Einspruchsführer adressiert waren, mit dem Stempel „Empfänger unbekannt" zurückerhalten hätten, sei die Stadt davon ausgegangen, dass der Einspruchsführer unbekannt verzogen sei. Daraufhin habe sie ihn am 17. Oktober 2002 gemäß § 25 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes von Amts wegen aus dem Melderegister gestrichen.

Die Tatsache, dass der Einspruchsführer am Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (29. Dezember 2002) weder bei der Stadt Bergen noch bei der Stadt Braunschweig, seiner Postfachanschrift, für eine Wohnung gemeldet gewesen sei, habe zur Folge gehabt, dass er keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten habe. Spätere Nachprüfungen seitens der Stadt Bergen in Zusammenarbeit mit der Polizei hätten zu dem Ergebnis geführt, dass sich der Einspruchsführer vermutlich doch in der Wohnung „(Ortsteil), (Straße), (Hausnummer)" aufhalte.

Dem wiederholten Wunsch von Herrn S. an den Niedersächsischen Landeswahlleiter, ihm einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuzusenden, sei mangels Zuständigkeit nicht entsprochen worden.

Der Innenminister fasst in seiner Stellungnahme abschließend zusammen, dass die Nichtaufnahme des Einspruchsführers in das Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks der Stadt Bergen ausschließlich auf sein Verhalten gegenüber der Stadt zurückzuführen sei. Die durch den Niedersächsischen Landeswahlleiter erteilte Rechtsauskunft über das Ausstellen von Wahlscheinen und von Briefwahlunterlagen habe nicht dazu geführt, dass er sich an seine Wohngemeinde gewendet habe. Damit sei sein Ausschluss vom Wahlrecht zur Landtagswahl 2003 nicht durch Maßnahmen von Wahlbehörden erfolgt, sondern beruhe allein auf seinem Verhalten gegenüber der Stadt Bergen. Er halte den Einspruch daher für unzulässig.

Die Strafanzeige des Einspruchsführers gegen den Niedersächsischen Landeswahlleiter, Herrn Karl-Ludwig Strelen, habe das Niedersächsische Justizministerium nicht an die Staatanwaltschaft weiter geleitet, da Herr S. bereits seit einigen Jahren derartige Eingaben an das Ministerium verfasse und hierauf nicht mehr reagiert werde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 WahlprüfG hat der Wahlprüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen.

Gründe

Der Wahleinspruch ist unzulässig.

Er ist form- und fristgerecht eingelegt worden

Nach § 3 WahlprüfG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen. Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgte im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 8 vom 5. März 2003, S.188. Die Einspruchsfrist endete folglich mit Ablauf des 5. April 2003. Der Wahleinspruch ist am 25. Februar 2003 beim Niedersächsischen Landtag eingegangen und enthält eine Begründung.

Dem Einspruchsführer mangelt es jedoch an der Einspruchsberechtigung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 WahlprüfG ist der Wahlberechtigte einspruchsberechtigt, dessen Rechte durch Maßnahmen der Wahlbehörden verletzt sind. Für die Einspruchsberechtigung ist hierbei die denkbare Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Wahlbehörden ausreichend.

Maßnahmen sind Handlungen mit Regelungsinhalt, die vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Gegenstand eines Einspruchs kann somit jede die Landtagwahl betreffende Regelung oder Unterlassung einer Wahlbehörde sein.

Der Begriff der Wahlbehörde ist gesetzlich nicht definiert. Die allgemeine Definition des Begriffes Behörde findet sich in § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102). Danach ist Behörde im Sinne des VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist die gesamte Tätigkeit von Behörden, die sich im weiteren Sinne als Ausführung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts darstellt. Bei den wahlrechtlichen Vorschriften handelt es sich unzweifelhaft um öffentliches Recht, und damit werden die dort bezeichneten Wahlorgane als Wahlbehörden tätig.

Der vom Einspruchsführer beanstandete Ausschluss vom Wahlrecht zur Wahl des Niedersächsischen Landtages 2003 erfolgte nicht durch Maßnahmen von Wahlbehörden, sondern beruht ausschließlich auf seinem Verhalten gegenüber dem zuständigen Wahlbezirk, der Stadt Bergen.

Herr S. war bis zum 17. Oktober 2003 unter der Anschrift „(Ortsteil), (Straße), (Hausnummer)" in der Stadt Bergen gemeldet. Da die Stadt Bergen wie auch andere Behörden Schriftstücke, die an Herrn S. adressiert waren, mit dem Stempel „Empfänger unbekannt" zurückerhielten, musste die Stadt davon ausgehen, dass der Einspruchsführer unbekannt verzogen war, und hatte ihn demzufolge am 17. Oktober 2002 gemäß § 25 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes von Amts wegen aus dem Melderegister gestrichen.

Dementsprechend ist der Einspruchsführer zum Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (29. Dezember 2002) nicht eingetragen worden. Auch in der Stadt Braunschweig - der Postfachanschrift des Einspruchsführers - wird er melderechtlich nicht geführt. Herr S. hat sich außerdem weder an die Stadt Bergen noch an die Stadt Braunschweig gewandt, um einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 NLWO zu stellen (hier Stichtag: 17. Januar 2003). Spätere Nachprüfungen seitens der Stadt Bergen in Zusammenarbeit mit der Polizei führten zu dem Ergebnis, dass sich der Einspruchsführer höchstwahrscheinlich doch in der Wohnung „(Ortsteil), (Straße), (Hausnummer)" aufhält.

Dem wiederholten Wunsch des Einspruchsführers an den Niedersächsischen Landeswahlleiter, ihm einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu übersenden, konnte nicht entsprochen werden, da die Ausstellung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen Aufgabe der Gemeinden ist. Der Aufforderung des Landeswahlleiters, sich zuständigkeitshalber an seine Wohnsitzgemeinde zu wenden, war Herr S. nicht nachgekommen.

Der Wahleinspruch war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Feststellung der Gültigkeit der Wahl folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 2 WahlprüfG.

Die Entscheidung über die Kosten entspricht § 20 WahlprüfG.