Berufsaufgaben der Hebammen

Die folgenden Ausführungen ergänzen den mündlichen Bericht, der in der Plenarsitzung am 18. Februar 2004 zur o. a. Gesetzesvorlage erstattet wird. Paragrafen ohne Zusatzbezeichnungen beziehen sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung.

Zu § 1: § 1 regelt die Berufsaufgaben der Hebammen allgemein (Absatz 1) und im Einzelnen (Absatz 2).

Da die männliche Entsprechung zur Hebamme - der Entbindungspfleger - keine große praktische Bedeutung gewonnen hat, schlägt der Ausschuss redaktionell vor, die Entbindungspfleger lediglich durch den neuen Absatz 1/1 allgemein in den Anwendungsbereich einzubeziehen, in den Einzelvorschriften aber auf deren Erwähnung zu verzichten.

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Vorschriften des Absatzes 2 lediglich eine Umschreibung der Berufsaufgaben der Hebammen enthalten, nicht aber konkrete Berufspflichten, und dass auch kein Kontrahierungszwang begründet werden soll. Die zu Satz 2 vorgeschlagene Änderung zielt auf ein umfassenderes Verständnis des Merkmals Gesundheit. Der aus Sicht des Fachministeriums gerade bei der Tätigkeit der Hebamme besonders bedeutsame Aspekt der psychosozialen Gesundheit wird dabei beispielhaft hervorgehoben.

Auch die Einleitung des Satzes 1 des Absatzes 2 soll deutlich machen, dass die im Einzelnen aufgezählten Tätigkeitsfelder den Beruf der Hebamme umschreiben, ohne daraus konkrete und vollziehbare Berufspflichten zu formen. Diese Regelungstechnik entspricht auch dem Wortlaut der europäischen Richtlinie und den Berufsordnungen anderer Bundesländer. Die Berufspflichten werden erst in den folgenden Paragrafen näher geregelt.

Zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen in Absatz 2 Satz 1:

Die zu Nummer 2 vorgeschlagene Änderung berücksichtigt die Schwierigkeiten, die Begriffe der „normalen Schwangerschaft" und des „normalen Schwangerschaftsverlaufs" gesetzlich zu umschreiben. Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Grundverständnissen der Geburtshilfe (Geburt als grundsätzlich natürlicher Vorgang oder als Risikoverlauf, der intensiver medizinischer Betreuung bedarf) soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgelöst werden. Im Textzusammenhang erschien dem Ausschuss das Merkmal der „normalen Schwangerschaft" unbedenklich, weil mit einem fachlichen Konsens über die notwendigen Regeluntersuchungen gerechnet werden kann. Bei der Hilfeleistungsaufgabe der Hebamme soll es hingegen keine Beschränkung auf „normale" Schwangerschaftsbeschwerden geben. Die Abgrenzung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Hebamme ergibt sich aus der Bezugnahme auf Nummer 7.

Der Änderungsvorschlag zu Nummer 3 stellt lediglich klar, dass die Hebamme nicht ohne oder gegen den Willen der Frau tätig werden, sondern ihr gegenüber auf die Inanspruchnahme von Untersuchungen hinwirken soll. Diese Tätigkeit soll sich nicht auf eine ergebnisneutrale Beratung beschränken.

Der redaktionelle Änderungsvorschlag zu Nummer 4 berücksichtigt, dass (zivil-)rechtlich von „Eltern" erst nach der Vollendung der Geburt des Kindes gesprochen werden kann (vgl. § 1626 Abs. 1 BGB). Die Ausschussmehrheit entschied sich redaktionell für diese (Regel-)Variante und damit gegen die Alternativüberlegung, statt an die biologische Elternschaft an den - möglicherweise abweichenden - sozialen Sachverhalt („die Frau und ihren Partner") anzuknüpfen.

In Nummer 5 soll auf das missverständliche Merkmal der „klinischen Mittel" verzichtet werden. Der Ausschuss hat sich insoweit für eine erweiterte Umschreibung der Hilfen („anerkannte Verfahren") entschieden. Die „technischen Mittel" sollen lediglich als Beispiel aufgeführt werden, um den Eindruck zu vermeiden, die Hebamme habe fortlaufend technische Überwachungsmittel einzusetzen.

Zu Nummer 6 wird eine Straffung der Vorschrift empfohlen, um das Arbeitsgebiet der Hebammen nicht auf - schwer zu definierende - „Normalgeburten" zu beschränken. Dabei ging der Ausschuss davon aus, dass die bundesrechtlichen Vorschriften eine Beteiligung von Hebammen auch bei nicht „normalen" Geburten vorsehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hebammengesetzes des Bundes). Wegen der Abgrenzung zur ärztlichen Verantwortlichkeit soll - wie in Nummer 2 - auf Nummer 7 Bezug genommen werden.

Zu Nummer 7 wird empfohlen, auf das wenig ergiebige Merkmal der „Anomalien" zu verzichten. Es ist in erster Linie Sache der Hebamme einzuschätzen, ob die von ihr wahrgenommenen Anzeichen ärztliches Eingreifen erforderlich machen oder ob diese Anzeichen auf einen Sachverhalt hindeuten, der von der Hebamme nach dem Berufsbild, aber auch nach ihren eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, eigenverantwortlich bewältigt werden kann.

Die redaktionelle Änderung zu Nummer 8 stellt den Anwendungsbereich der Hebammentätigkeit bei der Unterstützung ärztlicher Maßnahmen klar.

Zu Nummer 9 wird - wie zu Nummer 3 - vorgeschlagen, das Merkmal „hinzuwirken" in dem Sinne zu präzisieren, dass damit nicht Maßnahmen ohne oder gegen den Willen der Sorgeberechtigten gemeint sind. Dies gilt selbstverständlich auch für die Durchführung der übrigen Maßnahmen nach dieser Nummer, insbesondere für die Untersuchungen des Neugeborenen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beachtung des elterlichen Sorgerechts erschien dem Ausschuss an dieser Stelle entbehrlich. Zu der Frage, ob die Betreuung des Neugeborenen durch die Wendung „zu pflegen" richtig bezeichnet sei, hat die Vertreterin des Sozialministeriums angemerkt, dass die Hebammenverbände insoweit keine Bedenken geäußert hätten.

Zu Nummer 11 hatte der Ausschuss zunächst eine genauere Zuordnung der Zeitangaben zu den einzelnen Maßnahmen der Hebamme erwogen, wobei der Zehntageszeitraum der Wochenpflege zugeordnet werden sollte, während wegen der gesundheitlichen Überwachung der Mutter und den Rückbildungsmaßnahmen auf die übliche Dauer der Stillperiode Bezug genommen werden sollte.

Hintergrund der zeitlichen Beschränkungen sind nach Auskunft des Sozialministeriums versicherungsrechtliche Vorschriften. Das Sozialministerium hat außerdem darauf hingewiesen, dass dem Merkmal „Ende der Stillperiode" eine Zeitvorstellung von sechs Monaten zugrunde liege, die sich aus Empfehlungen der WHO-Expertenkonferenz und der nationalen Stillkommission ergebe. Letztlich hat sich der Ausschuss aber dafür entschieden, die Zeitangaben in der Nummer 11 sämtlich zu streichen, weil sie zur Kennzeichnung der Berufsaufgaben nicht zwingend benötigt werden. Mitbestimmend dafür war, dass der Eindruck einer Benachteiligung nicht stillender Mütter vermieden werden sollte. Eine zeitliche Einschränkung der Berufsaufgaben der Hebamme ist mit diesem Änderungsvorschlag nicht beabsichtigt.

Die Empfehlung zu Nummer 12 soll den Regelungsgehalt verdeutlichen. Nach Auffassung des Sozialministeriums soll das abschließende Merkmal („zum Stillen anzuleiten") nicht bedeuten, dass die Hebamme auf die Aufnahme des Stillens hinwirken soll, sondern es soll sich auf die Einführung in die Stilltechnik beschränken. Der Änderungsvorschlag („beim Stillen") macht dies etwas deutlicher. Dafür soll der nicht nur aus ernährungsphysiologischen Gründen erwünschte Vorrang für das Stillen (durch „insbesondere") deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.

Der Anwendungsbereich des Satzes 2 soll erweitert werden, weil das Hinweisrecht der Hebamme auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 - oder sogar in weiteren, von beiden Ziffern nicht erfassten Fällen - sinnvoll ist.

Zu § 2: § 2 regelt die allgemeinen Berufspflichten der Hebammen einschließlich der Verpflichtungen zur Qualitätssicherung und zur Fortbildung.

Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, die Bezugnahme auf „vorhandene Standards" genauer zu regeln. Darauf beruht Satz 2, der berücksichtigt, dass nicht für sämtliche Teilgebiete der Geburtshilfe bereits derartige Standards entwickelt worden sind. Das Sozialministerium hat nämlich darauf hingewiesen, dass für die Vorsorge und die Wochenpflege solche Standards derzeit erst entwickelt werden. Eine Verpflichtung der Hebammen zur Durchführung gewisser Qualitätssicherungsmaßnahmen soll aber auch in diesen Gebieten unabhängig davon bestehen, ob derartige Standards bereits erarbeitet worden sind. Mit der Forderung, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen „anerkannten" fachlichen Regeln entsprechen müssen, wird dem Missverständnis entgegengewirkt, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen sämtlichen - möglicherweise nebeneinander - bestehenden fachlichen Standards entsprechen müssten.

Auf Vorschlag des Sozialministeriums soll Absatz 2 um einen weiteren Satz ergänzt werden, der die Fortbildungsinhalte auf die drei Haupttätigkeitsbereiche der Hebamme bezieht. Die Verpflichtung, diese drei Hauptgebiete durch Fortbildung abzudecken, soll auch für Hebammen gelten, die sich auf Teilbereiche dieser Tätigkeiten beschränken.

Zu § 3:

Die Vorschrift über die Anwendung von Arzneimitteln ist nicht etwa deshalb nötig, weil die Hebammen derartige Arzneimittel sonst nicht erhalten könnten, sondern deshalb, weil die Anwendung dieser Arzneimittel durch die Hebamme als Ausübung der Heilkunde einer Legitimation gegenüber dem ärztlichen Berufsbild bedarf.

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 Nr. 2 sieht eine verständlichere deutsche Umschreibung des Begriffs des „Lokalanästhetikums" vor. Diese Umschreibung hat zudem den Vorteil, den Regelungsinhalt deutlicher zu machen.

Maßgeblich für die Einordnung eines Mittels als Lokalanästhetikum ist nämlich nicht die örtliche Anwendung des Mittels, sondern dessen örtliche Wirkung.

Zu Absatz 3 schlägt der Ausschuss eine gestraffte Fassung vor. Eine präzise - mit Fundstelle versehene - Benennung der bundesrechtlichen Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel erschien dem Ausschuss in diesem Zusammenhang entbehrlich. Die Änderung lässt auch deutlich erkennen, dass alle drei für Hebammen in der Anlage zu jener Verordnung freigegebenen Substanzgruppen (Phenoterol, Oxytocin und Methylergometrin - mit den jeweiligen Salzen) - und nicht etwa nur eine Teilmenge davon - gemeint sind. In Nummer 2 kann die Angabe des „Mutterkornpräparats" entfallen, weil es sich auch dabei um ein Wehenmittel handelt; dies würde auch für - in der Verordnung freilich nicht vorgesehene - Kombinationspräparate gelten. Die Umformulierung des Merkmals, das sich auf die Zuziehung ärztlicher Hilfe bezieht, schließt auch die Krankenhausaufnahme ein, da diese ebenfalls auf ärztliche Betreuung zielt.

In Absatz 4 soll lediglich klargestellt werden, dass sich die Verpflichtung, Arzneimittel verfügbar zu halten, nicht auf Dritte, sondern auf die Verfügbarkeit durch die Hebamme selbst bezieht.

Zu § 4: § 4 regelt die Verschwiegenheitspflicht der Hebammen.

Der Ausschuss schlägt in Anlehnung an § 43 a Abs. 2 Satz 3 BRAO vor, den Tatbestand der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der lediglich „bekannt gewordenen" Umstände durch eine - eng auszulegende - Ausnahme einzuschränken.