Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Bekenntnisschulen

Das zahlenmäßige Übergewicht von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses („Bekenntnisschulen") in zahlreichen Gemeinden des Südoldenburger Raumes führt immer wieder zu Unzuträglichkeiten bei der Anmeldung zur Schule und bei der Zusammensetzung der Schülerschaft. So ist nach meinen Informationen in Lohne (sechs von sieben Grundschulen sind Schulen für Schülerinnen und Schüler des katholischen Bekenntnisses) für den ersten Schuljahrgang nur ein deutschstämmiges Kind an der einzigen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse („Gemeinschaftsschule") angemeldet worden.

Das Kultusministerium will in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Bekenntnisschulen ändern und einen Anteil von 20 % (bisher 15 %) bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerschaft einer Bekenntnisschule zulassen. Darüber hinaus soll es eine nach oben unbegrenzte Öffnungsklausel geben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch ist der Anteil von Kindern ausländischer Herkunft in den Gemeinschaftsschulen der Gemeinden Cloppenburg, Damme, Friesoythe, Lohne und Vechta im Vergleich zu den Bekenntnisschulen?

2. Teilt sie meine Auffassung, dass die eingangs dargestellte Novellierung der Aufnahmeverordnung noch stärker zulasten der Gemeinschaftsschulen gehen wird?

3. Will sie an dem Zustand festhalten, dass es in zahlreichen Gemeinden des Südoldenburger Raumes überhaupt keine Gemeinschaftsschulen gibt?

4. Was will sie unternehmen, um zu erreichen, dass in den Gemeinden mit einem zahlenmäßigen Übergewicht von katholischen Bekenntnisschulen Gemeinschaftsschulen errichtet werden, deren Zahl der nichtkatholischen Bevölkerung entspricht?

5. Ist sie bereit, mit der katholischen Kirche über eine Lösung zu verhandeln, die auch für den Grundschulbereich Schulen in katholischer Trägerschaft vorsieht, die aus öffentlichen Schulen hervorgehen („Konkordatsgrundschulen" in Analogie zu §§ 154 u. f. NSchG)? Die Keine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Anteil von Kindern ausländischer Herkunft (= Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunft) in den Gemeinschaftsschulen der genannten Gemeinden im Vergleich zu den dort vorgehaltenen Bekenntnisschulen stellt sich zum Stichtag 04.09.2003.

Sowohl die 20 %-Höchstgrenze als auch die darüber hinaus gehende „Öffnungsklausel" soll vorrangig dazu dienen, insbesondere die erweiterte Aufnahme von „Migrantenkindern" zu ermöglichen, um die Gemeinschaftsschulen hiervon zu entlasten.

Insoweit wird nicht die Auffassung geteilt, die Novellierung der Aufnahmeverordnung werde in ihrer Wirkung stärker zulasten der Gemeinschaftsschulen gehen.

Zu 3: Wenn mit „Südoldenburger Raum" die Landkreise Vechta und Cloppenburg gemeint sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass in den Gemeinden dieser Landkreise, die keine Gemeinschaftsschulen vorhalten, die Sonderregelungen für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg gelten (§ 138 Abs. 4 NSchG). D. h., wenn die Bekenntnisgrundschule die einzige Grundschule vor Ort ist, kann sie unbeschränkt bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Diese Schulen haben in der Regel in der Zusammensetzung ihrer Schülerschaft den Charakter von „Gemeinschaftsgrundschulen", der grundsätzlich keinen Handlungsbedarf des öffentlichen Schulträgers erfordert, daneben eine „echte" Gemeinschaftsgrundschule einzurichten.

Zu 4: Für die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen - dazu gehören auch die Bekenntnisgrundschulen - ist nicht die Landesregierung verantwortlich, sondern im Rahmen des eigenen Wirkungskreises die öffentlichen Schulträger (Gemeinden, Städte, Landkreise). Diese sind verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben (§ 106 Abs. 1 NSchG).

Die staatliche Schulbehörde kann diese Verpflichtungen nicht an Stelle des öffentlichen Schulträgers wahrnehmen und diese auch nicht im Aufsichtswege durchsetzen. Hier könnte nur die Kommunalaufsicht wegen der Nichterfüllung kommunaler Pflichten einschreiten.

Das Kultusministerium und die nachgeordnete Schulbehörde sind im Rahmen ihrer eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten ständig bemüht, beim Auftreten von Problemfällen durch Beratung zu einer sachgerechten und angemessenen Lösung beizutragen. Dies setzt allerdings voraus und kann nur erreicht werden, wenn sich alle maßgeblich Betroffenen (Schulträger, Eltern, Schulen, Kirchen) ihrer Verantwortung stellen und in gemeinsamen Bemühungen auf eine solche verständigen.

Zu 5. Die Landesregierung ist aufgrund der „Freundschaftsklauseln" in den staatsvertraglichen Vereinbarungen mit den Kirchen (Konkordat, Loccumer Vertrag) jederzeit bereit, in schulischen Angelegenheiten Verhandlungen mit diesen zu führen.