Glücksspiel

Beträge sind/werden in dem Haushaltsplanentwurf 2005 und in der mittelfristigen Planung berücksichtigt.

4. Auswirkungen auf die Umwelt, auf Schwerbehinderte und von frauenpolitischer Bedeutung

Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und die dadurch erforderliche Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen sowie der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen haben keine Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung und berühren keine Belange der Umwelt oder von Schwerbehinderten.

B. Besonderer Teil

I. Zum Gesetzentwurf

Zu Artikel 1:

Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland bedarf der Zustimmung des Landtages, weil er sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung bezieht (Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung). Das Glücksspielrecht gehört zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das die Länder mangels einer Zuweisung an den Bundesgesetzgeber gemäß Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzeskompetenz haben.

Absatz 1 enthält den Zustimmungsbeschluss des Landtages. Absatz 2 regelt die Veröffentlichung des Staatsvertrages. Absatz 3 betrifft das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages.

Zu Artikel 2: Absatz 1 enthält den Zustimmungsbeschluss des Landtages. Zwar sind durch den Staatsvertrag nicht unmittelbar Gegenstände der Landesgesetzgebung betroffen. Im Zusammenhang mit dem zeitgleich in Kraft tretenden Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland wird dieser Staatsvertrag aber doch zur zustimmenden Beschlussfassung vorgelegt.

Absatz 2 regelt die Veröffentlichung des Staatsvertrages. Absatz 3 betrifft das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird dieser gegenstandslos, wenn nicht bis zum 30. Juni 2004 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt wurden. Die Gegenstandslosigkeit ist bis zum 31. Juli 2004 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3:

Zu Nummer 1: Nummer 1 ergänzt die Benennung des bisher geltenden Rechts für Lotterien, Wetten und Ausspielungen um den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Die Fassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen wird begrifflich an § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages angepasst. Die Gewerbsmäßigkeit ist danach kein Abgrenzungsmerkmal.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung enthält eine Anpassung an den Staatsvertrag, der eine „Bedürfnisklausel" für die Genehmigung von Lotterien, Ausspielungen und Wetten nicht vorsieht. Die Zulässigkeit solcher Veranstaltungen ergibt sich neben den in den Nummern 2 bis 4 geregelten Voraussetzungen aus den in § 1 des Staatsvertrages formulierten Zielen, die alle Veranstalter binden. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c

Die Änderung ist eine Folge der Streichung der gemäß den §§ 11 und 12 geregelten Lotterien und Ausspielungen (vgl. Nummern 3 und 4). Die in Absatz 6 erfasste Lotterie GlücksSpirale ist durch § 16 Abs. 2 des Staatsvertrages geregelt.

Zu Buchstabe d:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 3:

Die Vorschriften des Gesetzes über nicht gewerbsmäßige Lotterien und Ausspielungen sind entbehrlich. Die §§ 6 bis 11 des Staatsvertrages regeln umfassend und zum Teil abweichend vom Gesetz, Lotterien und Ausspielungen durch Veranstalter, die nicht Wettunternehmer sind.

Zu Nummer 4:

Die Änderung enthält eine begriffliche Anpassung an den Staatsvertrag.

Zu Nummer 5: Absatz 1 trägt dem Ziel einer einheitlichen Aufsichtsregelung in den Ländern Rechnung.

Absatz 2 enthält die bisher schon vorhandene Regelung über das Teilnahmerecht der zuständigen Behörde an Sitzungen der Entscheidungsgremien der Wettunternehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3), die der Staatsvertrag nicht vorsieht.

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung an den Staatsvertrag. Die behördlichen Aufgaben ergeben sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus dem Staatsvertrag.

Zu Buchstabe b:

Der Staatsvertrag sieht erstmals ordnungsrechtliche Regelungen für die gewerbliche Spielvermittlung vor. Dies erfordert eine neue Aufsichtszuständigkeit. Wegen der überregionalen Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler bietet sich hierfür das zuständige Ministerium an.

Zu Nummer 7:

Zu den Buchstaben a bis c: Rechtsgrund und Begrifflichkeiten der Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten werden dem Staatsvertrag angepasst.

Zu Buchstabe d

Die mit dem Staatsvertrag erstmals vorgesehenen Verpflichtungen für gewerbliche Spielvermittler sollen bei Verstößen ebenfalls mit Geldbuße geahndet werden können. Dies entspricht dem bisherigen Regelwerk für Verpflichtungen von Wettunternehmen und anderen Veranstaltern.

Zu Artikel 4:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Nach § 18 Satz 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland wird dieser gegenstandslos, wenn nicht bis zum 30. Juni 2004 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Bei Gegenstandslosigkeit dieses Staatsvertrages entfällt die Anpassungsnotwendigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen. Das bisherige Recht gilt fort. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist auch die Gegenstandslosigkeit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterieund Wettwesen im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

II. Zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

A. Allgemeines Auslöser des Staatsvertrages war die Verurteilung mehrerer Länder zur Erteilung von Lotteriegenehmigungen und daraus resultierende Befürchtungen, dass mit den bisherigen Lotteriegesetzen der Länder eine ordnungsrechtlich erwünschte Begrenzung der Glücksspielangebote nicht mehr durchsetzbar ist. Zudem war zu besorgen, dass den Ländern bei einer Öffnung des Lotteriemarktes erhebliche Mittel verloren gehen, die sie bisher zum Beispiel für Zwecke der Sportförderung oder der Wohlfahrtsförderung einsetzen konnten.

Mit dem Staatsvertrag sollen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der ordnungsrechtlichen Aufgabestellung der Länder länderübergreifend einheitliche Rahmenbedingungen für Glücksspiele, insbesondere für Lotterien geschaffen werden. Es ist die ordnungsrechtliche Aufgabe der Länder, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele soll verhindert werden.

Die Länder nehmen ihre ordnungsrechtliche Aufgabe zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch im Deutschen Toto- und Lottoblock zusammen geschlossene Veranstalter (in Niedersachsen: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH) wahr. Für diesen Bereich enthält der Staatsvertrag nur grundsätzliche Anforderungen.

Für die Zulassung von Lotterien und Ausspielungen durch andere Veranstalter enthalten die §§ 6 ff. für alle Bundesländer einheitlich geltende Vorschriften. An die Stelle des unbestimmten Gesetzesbegriffes „hinreichendes öffentliches Bedürfnis" als Zulassungsvoraussetzung für diese Lotterien treten künftig eine Reihe näher bestimmte Anforderungen an die Zulassung und Durchführung von Lotterien. Danach darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des bereits vorhandenen Gesamtspielangebots, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder nach Art oder Durchführung den Spielbetrieb in besonderer Weise fördert (§ 7 Abs. 1). Zur Durchführung von Lotterien enthält der Staatsvertrag zum Beispiel Bestimmungen über die Begrenzung der maximal zulässigen Gewinnhöhe auf 1 Million Euro und das Verbot von Jackpots und von interaktiven Teilnahmemöglichkeiten sowie über die Verwendung des Reinertrags. Zukünftig muss auch aus Gewinnsparlotterien ein Mindestreinertrag von 25 vom Hundert (bisher 10 vom Hundert) für in der Erlaubnis festgelegte Zwecke verwendet werden.

Zur Durchsetzung der staatsvertraglichen Regelungen sind die Aufgaben und Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden ländereinheitlich normiert (§ 12). Erstmals geregelt werden ordnungsrechtliche Vorgaben für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 14). Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass die gewerbliche Spielvermittlung erheblich zugenommen hat.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 (Ziel des Staatsvertrages):

Die Vorschrift greift im Wesentlichen die Erwägungen auf, von denen sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts 1998 hat leiten lassen. Danach soll

­ eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen verhindert werden,

­ durch staatliche Kontrolle ein ordnungsgemäßer Spielablauf gewährleistet sein,

­ eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken verhindert werden und

­ ein nicht unerheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen (mindestens 25 vom Hundert) zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke herangezogen werden.