Verbraucherschutz
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren und Entgelte nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Tierkörper und zahlt sie unverzüglich an die Berechtigten aus.
Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen:
1. jährlich die zur Ermittlung der landesweit einheitlichen Sätze (Absatz 4 Satz 1) erforderlichen Daten und
2. monatlich die Daten, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch die einzelnen Besitzer von Vieh zu ermitteln, bei denen nach Absatz 6 Satz 1 Gebühren oder Entgelte zu erheben sind.
Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4 Satz 1).
Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen dem Beseitigungspflichtigen (§ 1 Satz 1) und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung.
Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Auflauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
5. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4
Zuständigkeiten
Die Aufgaben der zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 2 TierNebG obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
Die Kosten der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt."
Artikel 2:
Neubekanntmachung
Das für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu bereinigen.
Artikel 3:
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsakte" die Worte „des Europäischen Parlaments," eingefügt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „
Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Bezirksregierungen" durch die Worte „das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte „Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Semikolon und Halbsatz 2 gestrichen.
3. Nach § 3 wird der folgende § 3 a eingefügt: „§ 3 a
Das Fachministerium kann, auch rückwirkend bis zum 26. September 1999, juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10 bis 10 e der Viehverkehrsverordnung und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.
Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen."
4. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. andere Satzungen,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 3 bis 7.
Artikel 4:
In-Kraft-Treten:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. § 1 Abs. 1 Nrn. 14 und 15 und § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 125), und
2. § 2 Nr. 15 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2000 S. 275, 292).
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b am 1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Die Betreiber der Beseitigungseinrichtungen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in der nunmehr geltenden Fassung ein Jahr lang ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Entgelte noch nach ihren bisherigen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil:
1. Anlass und Ziele des Gesetzes
Das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), ist am Tag nach der Verkündung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) außer Kraft getreten. Damit geht dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz der Bezug verloren; es ist daher zu ändern.
Durch das vorliegende Änderungsgesetz werden die für die Durchführung des neuen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) erforderlichen landesrechtlichen Anschlussvorschriften in Form eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Nds. AG TierNebG) erlassen. Darin sind im Wesentlichen die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der beseitigungspflichtigen Körperschaften, Kosten- und Zuständigkeitsregelungen sowie die Ermächtigung für das Fachministerium enthalten, Einzugsbereiche durch Verordnung bestimmen zu können.
Mit der Änderung des Gesetzes werden auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. EG Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002, S. 2) berücksichtigt. Dieser betrifft staatliche Beihilfen zu den Kosten für die TSE-Tests, Falltiere und Schlachtabfälle, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen i. S. von Anhang I des EGVertrages tätigen Marktteilnehmern gewährt werden, sofern diese Erzeugnisse unter die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages fallen. „Falltiere" sind Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind. Abschnitt IV Buchst. C des o. g. Gemeinschaftsrahmens regelt die künftige Vorgehensweise bei Falltieren, wobei nach lfd. Nr. 29 ab 1. Januar 2004 die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen nur noch für die Entfernung (Einsammeln und Transport) von zu entsorgenden Falltieren bis zu 100 % der Kosten gewähren dürfen. Staatliche Beihilfen für die Beseitigung (Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) solcher Tierkörper sind nur noch bis zu 75 % der Kosten erlaubt; die restlichen 25 % sind vom Besitzer der Falltiere zu tragen. Lediglich bei Falltieren, bei denen in den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Durchführung von TSETests besteht, ist nach lfd. Nr. 31 des Gemeinschaftsrahmens auch für die Beseitigung eine staatliche Beihilfe bis zu 100 % möglich. In der Bundesrepublik Deutschland sind das derzeit alle über 24 Monate alten verendeten Rinder sowie alle über 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen.
Vor dem Hintergrund, dass die staatlichen Beihilfen der Europäischen Kommission zu notifizieren sind und bei einem Verstoß gegen den Gemeinschaftsrahmen keine Genehmigung der staatlichen Beihilfen durch die Europäische Kommission erfolgt, ist das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (Nds. AG TierKBG) so zu ändern, dass die EG-Vorschriften Berücksichtigung finden und eine Belastung des Besitzers von Falltieren über die Regelungen in § 3 Abs. 3 Satz 6 Nds. AG TierKBG hinaus möglich ist.
Bisher können nur für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände oder wegen der Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertbar sind, Gebühren und Auslagen oder Entgelte erhoben werden. Bei den so genannten SRM-Tieren, die der Kostenpflicht unterfallen, handelt es sich um Rinder, Schafe und Ziegen. Das übrige verendete Vieh i. S. des Tierseuchengesetzes - insbesondere Geflügel, Schweine und Pferde ist bisher nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nds. AG TierKBG kostenfrei gestellt.