Waldkindergärten in Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es unterschiedliche Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Zu diesen Angeboten gehören seit 1996 auch Waldkindergärten. Bei diesen Waldkindergärten handelt es sich um Einrichtungen der Kleinkinderbetreuung, bei denen die Betreuung das ganze Jahr über im Wald stattfindet. Nur bei extremer Witterung wird ein Schutzraum aufgesucht.

Der Landtag stellt fest,

­ dass sich Waldkindergärten zunehmender Beliebtheit und steigender Nachfrage erfreuen,

­ dass der Betrieb von Waldkindergärten in Niedersachsen zu stark reglementiert ist, und zwar durch die in der Kurzinformation „Waldkindergarten in Niedersachsen" des Landesjugendamtes vom Juli 2000 zusammengefassten Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Waldkindergärten und durch den RdErl.d. ML vom 01.10.2003 „Waldkindergärten und vergleichbare waldpädagogische Einrichtungen in den Landesforsten".

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, das Regelungsdickicht für Waldkindergärten zu lichten und den Trägern mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeit einzuräumen, und zwar,

­ dass die gemäß Kurzinformation des Landesjugendamtes vom Juli 2000 verfügte Begrenzung der maximalen Betreuungszeit auf vier Zeitstunden aufgehoben wird; die Regelung ist dahingehend zu ändern, dass die bisherige wöchentliche Betreuungszeit von 20 Stunden zukünftig mindestens 20 Stunden umfasst und dass aus der Formulierung über den Aufenthalt der Kindergartengruppe im Wald „jeden Tag und bei jeder Witterung bis zu vier Stunden" die Worte „bis zu vier Stunden" gestrichen werden,

­ dass das Landwirtschaftsministerium den RdErl.d. ML v.01.10.2003 dahingehend korrigiert, dass auch in den Landesforsten keine Größenbegrenzung der zu benutzenden Waldfläche vorgeschrieben wird,

­ dass die Beschaffenheit der Waldfläche abwechslungsreich sein darf, dass auch Bachläufe und Totholz im Waldkindergartengebiet vorkommen dürfen, sofern sie nicht ein überhöhtes Gefährdungspotential darstellen,

­ dass eine Angleichung an die wesentlich großzügigeren Regelungen anderer Bundesländer, insbesondere die von Baden-Württemberg, im Interesse der Eltern, Kinder und Träger von Waldkindergärten umgehend erfolgen sollte.

Begründung: Waldkindergärten bieten den Kindern zahlreiche Möglichkeiten zum Forschen und Entdecken, bieten Bewegungsanreize und ermöglichen die unmittelbare Begegnung mit der Natur. Der Wald bietet neben den vielfältigen Spiel-, Lern- und Bewegungsmöglichkeiten zudem auch Schutz vor Wind und Sonne und ist somit besonders geeignet für einen längeren Aufenthalt im Freien. Die strenge Begrenzung auf maximal vier Zeitstunden Betreuung, wie sie zurzeit in Niedersachsen gilt, erfüllt nicht die Anforderungen, die berufstätige Eltern an Betreuungseinrichtungen stellen. Aus diesem

Grund haben andere Bundesländer flexible Regelungen eingeführt, nach denen Träger, Erzieherinnen und Eltern die tägliche Betreuungszeit so gestalten, dass die Kinder nicht überfordert werden, die Eltern aber Kindererziehung und Berufstätigkeit miteinander vereinbaren können. Daraus ergeben sich individuelle Betreuungszeiten überwiegend zwischen drei und sechs Stunden.

Die für Waldkindergartenzwecke genutzte Waldfläche muss größtmögliche Sicherheit für die Kinder bieten und sollte geeignet sein, das pädagogische Konzept des Kindergartens umzusetzen. Die Sicherheit lässt sich nicht durch verordnete Größenbegrenzung und Waldbodenbeschaffenheit herstellen, sondern erfordert vor Ort sorgfältige Begutachtung. In Zusammenarbeit des Trägers, der Erzieherinnen mit der Forstverwaltung und unter Einbeziehung der Eltern lässt sich vor Ort am besten eine geeignete Fläche bestimmen. In Baden-Württemberg wird so seit längerem zur Zufriedenheit aller Beteiligten verfahren. Kindergartenbetreiber und Forstverwaltung klären hier Haftungsfragen, Regelungen zum Verhalten im Wald und die Nutzung geeigneter Waldteile vor Ort.