Ausbildung

In der Landespolizei sind über die Ergebnisse der „Arbeitsgruppe Verwaltung" aus dem Jahr 1996 hinaus insgesamt 1 295 freisetzungsfähige Dienstposten für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vorhanden. Die Polizeikräfte, die jetzt mit Aufgaben befasst sind, die keine polizeispezifische Ausbildung erfordern, sollten dem Vollzugsdienst zugeführt werden. Dies würde bedeuten, dass die von der Landesregierung geplanten Neueinstellungen nicht mehr erforderlich wären.

Entbehrlichkeit der geplanten Neueinstellungen

Die Landesregierung plant zur Verbesserung der Polizeipräsenz in der Legislaturperiode 2003 bis 2008 zusätzlich 1 000 Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen einzustellen. Als Begründung wird die im Ländervergleich zu geringe Polizeidichte in Niedersachsen angeführt. Die Bemessung des Bedarfs an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten allein anhand der Polizeidichte kann nicht den Maßstab für die erfolgreiche Aufgabenerledigung der Landespolizei darstellen, da die Berechnung der Polizeidichte im besonderen Maße von landesspezifischen aufbau- und ablauforganisatorischen Entscheidungen, aber auch von Aufgabenzuweisungen abhängig ist.

Ein Ländervergleich ist aufgrund dieser uneinheitlich definierten Vorgaben höchst problematisch und wenig aussagefähig. Dem hat auch die Ständige Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder durch Beschluss vom 26.11.1993 Rechnung getragen, in dem sie festgestellt hat, dass die Relation Polizeibeamte zu Einwohnerzahl (Polizeidichte) als Orientierungsmaßstab untauglich ist. Personalanforderungen und -bemessungen für die Polizei müssen sich vielmehr an mehreren, allgemein gültigen, Kriterien orientieren. Auch andere Faktoren müssen bei der Bewertung herangezogen werden - so können beispielsweise aus der demografischen Entwicklung oder aus der Zunahme bestimmter Straftatbestände Rückschlüsse gezogen werden. Ein wesentlicher Maßstab für die Frage der Personalbemessung dürfte beispielsweise die polizeiliche Kriminalstatistik sein. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik bringt z. B. die Aufklärungsquote zum Ausdruck, zu welchem Anteil die Polizei die registrierten Straftaten eines Jahres erfolgreich aufklären konnte. Die Aufklärungsquote in den größeren westdeutschen Flächenländern entwickelte sich zwischen 1985 und 2002 wie folgt.

Die Aufklärungsquote der niedersächsischen Polizei ist auch in ein Verhältnis zu der registrierten Kriminalität (Straftatenhäufigkeit je 100 000 Einwohner) zu setzen. Die Entwicklung der registrierten Kriminalität in den größeren westdeutschen Flächenländern zwischen 1985 und 2002 verlief wie folgt.

Die in Niedersachsen im Jahr 2002 erreichte Aufklärungsquote von 53,3 v. H. (Bundesdurchschnitt 52,6 v. H.) zeigt, dass die Polizeiarbeit in Niedersachsen - trotz der (teilweise) besseren Aufklärungsquoten in anderen Bundesländern aber angesichts der weit höheren Straftatenhäufigkeit - gleichwohl einem Ländervergleich Stand halten kann.

Auch eine Studie belegt, dass die Sicherheitslage in Niedersachsen als stabil angesehen werden kann.

Nach Auffassung des LRH sind in der Landespolizei 1 295 Dienstposten für Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen umgehend auf ihre Freisetzungs- und Stellenumwandlungsfähigkeit zu überprüfen.

Die Landesregierung beabsichtigt im Rahmen der Verwaltungsreform, bis zu 6 743 -Stellen in der Landesverwaltung einzusparen. Der LRH hält es für erforderlich, die mehr als 1 000 auf freisetzungsfähigen Dienstposten eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten durch von der Verwaltungsreform betroffene Landesbedienstete zu ersetzen. Die freigesetzten Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen könnten sodann entsprechend ihrer Ausbildung dem originären Vollzugsdienst zugeführt werden. Dieses hätte zur Folge, dass es nicht mehr notwendig wäre, 1 000 Polizeianwärter und -anwärterinnen, die im Laufe ihrer Lebensarbeitszeit für das Land Kosten in Höhe von etwa 2,8 Milliarden 1/4 YHUXUVDFKHQ würden, einzustellen. Hinzu käme noch die Ersparnis der während der Ausbildung zu zahlenden Anwärterbezüge in Höhe von rund 33,8 Millionen 1/4

Neben dem Wegfall des Finanzierungsbedarfs für zusätzliche Personalausgaben hätte dieses Vorgehen für das Land weitere Vorteile:

­ frühzeitige Verbesserung der Polizeipräsenz,

­ Einsatz von durch die Verwaltungsreform freigesetzten Landesbediensteten,

­ bewertungsgerechte Besetzung der von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten freigesetzten Dienstposten durch von der Verwaltungsreform betroffene Landesbedienstete unter Wegfall der Polizeizulage,

­ Einsatz des Verwaltungspersonals bis zum 65. Lebensjahr.

Der LRH vermag keinen kostengünstigeren Weg zu erkennen, der dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) gerecht wird und gleichzeitig den Zielen der Landesregierung „Verbesserung der Polizeipräsenz" und „Stelleneinsparungen im Rahmen der Verwaltungsreform" Rechnung trägt.

Das Ministerium für Inneres und Sport hat in einer ersten mündlichen Stellungnahme die Feststellungen des LRH als im Wesentlichen zutreffend anerkannt. Hinsichtlich der vom LRH genannten Anzahl von 1 295 freisetzungsfähigen Dienstposten sowie der weiteren Vorgehensweise sieht es noch Erörterungsbedarf.

3. Die Kosten der so genannten zweigeteilten Laufbahn bei der Polizei.

Berechnung gemäß den standardisierten Personalkostensätzen des Finanzministeriums (Runderlass des Finanzministeriums vom 13.10.2003, Anlage 1, Spalte 9, Nds. MBl. S. 690: Gemittelte durchschnittliche Besoldung A 10/A 11 Bundesbesoldungsordnung, ohne Besoldungserhöhungen und Kapitalisierung des Betrags, berechnet für 35 Dienstjahre zuzüglich eines Zuschlags von 15 v. H. wegen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte sowie des längeren Versorgungszeitraums einschließlich der Polizeizulage).