Finanzamt

Die niedersächsische Steuerverwaltung beschäftigt in den 57 gewerblichen Amtsbetriebsprüfungsstellen etwa 1 000 Vollzeitkräfte (800 im gehobenen und 200 im mittleren Dienst).

Der LRH hat bei drei Finanzämtern die Arbeitsweise der gewerblichen Amtsbetriebsprüfungsstellen untersucht und in diesem Zusammenhang rund 500 Arbeitsakten über durchgeführte Betriebsprüfungen ausgewertet.

Beanstandungen

Die Auswertung der Arbeitsakten ergab ca. 280 Hinweise auf Bearbeitungsmängel. Nach den Feststellungen des LRH klärten die Betriebsprüfer häufig steuerlich bedeutsame Sachverhalte nicht oder nicht vollständig auf. Teilweise überprüften sie die Vollständigkeit der erklärten Betriebseinnahmen auch dann nicht, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zweifelhaft war und z. B. formelle Kassenmängel, Kassenfehlbeträge oder schwankende Aufschlagsätze auf Einnahmeverkürzungen hindeuteten. Oftmals war auch die Rechtsanwendung fehlerhaft.

Ein wesentlicher Teil der Beanstandungen ist darauf zurückzuführen, dass die Betriebsprüfer verfügbare Verprobungs- und Ermittlungsmethoden nicht umfassend einsetzten. Außerdem wurden in vielen Fällen gewinnerhebliche Bilanzpositionen, wie Warenbestand, teilfertige Arbeiten und Ansparrücklagen nur unzureichend überprüft.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen nach Auffassung des LRH typische Bearbeitungsmängel im Bereich der steuerlichen Betriebsprüfung:

­ Ein Großhandelsbetrieb nahm auf seinen Warenbestand.

Trotz dieser Sachlage prüfte sie nicht, ob die Firma vor dem Bilanzstichtag mit Baumaßnahmen begonnen hatte und deshalb ein entsprechender Aktivposten in der Bilanz zu bilden war.

­ Eine Handelsfirma bildete für die geplante Anschaffung einer Produktionsmaschine eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage die Eigenfertigung eingestellt hatte. Nach den Erkenntnissen der Betriebsprüfung hatte die Handelsfirma ihre Investitionsabsicht auch nicht in ihren betrieblichen Unterlagen dokumentiert. Der Betriebsprüfer verzichtete dennoch auf eine ergebniswirksame Auflösung der Rücklage.

­ Eine Erlösverprobung bei einem Handwerksbetrieb führte der Betriebsprüfer nur unvollständig durch. Bei Beachtung branchenüblicher Richtwerte hätten sich Kalkulationsdifferenzen in Höhe von 110 000 1/4 HUJHEHQ

­ Ein Installateurbetrieb führte lt. Buchführung pro Jahr nur wenige Heizungswartungen durch. Ausweislich der Kundenkartei hatte die Firma aber einen großen Kundenkreis und vor allem eine hohe Zahl von Stammkunden, sodass Anhaltspunkte für Wartungsarbeiten ohne Rechnung vorlagen. Der Betriebsprüfer unterließ weitere Ermittlungen zur Aufdeckung von Erlösen, die nicht in der Buchführung erfasst waren.

Würdigung

Die Außenprüfung dient dem Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln. Die Amtsbetriebsprüfungsstellen dürfen deshalb nicht die Arbeitsweise des Innendienstes der Steuerverwaltung übernehmen, Steuerfälle nur noch überschlägig zu prüfen.

Der LRH hält es - insbesondere wegen der präventiven Wirkung von Außenprüfungen - für unverzichtbar, dass die Betriebsprüfungsstellen alle notwendigen Ermittlungen gründlich durchführen, Sachverhalte mit erheblichen Gewinnauswirkungen umfassend aufklären und materiell-rechtlich zutreffend würdigen. Nach den Erkenntnissen des LRH weist die Arbeitsweise der Amtsbetriebsprüfung vor allem hinsichtlich der Bearbeitungstiefe Mängel auf, die korrekturbedürftig sind.

Angesichts der festgestellten Bearbeitungsdefizite wird der LRH in einem weiteren Prüfungsvorhaben und in enger Abstimmung mit dem Finanzministerium sowie der Oberfinanzdirektion Hannover Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Amtsbetriebsprüfungsstellen unterbreiten.

7. Effizienzreserven durch organisatorische Neuordnung der Lohnsteuer-Außenprüfung Kapitel 04 06

Die Lohnsteuer-Außenprüfung weist organisatorische Schwachstellen auf. Ihre Effizienz kann insbesondere durch eine gezieltere Fallauswahl sowie durch Konzentration der Prüfungsaufgaben verbessert werden.

Allgemeines Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer von den Löhnen und Gehältern ihrer Arbeitnehmer einbehalten und - in der Regel monatlich oder vierteljährlich - an das Finanzamt abführen. Die periodisch abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen geben allerdings keine Auskunft darüber, ob der Lohnsteuerabzug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Außenprüfungen in diesem Bereich dienen deshalb dem Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Lohnsteuer maßgebend sind, zu ermitteln.

Die niedersächsische Steuerverwaltung beschäftigt 234 Vollzeitkräfte als Lohnsteuerprüfer.

74 gehören dem gehobenen und 160 dem mittleren Dienst an. Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist dreistufig organisiert. Sie obliegt den 57 örtlichen Betriebsstättenfinanzämtern, 16 zentralen Prüfungsstellen und drei Finanzämtern für Großbetriebsprüfung:

· Für 220 000 Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern sind die Lohnsteuerprüfer des mittleren Dienstes der Betriebsstättenfinanzämter zuständig.

· Die Lohnsteuer-Außenprüfung bei 7 500 Betrieben mit 50 bis 999 Arbeitnehmern ist Aufgabe der zentralen Prüfungsstellen, denen Prüfer des gehobenen Dienstes zugewiesen sind.

· Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung prüfen hingegen 300 Arbeitgeber mit 1 000 und mehr Arbeitnehmern und setzten hierfür ebenfalls Beamte des gehobenen Dienstes ein.

Der LRH hat die Arbeitsweise der Lohnsteuer-Außendienste u. a. aus organisatorischer Sicht untersucht.

Feststellungen des LRH

Im Jahr 2002 prüften die Betriebsstättenfinanzämter rund 18 000 Klein- und Kleinstbetriebe. Etwa 47 v. H. dieser Prüfungen schlossen sie ohne Ergebnis ab. Im Jahr 2001 lag die Quote der „0 Fälle" bei 44 v. H. und im Jahr 2000 bei 42 v. H.

Ohne Mehrergebnis verliefen die Prüfungen vor allem bei Freiberuflern und Einzelunternehmen des Dienstleistungsgewerbes, die nur wenige Arbeitnehmer beschäftigten und geringe Lohnsteuerbeträge angemeldet hatten. Dagegen führten die Prüfungen von Bau- und Reinigungsunternehmen sowie von Alten- und Pflegeheimen unabhängig von der Betriebsgröße durchweg zu Steuernachforderungen.

Der LRH hält es für unwirtschaftlich, dass die Finanzämter erhebliche personelle Ressourcen für Prüfungen ohne Mehrergebnis einsetzen. Zwar haben Lohnsteuerprüfungen auch einen präventiven Zweck. Solche vorbeugenden Prüfungen sind jedoch vornehmlich bei neu eröffneten Betrieben angezeigt, damit Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und unterbunden werden. Bei Folgeprüfungen sind dagegen Kosten und Nutzen der Prüfungstätigkeit zu berücksichtigen.

Um die Wirtschaftlichkeit des Lohnsteuer-Außendienstes zu verbessern, schlägt der LRH vor, die zu prüfenden Klein- und Kleinstbetriebe gezielter auszuwählen und gleichzeitig die Zahl der Prüfungen zu verringern. Das hierfür erforderliche Aussteuerungsverfahren kann mit geringem Aufwand durch programmtechnische Maßnahmen eingeführt werden. Der LRH regt an, die Arbeitgeber von den maschinell erstellten Vorschlagslisten für prüfungswürdige Betriebe abzusetzen, die die folgenden Merkmale erfüllen:

· Der Arbeitgeber ist keine Kapitalgesellschaft,

· er beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer,

· die für das letzte Kalenderjahr festgesetzte Lohnsteuer lag bei maximal 3 000

· bei ihm wurde bereits eine Lohnsteuerprüfung ohne oder mit geringem Mehrergebnis (bis 500 1/4