Der LRH hat im Rahmen seiner Untersuchung je 100 Prüfungsakten über LohnsteuerAußenprüfungen bei Betrieben verschiedener

Darüber hinaus sollten lohnsteuerliche Klein- und Kleinstbetriebe - mit Ausnahme der Risikobranchen - in größeren Zeitabständen als bisher geprüft werden.

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen könnte die Quote der Prüfungen ohne Mehrergebnis spürbar gesenkt und außerdem der Personalbedarf für Lohnsteuerprüfer des mittleren Dienstes reduziert werden.

Der LRH hat im Rahmen seiner Untersuchung je 100 Prüfungsakten über LohnsteuerAußenprüfungen bei Betrieben verschiedener Größenklassen ausgewertet. Für die größeren Betriebe sind an sich Prüfer des gehobenen Dienstes zuständig. Nach unseren Feststellungen unterscheiden sich diese Unternehmen aus steuerfachlicher Sicht jedoch nicht wesentlich von den kleineren Betrieben, bei denen die Lohnsteuerprüfung von Beschäftigten des mittleren Dienstes durchgeführt wird. Lohnsteuerlich bedeutsame Sachverhalte - wie z. B. Tantiemezahlungen, Betriebsveranstaltungen, Reisekostenersatz und Kraftfahrzeugüberlassungen sind durchweg bei Unternehmen beider Größenklassen anzutreffen. Wegen der vergleichbaren Prüfungsschwerpunkte setzten einige Finanzämter für Lohnsteuerprüfungen bei größeren Betrieben mit gutem Erfolg auch Beamte des mittleren Dienstes ein. Angesichts der positiven Erfahrungen dieser Finanzämter empfiehlt der LRH, die vorgenannten Unternehmen künftig nur noch durch Beschäftigte des mittleren Dienstes prüfen zu lassen. Hierdurch verringert sich der Personalbedarf für Lohnsteuerprüfer des gehobenen Dienstes um etwa 14 Vollzeitkräfte.

Es handelte sich einerseits um Betriebe mit 20 bis 49 Arbeitnehmern und andererseits um Betriebe mit 50 bis 99 Arbeitnehmern.

50 bis 99 Arbeitnehmer.

Die Effizienz des Lohnsteuer-Außendienstes kann nach Auffassung des LRH schließlich dadurch verbessert werden, dass die dritte Prüfungsebene bei den Finanzämtern für Großbetriebsprüfung künftig wegfällt. Diese Maßnahme führt zu einem rationelleren Personaleinsatz und verkürzt die Kommunikationswege innerhalb der Steuerverwaltung und auch für die Steuerpflichtigen. Die bisher bei den Finanzämtern für Großbetriebsprüfung beschäftigten Lohnsteuerprüfer könnten den zentralen Prüfungsstellen zugewiesen werden. Der LRH schlägt vor, die Zahl der zentralen Prüfungsstellen von 16 auf zwölf zu reduzieren. Durch Zuordnung der Lohnsteuerprüfer des gehobenen Dienstes bei zwölf Zentralstellen würden leistungsfähige Organisationseinheiten gebildet, die im Gegensatz zu den heutigen Zentralstellen groß genug sind, um auf Personalausfälle, Vakanzen und Versetzungen und kurzfristig durchzuführende Prüfungen flexibel reagieren zu können.

Bei Umsetzung der vom LRH vorgeschlagenen Maßnahmen könnten der Personalbestand des Lohnsteuer-Außendienstes ohne Qualitätsverluste für die Aufgabenerledigung um schätzungsweise 20 v. H. verringert und die Personalkosten der Steuerverwaltung um jährlich rd. 1,9 Millionen 1/4 JHVHQNW ZHUGHQ

8. Wahrnehmung von Aufgaben durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen Kapitel 04 10

Durch den Berechnungsmodus und die Bezugsgrößen der angestrebten Eigenplanungsquote von 25 v. H. wird ein Eindruck von „Privatisierung" erweckt, dem die tatsächliche Beteiligung von freiberuflich Tätigen an den Aufgaben des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen nicht entspricht.

Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen ist gegenwärtig nicht in der Lage, das Personal kontinuierlich auszulasten und dabei die selbstgesteckten „Privatisierungsziele" zu erreichen. Um lediglich die selbstgewählte Eigenplanungsquote zu erreichen, bedarf es eines verstärkten Personalabbaus.

Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen muss nach Vorgaben der Landesregierung und wegen des Aufgabenrückgangs bei Bundesbauten im Personalbestand 786 Vollzeiteinheiten abbauen. Dabei führt der Abbau von insgesamt 373 Vollzeiteinheiten nicht zu einer Entlastung des Landeshaushalts, weil insoweit lediglich die mit dem Bund vereinbarte Reduzierung der Kostenerstattung kompensiert wird.

Bei der beabsichtigten Reduzierung der Zahl der Ämter von 18 auf acht können im Bereich von Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten mindestens 50 bis 70 Vollzeiteinheiten eingespart werden.

Im Bereich der Bauunterhaltung sollte das Staatliche Baumanagement Niedersachsen in einem Pilotversuch ermitteln, ob verstärkt Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden können und dies zu Einsparungen führt.

Aufgaben für Dritte sollte das Staatliche Baumanagement Niedersachsen kurzfristig nur übernehmen, wenn dafür zugleich kostendeckende Entgelte vereinbart werden.

Mittelfristig sollte das Staatliche Baumanagement Niedersachsen diese nicht zum Kernbereich zählende Aufgabenübernahme einstellen.

Auf Vor-Ort-Prüfungen der Tariftreue sollte das Staatliche Baumanagement Niedersachsen in Zukunft verzichten.

Ausgangslage

Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen (SBN) erbringt seine Leistungen für das Land Niedersachsen, den Bund, die in Niedersachsen stationierten Gaststreitkräfte und verschiedene andere Dritte. Es betreute 2003 in Niedersachsen rund 6 900 Bauwerke des Landes und

25 000 Bauwerke des Bundes. Am 31.12.2002 waren in der Hochbauverwaltung des Landes Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Umfang von insgesamt 1 539,56 Vollzeiteinheiten tätig, davon 142,55 in der Oberfinanzdirektion - Landesbauabteilung -. Zu Beginn des Jahres 2004 hatte das SBN 18 eigenständige Ämter und zusätzlich 20 auswärtige Organisationseinheiten .

Zu den Aufgaben des SBN gehören neben der Wahrnehmung seiner Bauherrenfunktion insbesondere Planung, Realisierung, Abrechnung und Kontrolle der Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie die Bauunterhaltung inkl. baufachlicher Bedarfsfeststellung und Baubestandsanalyse. Das SBN berät die Nutzerdienststellen und den Landesliegenschaftsfonds in baufachlichen Angelegenheiten und fungiert als Ansprechpartner für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen.

Eigenplanungsanteil

Das SBN befindet sich seit einigen Jahren in einem Reformprozess. Auslöser dieses Reformprozesses war einerseits ein Aufgabenrückgang - insbesondere im Bereich des Bundesbaus andererseits die Absicht des SBN, sich auf seine Kernaufgaben zu beschränken. Durch Vergabe eines großen Teils der Planungsleistungen an freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure will die Bauverwaltung das Risiko reduzieren, bei einem weiteren Auftragsrückgang das vorhandene Personal nicht mehr auslasten zu können und damit in eine „Fixkostenfalle" zu geraten. Gleichwohl will die Bauverwaltung einen Teil der Planungsleistung weiter selbst erbringen, um die eigene Fachkompetenz zu erhalten. Aus diesen Überlegungen resultiert eine Eigenplanungsquote in Höhe von durchschnittlich 25 v. H. der Planungsleistungen (innerhalb eines Korridors von 15 v. H. bis 35 v. H.) als eine wesentliche Grundlage der 1998 entwickelten, auf das Jahr 2010 ausgerichteten strategischen Personalbedarfsplanung für das SBN. Diese Eigenplanungsquote schränkt das SBN durch folgende Maßnahmen ein:

Das SBN belegt nicht sein gesamtes Leistungsspektrum mit einer Eigenplanungsquote, sondern lediglich die baufachlichen Leistungen aus dem Bereich von Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Insgesamt bezieht sich die Eigenplanungsquote damit auf weniger als 30 v. H. der gesamten fachlichen Tätigkeiten des SBN.

Das SBN ermittelt die Eigenplanungsquote zunächst projektbezogen für jede Baumaßnahme, ausgehend von dem dafür erforderlichen Aufwand an eigene und an externe Auftragnehmer zu vergebenden Planungsleistungen. Dabei berücksichtigt es die Leistungen der freiberuflich Tätigen, indem es deren Honorare mit einem Umrechnungsschlüssel äquivalente Vollzeiteinheiten umrechnet. Bei der Ermittlung der Eigenplanungsquote setzt das SBN dann verschiedene Korrekturfaktoren für die Einschaltung von Sonderfachleuten, für Bauherrenleistungen sowie die Begleitung der freiberuflich Tätigen an. Aus der Summe der Baumaßnahmen eines Amts ergibt sich schließlich der für das Amt geltende Durchschnittswert.

Das komplizierte Berechnungsverfahren führt dazu, dass die im Durchschnitt angestrebte Eigenplanungsquote von 25 v. H. für große und kleine Maßnahmen bereits dann erreicht wird, wenn tatsächlich 46,8 v. H. des auf ein Projekt entfallenden Aufwands mit eigenem Personal erledigt werden.

Im Übrigen schränkt das SBN das Quotenziel 25 v. H. auch dadurch ein, dass es der internen Berechnung des Personalbedarfs eine Eigenplanungsquote in Höhe von 35 v. H. zugrunde legt. Dies begründet es damit, dass zu der im Mittel anzustrebenden Eigenplanungsquote von 25 v. H. ein Zuschlag von 10 v. H. für die aus Sicht des SBN nicht zu vergebenden baufachlichen Leistungen zu addieren sei. Diese Leistungen könnten zwar vergeben werden, dies sei aber aus Gründen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit nicht sinnvoll. Somit sei der Wert von 35 v. H. in der strategischen Personalbedarfsplanung identisch mit der „politischen Zielvorgabe" von 25 v. H.

Baugruppen, Sachgebiete, Bauleitungen und Projektleitungen (mit insgesamt rund 300 Beschäftigten).