Sozialversicherung

Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die für die Errichtung, den Umbau und Erweiterungsmaßnahmen von Krankenhäusern einschließlich ihrer Erstausstattung mit Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren entstehen. Über die Investitionen nach § 9 Abs. 1 KHG ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (§ 6 Abs. 1 KHG). Das jährliche Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 1 KHG belief sich in den vergangenen Jahren auf ein durchschnittliches Volumen von etwa 100 Millionen 1/4 DV $ntragsverfahren verläuft wie folgt:

Die Krankenhausträger stellen einen Förderantrag, der formlos vorgelegt wird. Der Antrag wird in eine Liste aufgenommen, die laufend fortgeschrieben wird. Diese Liste weist nach Aussagen des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit zurzeit ein Investitionsvolumen von rund 1 Milliarde.

Wird ein Investitionsvorhaben für förderungswürdig angesehen, wird es in eine Prioritätenliste aufgenommen und es findet im Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit zunächst eine Abstimmung mit dem Krankenhausträger über das Raum- und das Funktionsprogramm statt. Es schließt sich an die baufachliche Prüfung, die das Referat Krankenhausbau der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover durchführt. Für die baufachliche Prüfung muss bereits die detaillierte technische Planung der Investitionsmaßnahme vorliegen. Die OFD legt nach Abschluss der Prüfung dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit einen Bericht vor, aus dem sich insbesondere die förderfähige Investitionssumme ergibt. Nicht förderfähig sind Kosten, die für ein funktionsgerechtes Krankenhaus entbehrlich sind. Aus der Liste der von der OFD geprüften Investitionsvorhaben schlägt das Fachreferat sodann die Vorhaben vor, die in das Investitionsprogramm des jeweiligen Jahres aufgenommen werden sollen.

Nachdem die Hausspitze (Minister/in und Staatssekretär/in) den Entwurf des Fachreferats für das Investitionsprogramm (mit oder ohne Änderungen) gebilligt hat, wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Krankenhausfinanzierungsgesetz (Nds. KHG) der Planungsausschuss beteiligt (Vorlage des Entwurfs und Anhörung). Mitglieder im nach § 9 Abs. 1 Nds. KHG beim Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit gebildeten Planungsausschuss sind - neben Vertretern des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft einerseits, die Arbeitsgemeinschaft der Sozialversicherungsträger Niedersachsens und der Landesausschuss des Verbands der privaten Krankenversicherer andererseits als unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG. Mit dem Ausschuss sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nds. KHG bei der Aufstellung des Investitionsprogramms einvernehmliche Regelungen anzustreben.

Nach Beteiligung des Planungsausschusses erhält der Landtag das Investitionsprogramm zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nds. KHG). Anschließend wird das Investitionsprogramm dem Kabinett zur Billigung vorgelegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. KHG). Hat das Kabinett das Programm beschlossen, erhalten die im Investitionsprogramm berücksichtigten Krankenhausträger einen Bewilligungsbescheid über den im Programm ausgewiesenen Förderbetrag.

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 1009) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04. (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch das Fallpauschalengesetz vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412).

Niedersächsisches Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Nds. KHG - vom 12.11.1986 (Nds. GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich vom 19.12.1995 (Nds. GVBl. S. 463).

Fehlende Auswahlkriterien und mangelnde Transparenz des Verfahrens

Der LRH hat verschiedene Investitionsprogramme der vergangenen Jahre geprüft und folgende Mängel festgestellt:

· Die Auswahl der in das Investitionsprogramm aufzunehmenden Maßnahmen aus der großen Zahl der gestellten Anträge verlief jahrelang ohne feststehende Kriterien. Seit dem Jahre 2001 existiert ein Kriterienkatalog. Er enthält eine Vielzahl von Kriterien; diese sind jedoch nicht gewichtet, sie stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander.

· Der Planungsausschuss konnte in den vergangenen Jahren mehrmals eine Auswahl nicht oder nur sehr eingeschränkt treffen, weil - vor allem aufgrund nicht ausreichender Kapazitäten bei der zuständigen OFD - nicht genügend baufachlich geprüfte Maßnahmen zur Auswahl standen. Da die baufachliche Prüfung Voraussetzung für die Aufnahme in das Investitionsprogramm ist, wurden beantragte Maßnahmen, die noch nicht baufachlich geprüft waren, automatisch von der Aufnahme in das Investitionsprogramm ausgeschlossen.

Die Auswahl der Maßnahmen, bei denen die baufachliche Prüfung eingeleitet wurde, oblag jahrelang dem Ministerium allein. Erst in den letzten Jahren wird auch der Planungsausschuss bei der Auswahl beteiligt. Die Auswahl wird ohne festgeschriebenes Verfahren vorgenommen.

· Die Gründe für die getroffene Auswahl zur Einleitung der baufachlichen Prüfung und für die Aufnahme in das Investitionsprogramm wurden nicht ausreichend dokumentiert.

· Zu den beantragten Maßnahmen lagen qualitativ sehr unterschiedliche Informationen vor.

Dadurch wurde es den am Auswahlverfahren Beteiligten erschwert, die einzelnen Vorhaben miteinander zu vergleichen.

Würdigung

Das jährliche Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 1 KHG mit einem durchschnittlichen Volumen von etwa 100 Millionen 1/4 ist eines der größten Förderprogramme des Landes. Für ein derartiges Verfahren sollte es selbstverständlich sein, dass die Auswahlentscheidungen nach sachgerechten, anerkannten Kriterien getroffen werden, die zu beteiligenden Gremien die notwendigen Informationen erhalten und die Gründe für die getroffenen Entscheidungen ausreichend dokumentiert werden.

Diesen Anforderungen ist das Auswahlverfahren in der Vergangenheit nicht gerecht geworden. Es bedarf niedergelegter Kriterien, die eine Gewichtung erhalten müssen. Insofern ist auch der Katalog des Ministeriums aus dem Jahre 2001 nicht ausreichend, weil er zwar eine Vielzahl von Kriterien enthält, auf eine Gewichtung aber völlig verzichtet. So besteht die Gefahr, dass eine Auswahl allein nach der Anzahl der erfüllten Kriterien vorgenommen wird, ohne die Bedeutung der erfüllten Kriterien zu berücksichtigen.

Es bleibt zudem unklar, welche Bedeutung Fragen der zukünftigen Krankenhausstruktur haben sollen. Nach Ansicht des LRH müssen bei der Auswahl nach § 9 Abs. 1 KHG Überlegungen zur zukünftigen Krankenhausstruktur eine entscheidende Rolle spielen. Es kann dem Land nicht zugemutet werden, die knappen Mittel an Krankenhäuser zu vergeben, deren Überlebensfähigkeit schon heute zweifelhaft erscheint. Die Mittel sollten ausschließlich in zukunftsfähige Strukturen fließen, oder dazu beitragen, dass solche Strukturen entstehen. Für eine entsprechende Auswahl bietet das im Jahre 2003 vom Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vorgestellte Konzept für die zukünftige Krankenhausstruktur in Niedersachsen eine Basis. Die dortigen Überlegungen sollten in den zukünftigen Kriterienkatalog eingearbeitet werden.

Ein derartiger Katalog ermöglicht es auch anderen Beteiligten, die vorgeschlagene Auswahl des Fachreferats nachzuvollziehen und auf diese Weise zu kontrollieren. In einem komplizierten und komplexen Bereich wie der Krankenhausförderung eignen sich Fachleute, insbesondere, wenn sie Jahre und Jahrzehnte in diesem Bereich mit großem Sachverstand und Engagement tätig gewesen sind, einen großen fachlichen Vorsprung an, dem andere Betei ligte dann wenig entgegenzusetzen vermögen. Transparente Entscheidungsprozesse mit niedergeschriebenen Kriterien und einer angemessenen Begründung der vorgeschlagenen oder getroffenen Entscheidungen machen es Vorgesetzten und anderen am Verfahren Beteiligten einfacher, das Votum des Fachreferats zu bewerten. Umgekehrt kann ein feststehender Entscheidungsprozeß mit allgemein anerkannten Kriterien dem Fachreferat helfen, anderweitig motivierten Forderungen entgegenzutreten.

Auch ein guter Kriterienkatalog ist jedoch wertlos, wenn nicht genügend beantragte Maßnahmen für eine Auswahl zur Verfügung stehen. Der in der Vergangenheit immer wieder aufgetretene Mangel an baufachlich geprüften Maßnahmen zur Auswahl für das Investitionsprogramm ist nicht akzeptabel. Er hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass nicht geprüfte Maßnahmen von vornherein von der Aufnahme in das Investitionsprogramm ausgeschlossen waren, geprüfte Maßnahmen dagegen mit Sicherheit in einem überschaubaren Zeitraum in das Investitionsprogramm aufgenommen wurden. Solange der aus personellen Gründen bestehende Engpass bei der OFD bestehen bleibt, kann dies nur die Konsequenz haben, dass die Auswahlentscheidung vorverlegt werden muss. Entscheidend ist dann nicht mehr die Aufnahme in das Investitionsprogramm, sondern die Entscheidung zur Einleitung der baufachlichen Prüfung. Zu diesem Zeitpunkt ist dann die Auswahl unter Zuhilfenahme des Kriterienkatalogs vorzunehmen, der für das Investitionsprogramm zu entwickeln ist.

Keine Verfahrensverbesserungen bei der Förderung von Großgeräten in Krankenhäusern

Für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände) mit einer Nutzungsdauer zwischen drei und 15 Jahren sowie für kleine bauliche Maßnahmen erhalten die Krankenhäuser feste jährliche Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 3 KHG.

Diese Pauschalförderung, die sich in Niedersachsen nach wie vor fast ausschließlich nach der Bettenzahl des jeweiligen Krankenhauses richtet, dient auch der Anschaffung medizinischtechnischer Großgeräte (z. B. Linksherzkatheder-Messplätze, Computer-TomographieGeräte, Magnet-Resonanz-Tomographie-Geräte, Linearbeschleuniger).

Der LRH hat im Jahre 2002 die Förderung der Krankenhäuser in Niedersachsen nach § 9 Abs. 3 KHG geprüft und ist dabei insbesondere auch der Frage der Förderung der medizinisch-technischen Großgeräte nachgegangen (vgl. Drs. 15/180, S. 77, Abschnitt V, Nr. 19 „Mängel bei der Förderung von Großgeräten in Krankenhäusern"). Dabei hat der LRH insbesondere festgestellt, dass die bisher in Niedersachsen durchgeführte (Einzel-)Förderung von medizinisch-technischen Großgeräten (z. B. für die Jahre 1998 bis 2000 rund 47 Millionen DM) intransparent ist und eine auslastungsbezogene Kontrolle des Fördermitteleinsatzes fehlt. Die Entscheidung darüber, welche medizinisch-technischen Großgeräte mit welchen Beträgen in Niedersachsen gefördert wurden, traf im Wesentlichen allein der zuständige Referatsleiter im Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit nach nicht nachvollziehbaren Kriterien.

Die Aussage des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Anfang des Jahres 2004, es habe im Jahre 2003 wegen der Feststellungen des LRH von einer Großgeräteförderung abgesehen, sind nach Ansicht des LRH unzutreffend: die Großgeräteförderung, die das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit regelmäßig erst im letzten Quartal eines jeden Jahres bewilligte, konnte im Jahr 2003 wegen der zwischenzeitlich vom Finanzministerium verhängten Haushaltssperre nicht vorgenommen werden.

Wir haben auch bei der neuerlichen Prüfung wieder verschiedene Beispiele für Intransparenz in diesem Förderungsverfahren gefunden.

So beantragte 2002 ein Krankenhausträger die Förderung eines Linearbeschleunigers und wies durch ein Angebot in Höhe von rund 2 Millionen das mit niedergelassenen Radiologen betriebene Kooperationsgerät nach. Lediglich handschriftliche Vermerke des Sachbearbeiters: „Wunsch 1 - 1,4 Mio. stationär" deuten ansatzweise auf eine Abwägung im Referat hin. Unklar ist, wie es dann Ende 2002 zur Förderung des Linearbeschleunigers in Höhe von 620 000 1/4 NDP GLHV ZDU GLH höchste Einzelförderung im Jahre 2002 für ein medizinisch-technisches Großgerät).