Hochschulbedienstete der Tierärztlichen Hochschule Hannover

Der LRH hat festgestellt, dass Hochschulbedienstete der Tierärztlichen Hochschule Hannover, der Universität Göttingen

- Bereich Humanmedizin - und der Medizinischen Hochschule Hannover wiederholt Zahlungen für Tätigkeiten erhielten, die von ihnen im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen dienstlich zu erbringen waren. Sie hätten somit nicht zusätzlich vergütet werden dürfen.

Beispiele Folgende Beispiele veranschaulichen, wie das Verbot zusätzlicher Vergütung umgangen wurde: „Selbsthonorierung" aus Bareinnahmen und Hochschulkonten ­ Eine Klinik der Medizinischen Hochschule Hannover führte als Veranstaltung der Hochschule 1999 und 2000 insgesamt fünf eintägige Fortbildungsmaßnahmen durch. Die jeweils ca. 20 bis 25 zahlenden Teilnehmer entrichteten ihre Teilnehmerbeiträge stets in bar.

Aus diesen Einnahmen wurden die Veranstaltungsausgaben bestritten. Der verbleibende Restbetrag wurde jeweils an die an der Veranstaltung mitwirkenden Bediensteten der Hochschule ausgekehrt.

Die Hochschule räumt ein, dass die Zahlung der Honorare sowie der nach dem Reisekostenrecht des Landes überhöhten Tagegelder und Fahrtkostenerstattungen an beamtete und angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter rechtswidrig war und dass dem Land hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Hinsichtlich der Honorarzahlungen an Professoren vertritt die Tierärztliche Hochschule die Auffassung, solche Vorträge „außerhalb des normalen Hochschulbetriebes" gehörten als „Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse" nicht zum Hauptamt eines Professors.

Die Hochschule könne sie somit als Nebentätigkeit gesondert vergüten.

Dagegen teilt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Auffassung des LRH, dass das bei der Erfüllung von Hochschulaufgaben - hierzu gehört auch die Weiterbildung eingesetzte Hochschulpersonal im Hauptamt tätig ist. Für seine Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen in Mitträgerschaft der Hochschule dürfe es somit keine zusätzliche Vergütung erhalten. Das Ministerium hat die Tierärztliche Hochschule im Wege der Rechtsaufsicht angewiesen, dies künftig zu beachten.

­ Eine Abteilung der Medizinischen Hochschule Hannover veranstaltete jährlich Kurse und Workshops zur Computertomographie, die sie über Teilnehmerbeiträge und mit Unterstützung durch Pharmaunternehmen finanzierte. 1 NHG in der Fassung vom 24.06.2002, Nds. GVBl. S. 286 (NHG 2002).

Über Seminarkonten der Hochschule, zum anderen jedoch auch über ein spezielles Tagungskonto, das die Abteilung unzulässigerweise außerhalb des Hochschulhaushalts bei einem Kreditinstitut unterhielt.

Aus einem Seminarkonto bestritt die Abteilung regelmäßig Zahlungen an Bedienstete der Hochschule, die an den Veranstaltungen mitwirkten.

Zusatzvergütung aufgrund unzulässiger Nebentätigkeitsgenehmigung

Die Medizinische Hochschule Hannover hat sechs Bediensteten (Arbeitern) ihrer Organisationseinheit „Hörsaaldienst" die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit genehmigt. Hierbei handelt es sich jeweils um eine „Tätigkeit als Helfer im Hörsaaldienst für Tagungen, Kongresse und Veranstaltungen in der MHH".

Diese Tätigkeiten gehören jedoch zu den Arbeiten, die den Arbeitern bereits durch Arbeitsvertrag übertragen sind. Sie hätten somit nicht mit einem „Stundenlohn" von seinerzeit 29,14 1/4 als Nebentätigkeit vergütet werden dürfen. Zudem erhielt zumindest eine weitere Mitarbeiterin der Organisationseinheit, der die Hochschule eine entsprechende Nebentätigkeit nicht genehmigt hatte, gleichwohl für „im Hörsaal... geleistete Mehrarbeit" in wenigstens zwei Fällen jeweils 699,45 1/4

Die zusätzlichen stundenweisen Vergütungen waren nicht nur unzulässig, sondern auch offensichtlich unwirtschaftlich, da sich ein Stundenlohn in der von der Hochschule gezahlten Höhe tarifkonform nicht erzielen lässt.

Die Hochschule hat angekündigt, die beanstandeten Nebentätigkeitsgenehmigungen zu widerrufen.

Zusatzvergütung durch Dritte

Der Direktor einer Abteilung zeigte Ende 2000 der Personalverwaltung der Universität Göttingen - Bereich Humanmedizin - (Universitätsklinikum) an, dass ihm ein Unternehmen der Pharmaindustrie für einen Vortrag, den er im Rahmen einer von seiner Abteilung ausgerichteten Fortbildungsveranstaltung halten wollte, eine Vergütung in Höhe von 1 022,58 1/4 DQJeboten habe, und bat um Genehmigung des Vertrags. Anfang 2001 teilte der Abteilungsdirektor nochmals mit, dass er für den Vorsitz der Veranstaltung sowie für einen Vortrag ein voraussichtliches Entgelt in Höhe von 1 022,58 betreffende Veranstaltung bereits stattgefunden hatte, gelangte die Personalverwaltung zu dem Schluss, dass die Fortbildungsmaßnahme insgesamt als Dienstaufgabe anzusehen sei. Eine andere Würdigung der Vortragstätigkeit laufe dem Grundsatz zuwider, „dass einem Beamten Aufgaben seiner Einrichtung nicht als Nebentätigkeit übertragen werden sollen (vgl. § 71 a NBG)".

Nachdem jedoch der Vorstand des Universitätsklinikums entschieden hatte, die Vortragstätigkeit des Abteilungsdirektors „als Nebentätigkeit" anzusehen, behandelte die Personalverwaltung „bis auf weiteres Vortragstätigkeiten im Hause auch dann als Nebentätigkeit, wenn die jeweilige Veranstaltung durch den Leiter der Einrichtung organisiert und durchgeführt wird".

Entsprechend akzeptierte sie nicht nur weitere Honorarzahlungen von Pharmaunternehmen an den Abteilungsdirektor, sondern auch solche an seine nachgeordneten Mitarbeiter.

Die vom zutreffenden Votum der Personalverwaltung abweichende und inzwischen widerrufene Entscheidung des Vorstands war nicht nur rechtlich nicht haltbar. Sie war zudem nicht konsequent. Hätte es sich nämlich um eine Nebentätigkeit gehandelt, so wäre entweder von Pharmaunternehmen ein Nutzungsentgelt nach der Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschule oder vom Abteilungsdirektor ein Nutzungsentgelt nach § 75 c Niedersächsisches Beamtengesetz für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal des Klinikums zu erheben gewesen. Dies unterblieb jedoch.

Bei zutreffender rechtlicher Würdigung der finanziellen Leistung des Pharmaunternehmens hätte diese z. B. als Spende zur Unterstützung der Fortbildungsveranstaltung der Hochschule zufließen müssen.

Gesamtwürdigung:

Es verstößt gegen die beamten- und tarifrechtlichen Vergütungsvorschriften, dass Hochschulbedienstete für von ihnen dienstlich zu erbringende Tätigkeiten zusätzliche Zahlungen durch ihren Dienstherrn oder von Dritten erhalten.

Die gegenteiligen Verfahrensweisen sind zum Teil dadurch begünstigt worden, dass unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorgaben Hochschulmittel außerhalb der Hochschulhaushalte in bar oder über Konten Dritter bewirtschaftet wurden. Der fehlende Überblick über die Einnahmen und ihre Verwendung ermöglichte häufig die von einer Hochschule zutreffend als „Selbsthonorierung" bezeichneten unzulässigen zusätzlichen Vergütungen.

Die Hochschulen müssen sicherstellen, dass Hochschulbedienstete für dienstliche Tätigkeiten künftig keine unzulässigen Vergütungen mehr erhalten, weder von der Hochschule noch von Dritten. Zahlungen Dritter für Leistungen der Hochschule stehen vielmehr der Hochschule und nicht den mitwirkenden Bediensteten zu. Sie erhöhen die Finanzkraft der Hochschule, die über die Verwendung dieser zusätzlichen Einnahmen zu befinden hat.

24. Funktionsfähigkeit der hochschulinternen Mittelverteilung:

Das im Jahr 2002 erlassene neue Niedersächsische Hochschulgesetz verpflichtet die Hochschulen zu einer aufgaben- und leistungsbezogenen Verteilung der Finanzmittel innerhalb der Hochschule.

Bereits vor dieser gesetzlichen Normierung haben Hochschulen Modelle für die interne Mittelverteilung entwickelt und angewandt, die in die nunmehr vom Gesetz vorgegebene Richtung weisen. Die nunmehr für die interne Mittelverteilung zuständigen Präsidien der Hochschulen haben diese Modelle jedoch nicht nach den Anforderungen des Gesetzes konsequent weiterentwickelt.

Eine dezentrale Finanzverantwortung innerhalb der Hochschulen muss durch ein internes Berichtswesen flankiert werden, damit die Hochschulpräsidien ihrer gesetzlich vorgesehenen Leitungs- und Steuerungsfunktion auch gerecht werden können. Hieran fehlt es.

Um die Umsetzung einer aufgaben- und leistungsbezogenen Mittelverteilung innerhalb der Hochschulen voranzutreiben, muss das Land die formelgebundene Mittelzuweisung für die Fachhochschulen konsequent weiterführen und für die Universitäten an dem auf das Hj. 2006 verschobenen Einstieg in die formelgebundene Mittelzuweisung festhalten.

Neukonzeption der Hochschulfinanzierung durch das Niedersächsische Hochschulgesetz

Mit der Verabschiedung des neuen Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) hat das Land in Bezug auf die Finanzierung seiner Hochschulen nach der Vorgabe des § 5 des Hochschulrahmengesetzes einen Paradigmenwechsel vollzogen. Der Gesetzgeber hat von der bisherigen ausschließlich input-bezogenen Finanzierung von Ausgaben durch Fortschreibung zumeist historisch gewachsener Größen Abstand genommen. Stattdessen soll sich die staatliche Finanzausstattung der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NHG nunmehr an deren Aufgaben und an den von ihnen erbrachten Leistungen orientieren.