Der bauaufsichtliche Prüfumfang wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren weiter eingeschränkt

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Anlass und Ziel des Gesetzes

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist mit dem Gesetz zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 umfangreich geändert worden. Dennoch ist es notwendig, weitere Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Diese sollen zum einen Unstimmigkeiten des Gesetzes beseitigen, im Übrigen handelt es sich um rechtliche Änderungen, die Verfahrensvereinfachungen bedeuten.

Der bauaufsichtliche Prüfumfang wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren weiter eingeschränkt. Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft. Der Prüfverzicht bei allen Arbeitsstätten dient der Vereinfachung von Baugenehmigungsverfahren und der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden. Bisher waren nur bestimmte Arbeitsstätten von dem Prüfverzicht erfasst.

Es werden weitere Baumaßnahmen genehmigungsfrei gestellt, die einer präventiven bauaufsichtlichen Kontrolle nicht bedürfen. Bisher sind Antennenanlagen, hierunter fallen auch Mobilfunksendeanlagen, bis zu 10 m Höhe baugenehmigungsfrei. Durch die neue Regelung soll klargestellt werden, dass eine gegebenenfalls erforderliche Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, auf oder an dem die Antennenanlage errichtet wird, auch genehmigungsfrei ist. Diese Regelung soll eine zügige und auch für den ländlichen Raum flächendeckende Versorgung mit neuen Kommunikationstechnologien erleichtern. Ferner erfolgt sie in Übereinstimmung mit der Musterbauordnung 2002 der Bauministerkonferenz und den Regelungen in anderen Bundesländern.

Nach dem Änderungsgesetz sind alle land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege bis 3,50 m Fahrbahnbreite verfahrensfrei. Landwirte und Waldbesitzer brauchen demnach für diese Baumaßnahmen keine Baugenehmigungen zu beantragen. Diese Regelung soll den Forstwirtschaftswegebau und die Waldbewirtschaftung erleichtern.

Für eine bestimmte Gruppe von Aufstellern bautechnischer Nachweise wird zur Besitzstandswahrung eine Befristung ihrer Zulassung als Aufsteller gestrichen. Diesen Personen wird es nun bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit ermöglicht, Standsicherheitsnachweise vorzulegen, die von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dieses Personenkreises zu den Bauingenieuren wird damit aufgehoben.

Im Rahmen der Deregulierung werden eigenständige Übergangsvorschriften der Änderungsgesetze 1995 und 2002 aufgehoben. Unverzichtbare Regelungen werden befristet oder als Dauerregelung im Stammgesetz weitergeführt.

II. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Soweit Anpassungen an Rechtsänderungen und Klarstellungen erfolgen sollen, treten Finanzfolgen regelmäßig nicht auf. Der den Bauaufsichtsbehörden bei der Ausführung entstehende Verwaltungsaufwand kann vollständig über Gebühren abgedeckt werden. Durch die weitere Verfahrensfreiheit von Baumaßnahmen wird zwar die Zahl der Baugenehmigungsverfahren verringert, die damit verbundenen Gebührenausfälle sind jedoch sehr geringfügig.

III. Auswirkungen auf die Umwelt, Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Auswirkungen auf schwerbehinderte Menschen und Familien Auswirkungen dieser Art sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.

IV. Anhörungen Angehört wurden zu dem Gesetzentwurf zwölf Organisationen einschließlich der kommunalen Spitzenverbände. Von diesen haben fünf eine Stellungnahme abgegeben.

Der Gesetzentwurf wurde insgesamt begrüßt. Änderungen an dem Entwurf wurden bis auf zwei notwendige Rechtsanpassungen in den §§ 68 und 95 nicht vorgenommen.

Nicht gefolgt werden konnte insbesondere den nachstehenden Anregungen, die im Gesetzentwurf nicht behandelte Vorschriften betreffen:

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände regt an, die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten entgegen der bisherigen Regelung in § 84 Abs. 6 bis 8 nicht mehr von den unteren Bauaufsichtsbehörden, sondern allein von Sachverständigen durchführen zu lassen.

Angesichts der zunehmenden Kompliziertheit der Anlagen seien viele untere Bauaufsichtsbehörden kaum noch in der Lage, die Gebrauchsabnahmen durchzuführen.

Diesem Vorschlag kann nicht gefolgt werden. Soweit im Rahmen von Gebrauchsabnahmen die Prüfung maschinentechnischer Teile oder fliegender Bauten erforderlich ist, können dafür schon jetzt von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall Sachverständige herangezogen werden. Die Gebrauchsabnahme beinhaltet jedoch auch die Prüfung, ob der Aufstellungsort nach örtlichen Gegebenheiten geeignet ist. Fliegende Bauten dürfen unter anderem nur „unbeschadet anderer Vorschriften" in Gebrauch genommen werden. Hierunter fallen z. B. die grundstücksbezogenen Vorschriften des Bauordnungsrechts und die Festsetzungen der Bebauungspläne. Diese Prüfungen des öffentlichen Baurechts gehören zur vorrangigen Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörden. Diese sind auch zuständig, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, soweit dies z. B. wegen der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Die Erteilung der Gebrauchsabnahme sollte deshalb - auch aus Kostengründen - in einer Hand und zwar bei den unteren Bauaufsichtsbehörden verbleiben. Dem Fachministerium ist ferner durch Schreiben des Schaustellerverbandes Niedersachsen e. V. bekannt, dass der Schaustellerverband jede Maßnahmen, die zu Kostensteigerungen führt, entschieden ablehnt.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände regt ferner an, § 20 Abs. 2 Satz 1 NBauO so umzuformulieren, dass jede Nutzungseinheit nur in jedem Geschoss, welches mindestens einen Aufenthaltsraum enthält, mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Die jetzige Regelung, welche auch für Geschosse ohne Aufenthaltsräume zwei Rettungswege fordert, führe häufig zu sachlich nicht nachvollziehbaren Lösungen.

Dieser Anregung kann aus brandschutztechnischer Sicht nicht gefolgt werden. Die bestehende Regelung beinhaltet, dass zwei voneinander unabhängige Rettungswege in jedem Geschoss einer mehrgeschossigen Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum vorhanden sein müssen, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Geschoss selbst ein Aufenthaltsraum liegt. Hierdurch soll verhindert werden, dass Nutzer, die sich vorübergehend in Geschossen der Nutzungseinheit mit Nicht-Aufenthaltsräumen aufhalten, durch Brandeinwirkungen von Rettungswegen abgeschnitten werden können. Sackgassenartige Situationen ohne Rettungsmöglichkeit sollen nicht zugelassen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände schlägt vor, auch für Werbeanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Diesem Vorschlag soll nicht gefolgt werden, da ein dringender Regelungsbedarf nicht gesehen wird. Kleinere Werbeanlagen sind schon jetzt genehmigungsfrei. Bei den übrigen Werbeanlagen ist die baurechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren auf wenige Anforderungen begrenzt, insbesondere die Prüfung der Belästigung und die Zulässigkeit in bestimmten Baugebieten nach § 49 NBauO.

Eine weitere Einschränkung des Prüfumfanges würde die durch § 49 NBauO geschützten Belange und den Nachbarschutz unvertretbar vernachlässigen.

Der Landesverband Haus und Grund Niedersachsen wendet sich gegen die Regelungen im Gesetz über die Barrierefreiheit von Wohnungen. Es könne nicht Aufgabe der Wohnungswirtschaft sein, sozialpolitische Vorstellungen des Gesetzgebers allein auf Kosten der Eigentümer durchzuführen. Der Neubau von Wohnungen verteuere sich in einer Zeit, in der es der Wohnungswirtschaft schwer falle, Wohnungsneubau kostendeckend zu betreiben.

Mit In-Kraft-Treten der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung am 31. Dezember 2002 müssen nach § 44 Abs. 3 in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohnund Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein. Diese Anforderungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Die neue Regelung berücksichtigt die Wohnbedürfnisse behinderter und eines immer größer werdenden Anteils älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung. Erreicht werden soll auch eine verbesserte Teilnahme vor allem behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben. Hinzu kommt, dass behinderte Menschen in ihren gewohnten Lebenszusammenhängen, d. h. auch in der eigenen Wohnung bleiben wollen.

Die Regelungen zu barrierefreien Wohnungen sind am 6. Juni 2002 im Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen des Landtages eingehend erörtert worden.

In der Anhörung haben die Sozialverbände sich entschieden für eine Regelung in Niedersachsen ausgesprochen, barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen zu errichten.

Da bei diesem Gesetzentwurf ein Anhörungsverfahren zu einer Änderung der Vorschrift über barrierefreie Wohnungen nicht stattgefunden hat, kommt nach Auffassung der Landesregierung innerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens keine Änderung der bestehenden Regelungen in Betracht. In der kurzen Zeit nach der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung mit den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen ist es ferner noch zu früh, die Feststellung zu treffen, dass die neuen Regelungen sich in der Praxis nicht bewährt haben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 58):

Die Korrektur des Wortlauts ist erforderlich; Entwürfe sind weder Werbeanlagen noch Behälter.

Durch die Bezugnahme auf § 58 Abs. 6 Nr. 2 im neuen § 100 ist Anlass zu der Korrektur gegeben.

Zu Nummer 2 (§ 68): § 68 Abs. 2 wird der neuen Rechtslage angepasst. § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes übernimmt die Bestimmungen des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, das außer Kraft getreten ist. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (§ 69 a):

In § 69 a Abs. 1 Nr. 4 wird durch die Einfügung des Wortes „Niedersachsen" klargestellt, dass nur die von der Architekten- und der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Listen für die Tragwerksplaner maßgeblich sind. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 4 (§ 75 a):

Zu Buchstabe a:

Der unbestimmte Singular in Absatz 1 wird gewählt, damit kein konkretes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bestimmt wird. Dadurch gelingt es, die in Absatz 5 vorgesehene Bestimmung für Bauvorlagen von Arbeitsstätten als ein von den Anforderungen des Absatzes 1 verschiedenes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu regeln.