Im Rahmen der Verbandsanhörung wird eine erwägenswerte Alternative zur Änderung des § 7 Abs

Zu Nummer 3:

Der Hinweis auf die für Land und Kommunen geltende Erhaltungspflicht und deren Grenzen erfolgt aus Gründen der Klarstellung.

Im Rahmen der Verbandsanhörung wird eine erwägenswerte Alternative zur Änderung des § 7 Abs. 4 NDSchG bei gleichzeitiger Beibehaltung der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 2 NDSchG vorgeschlagen. Danach sollen Land und Kommunen, „soweit sie aus Mangel an Mitteln dringende Aufgaben unerfüllt lassen müssten, um ihrer Erhaltungspflicht nachkommen zu können, im Rahmen einer gleichmäßigen und ausgewogenen Ausgabenkürzung Instandhaltungsund Pflegemaßnahmen unterlassen". Dieser Vorschlag wird angesichts des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium bezüglich der Formulierung des vorliegenden Entwurfs nicht weiter verfolgt.

Zu Nummer 4:

Zur Verwaltungsvereinfachung wird der Genehmigungsvorbehalt bei Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes und des Landes und bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen des Bundes oder des Landes einschließlich der Maßnahmen der staatlichen Hochschulen aufgehoben und durch eine Regelung analog zu der mit den Kirchen getroffenen ersetzt, nach Auswertung der Verbandsanhörung konkretisiert als Anzeige geplanter Maßnahmen. Gleiches gilt für die im Stiftungsvermögen der Klosterkammer befindlichen Baudenkmale, diese werden durch eine unmittelbare Landesbehörde verwaltet.

Es wird davon ausgegangen, dass Bund und Land der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung und Pflege ihres hochsensiblen Denkmalbestandes nachkommen. Bei diesen Verwaltungen wird im Übrigen vorausgesetzt, dass das notwendige Fachpersonal zur Lösung der durchgängig auftretenden denkmalfachlichen Fragestellungen in ausreichender Zahl und Qualität vorgehalten oder im Wege fachlicher Stellungnahmen bei der zentralen Fachbehörde eingeholt wird. Deshalb kann dort eine fachgerechte Denkmalpflege unterstellt werden. Insoweit ist eine Analogie zu den vertraglichen Regelungen mit den Kirchen gerechtfertigt.

Die nunmehr vorgesehene Anzeigepflicht zu Beginn der Planungen einer Maßnahme gewährleistet eine rechtzeitige Information der Fachbehörde sowie die Beratung mit dem erforderlichen Sachverstand zur Sicherung der hochwertigen Baudenkmale und wird zugleich dem Gedanken einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit gerecht.

Zuständig wird die Denkmalfachbehörde (vgl. Nummer 9 der Begründung). Zum einen ist dies sachgerecht wegen der in der Regel komplexen konservatorischen Fragestellungen der qualitativ hochwertigen Baudenkmale, zum anderen bedeutet ein zentraler Ansprechpartner Verschlankung im Sinne der Verwaltungsmodernisierung.

Zu Nummer 5:

Durch den Wegfall der Bezirksregierung als obere Denkmalschutzbehörde wird die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsaktes, der die Überlassungspflicht begründet, allein auf die untere Denkmalschutzbehörde verlagert. Die unteren

Denkmalschutzbehörden sollen wegen des regionalen Bezuges zuständig bleiben.

Zu Nummer 6:

Wegen des hohen Maßes an Fachkompetenz im Fachbereich Archäologie, die zur Erledigung dieser Aufgabe zwingend erforderlich ist, wird die Zuständigkeit für die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten auf das Landesamt übertragen.

Zudem bedarf es hier der landesweiten Übersicht, die nur ein zentrales Fachamt gewährleisten kann.

Zu Nummer 7:

Wegen der räumlichen Nähe zu den in Betracht kommenden Grundstücken soll nach Auflösung der Bezirksregierungen die Beschränkung durch die untere Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Hier können die erforderlichen Abwägungsprozesse, die zum entsprechenden Verwaltungsakt führen, bürgernah durchgeführt werden.

Zu Nummer 8: Buchstabe a

Der Wegfall der Bezirksregierungen erfordert eine Änderung des Absatzes 1. Die bewährte und sachlich sowie fachlich gebotene Koppelung der Zuständigkeiten für den Denkmalschutz an die Bauaufsicht soll erhalten bleiben. Das Ergebnis der denkmalrechtlichen Prüfung wird unmittelbar in die Baugenehmigung einfließen. Die Koppelung ist bürgerfreundlich, weil sie dem Bürger einen guten Service bietet (kurze Wege, ein Ansprechpartner); damit erfüllt sie ein wesentliches Ziel der Verwaltungsreform. Nach dem Wegfall der Mittelinstanz wird der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes nahezu vollständig auf die kommunale Ebene verlagert, die untere Denkmalschutzbehörde trägt allein der Verantwortung für die fachliche Richtigkeit ihrer Entscheidung. Das Beratungsangebot des Landesamtes für Denkmalpflege wird dieser Sachlage Rechnung tragen. Das Fort- und Weiterbildungsprogramm des Landesamtes wird verstärkt auf die Qualifizierung des Personales der unteren Denkmalschutzbehörden ausgerichtet. Zur effektiven Nutzung des vorhandenen Fachpersonals sind Vernetzungen und Kooperationen auf kommunaler Ebene wünschenswert.

Der Wegfall der Mittelinstanz macht den bisherigen Satz 2 entbehrlich, im neuen Satz 2 soll die neutrale Bezeichnung der obersten Behörde gewählt werden.

Buchstabe b Absatz 3 erhält eine neue Fassung, denn Satz 1 ist wegen der Zweistufigkeit des Verwaltungsaufbaus und des Wegfalls der oberen Denkmalschutzbehörden zu streichen. Das Fachministerium als oberste Denkmalschutzbehörde führt Aufsicht in allen Fällen.

Buchstabe c

Wegen des Wegfalls der Mittelinstanz wird die Änderung des Absatzes 4 notwendig. Die Zuständigkeit für Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge soll bei der obersten Behörde liegen. Gleichzeitig ist geregelt, dass sich das Fachministerium des Landesamtes bei der Durchführung bedienen kann. Dies ist wegen der jeweiligen Personalkapazitäten zwingend erforderlich und von der Sache her gerechtfertigt, da häufig fachliche Entscheidungen zu treffen sein werden, zu deren Ausgestaltung ohnehin das Landesamt eingeschaltet werden müsste. Daher ist diese Regelung unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll.

Durch den Wegfall der Mittelinstanz sind nachgeordnete Schutzbehörden ausschließlich die unteren. Die Änderung des Satzes 2 folgt der Änderung in Satz 1.

Zu Nummer 9:

Durch den Wegfall der Bezirksregierungen ist Absatz 2 zu streichen. Wegen der Befreiung vom Genehmigungsvorbehalt in § 10 Abs. 5 und der dort normierten Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege sowie den Festlegungen des Loccumer Vertrages und der Anlage zum Konkordat bezüglich der Benehmensherstellung mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege ist eine ersetzende Zuständigkeitsregelung an anderer Stelle entbehrlich.

Zu Nummer 10: Buchstabe a

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der mit Kabinettbeschluss vom 9. Dezember 1997 erfolgten Änderung der Bezeichnung der Behörde.

Buchstabe b Doppelbuchst. aa

Die Aufzählung dient der Klarstellung.

Buchstabe b Doppelbuchst. bb

Die Aufstellung und Fortführung des Verzeichnisses nach § 4 Abs. 1 wird als Aufgabe in den nicht abschließenden Katalog aufgenommen.

Buchstabe c

Durch die Bezeichnung der Denkmalfachbehörde als „Landesamt" ist die Eingliederung in den Behördenaufbau des Landes geklärt.

Zu Nummer 11: Buchstabe a

Die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sollen künftig allein durch die untere Denkmalschutzbehörde benannt werden. Ihr Aufgabenbereich, der unverändert bleibt, hat einen deutlichen Schwerpunkt in der Unterstützung und Verstärkung des Aufgabenbereiches der unteren Denkmalschutzbehörden, sodass die Auswahl und Benennung sinnvoll nur dort erfolgen kann.

Buchstabe b

Durch die Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde entfällt die bisherige Einvernehmensregelung.

Buchstabe c Folgeregelung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 12:

Auf die Begründung zu Nummer 10 Buchst. a wird verwiesen.

Zu Nummer 13:

Es handelt sich um die redaktionelle Änderung als Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Änderung des Denkmalschutzgesetzes geltende Fassung.

Zu Artikel 2:

Das Gesetz soll zusammen mit den übrigen Gesetzen zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

(Ausgegeben am 18.06.2004)