Entscheidung durch Beschluss

Das Verwaltungsgericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. die Klage abweisen,

2. im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung die Disziplinarverfügung aufheben oder eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht aussprechen oder

3. im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme aussprechen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat und die Beteiligten über diese Folge belehrt worden sind.

§ 60 VwGO gilt entsprechend.

(2) Der unanfechtbare Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 56

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

§ 106

VwGO wird nicht angewandt.

Im Disziplinarklageverfahren dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme aussprechen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht kann

1. die Klage abweisen,

2. die Disziplinarmaßnahme in der Disziplinarverfügung durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder

3. die Disziplinarverfügung aufheben.

§ 57

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können ihr zugrunde liegende Sachverhalte nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, so ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblichen Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben.

Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

Zweiter Abschnitt Besondere Verfahren § 58

Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, so kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen.

Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.

Liegt ein zureichender Grund für das Überschreiten der Frist von sechs Monaten nicht vor, so bestimmt das Verwaltungsgericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

Anderenfalls lehnt es den Antrag ab.

§ 49 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, so ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen.

(4) Der unanfechtbare Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 59

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen.

Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.

Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt.

Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

Drittes Kapitel Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erster Abschnitt Berufung § 60

Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen.

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Senats für Disziplinarsachen verlängert werden.

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die §§ 124 und 124 a VwGO gelten entsprechend.

§ 61

Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Die §§ 49 und 50 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 51 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 62

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

§ 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung rechtskräftig.

Zweiter Abschnitt Beschwerde § 63

Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 VwGO, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

§ 64

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Der Beschluss ist unanfechtbar.