Die Regelung stellt ab auf den Status den die Betroffenen bei Einleitung des Disziplinarverfahrens haben

Zum Ergebnis der Anhörungen - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der VNVR hält die Reglung in Absatz 2 Satz 2 für bedenklich, weil der Status der Ruhestandbeamtinnen oder -beamten durch eine mögliche Zurückstufung verändert wird. Er schlägt stattdessen eine Kürzung des Ruhegehalts ohne zeitliche Begrenzung vor. Die Bedenken werden nicht geteilt.

Die Regelung stellt ab auf den Status, den die Betroffenen bei Einleitung des Disziplinarverfahrens haben. Der Vorschlag des VNVR würde eine neue Disziplinarmaßnahme schaffen. Dies ist zu vermeiden.

Zu § 7:

Die Maßnahme des Verweises ist gleich geblieben. Die Änderungen zu § 6 Abs. 1 NDO dienen der Klarstellung. Die Disziplinarmaßnahme des Verweises muss ausdrücklich Bezug nehmen auf diese Vorschrift. Damit soll verhindert werden, dass andere Äußerungen eines Vorgesetzten als Disziplinarmaßnahme missverstanden werden können.

Eine Regelung über missbilligende Äußerungen, wie sie in § 6 Abs. 2 NDO enthalten war, ist anders als im Bundesdisziplinargesetz nicht mehr aufgenommen worden. Die missbilligende Äußerung war auch nach früherem Recht keine Disziplinarmaßnahme. Die Erwähnung im Disziplinarrecht führte in der Praxis vielfach zu Verwirrungen, weil es bei Personalstellen, den betroffenen Beamtinnen oder Beamten sowie bei Außenstehenden zu Verständnisproblemen kam. Obwohl ausdrücklich geregelt war, dass missbilligende Äußerungen keine Disziplinarmaßnahme sind, wenn sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet waren, regelte § 124 NDO, dass gegen schriftliche Missbilligungen die Rechtsbehelfe (§ 32 NDO) entsprechend gelten sollten. Dies führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand: Die schriftlichen Missbilligungen wurden beispielsweise im Schulbereich weder von den betroffenen Beamtinnen oder Beamten akzeptiert, noch konnte den betroffenen Eltern verständlich gemacht werden, warum das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, während gleichzeitig schriftlich erklärt wurde, dass das Verhalten des Lehrers nicht korrekt war.

Ein Disziplinarverfahren einzustellen und in einer anschließenden Missbilligung ein Dienstvergehen festzustellen, ist inkonsequent. Wird ein Dienstvergehen festgestellt, wäre als entsprechende Maßnahme ein Verweis als mildestes Mittel zu verhängen, anderenfalls - falls das Verhalten noch nicht das Gewicht eines Dienstvergehens hat - wäre das Verfahren einzustellen.

Zum Ergebnis der Anhörungen - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der NRB und die Architektenkammer schlagen vor, die missbilligende Äußerung wieder im Disziplinarrecht aufzunehmen, weil sie sich als Rügemöglichkeit bewährt hat. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Vorschlag nicht gefolgt. Soll ein Verhalten gerügt werden, so kann dies außerhalb des Disziplinarrechts nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen geschehen. Die Entfernung dieser Unterlagen aus den Personalakten regelt § 101 f Abs. 1 NBG.

Zu § 8:

Die Benennung eines festen Höchstbetrages grenzt die Geldbuße auch äußerlich von der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge ab. Die Handhabung bleibt wie bisher, die umständliche Berechnung für Gebührenbeamtinnen und -beamte entfällt.

Die Praxis zeigt, dass auch jetzt schon die Bemessung der Geldbuße an dem Unrechtsgehalt bemessen wird, nicht an der Höhe der Dienst- oder Anwärterbezüge. Für das gleiche Dienstvergehen wird z. B. gegenüber einer Schulleiterin oder einem Schulleiter wegen der größeren Vorbildfunktion dennoch eine höhere Geldbuße ausgesprochen als gegenüber einer „einfachen" Lehrkraft, Diese bewährten Kriterien können und sollen auch weiterhin Anwendung finden.

Es handelt sich um einen Rahmenbetrag in der vollen Bandbreite bis zu höchstens 2 500 Euro.

Dieser orientiert sich an der bisherigen Praxis und lässt nach oben noch Spielraum offen. Der bisherige Höchstbetrag (monatliche Dienstbezüge) wurde nicht ausgeschöpft. Die Anwendungsfälle in Bereichen mit großem Personalkörper (Kultusministerium, Polizei) haben gezeigt, dass die Geldbußen meist unter 500 Euro lagen. In wenigen Fällen wurden höhere Geldbußen festgesetzt, in den letzten Jahren jedoch nie höher als 1 500 Euro. Daher kann auch mit dem nun vorgegebenen Rahmen für die Höhe der Geldbuße die bisher gängige Praxis beibehalten werden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass in Zukunft eine Geldbuße ausgesprochen wird, die die Höhe der monatlichen Bezüge übersteigt. Für Beamtinnen oder Beamte ohne Dienst- oder Anwärterbezüge oder Ruhegehalt wie z. B. beurlaubte Beamtinnen und Beamte oder Ehrenbeamtinnen und -beamte findet ein reduzierter Rahmen Anwendung. Der Höchstbetrag von 500 Euro, der für diesen Personenkreis auferlegt werden kann, ist - parallel zur Regelung im Bundesdisziplinargesetz - angehoben worden. Eine Anhebung war in der Niedersächsischen Disziplinarordnung lange nicht erfolgt.

Diese Anpassung ist vom Zweck der Maßnahme her geboten.

Zum Ergebnis der Anhörungen - nicht berücksichtigte Vorschläge -: DGB, NRB und VNVR kritisieren die Einführung eines festen Höchstbetrages und schlagen als Höchstbetrag die Höhe der monatlichen Dienstbezüge vor. Die vorstehende Begründung wurde ergänzt. Aus den genannten Gründen wird den Anregungen nicht gefolgt, zumal die Abgrenzung zu der Maßnahme „Kürzung der Dienstbezüge" deutlich gemacht wird. Auch in anderen Rechtsvorschriften, nach denen Geldbußen verhängt werden können, sind Höchstbeträge genannt. Auf Anregung des VNVR wurde Satz 3 redaktionell angepasst, indem das Ruhegehalt bei der Aufzählung der Bezüge mit aufgeführt wird.

Satz 3 regelt, dass die Geldbuße dem Dienstherrn zufließt. Einer gesonderten Regelung zur Vollstreckung bedarf es in diesem Gesetz nicht. Es ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 51 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass Aufrechnungen möglich sind.

Zu § 9: Absatz 1 entspricht inhaltlich der alten Regelung in § 9 Abs. 1 NDO. Die Änderung wurde in Anpassung an das Bundesdisziplinargesetz vorgenommen. Die Kürzung erstreckt sich auf alle bekleideten Ämter bei einem niedersächsischen Dienstherrn.

Auf die Sonderregelung für Gebührenbeamtinnen und -beamte (bisher in § 9 Abs. 2 NDO), die in erster Linie Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamte betrifft, wird verzichtet. Dieser Personenkreis erhebt Vollstreckungsgebühren beim Schuldner im Namen und für Rechnung des Dienstherrn. Soweit Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher solche Gebühren einbehalten, handelt es sich um eine Verrechnung mit ihrem Anspruch auf Bürokostenentschädigung (Aufwendungsersatz). Diese Beträge dürfen nicht in die Kürzung fallen.

Absatz 2 entspricht weitgehend § 117 Abs. 4 NDO. Die Sätze 2 und 3 regeln darüber hinaus die Wirkung der Maßnahme für Beamtinnen und Beamte, die nach Einleitung des Disziplinarverfahrens in den Ruhestand getreten sind.

Während einer Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge kann eine Kürzung nicht durchgeführt werden. Die Regelungen des Absatzes 3 ermöglichen es der Beamtin oder dem Beamten

- zum Beispiel bei Beschäftigungen während der Beurlaubung - den Kürzungsbetrag zu entrichten und dadurch den sonst nach der Beurlaubung noch bestehenden Kürzungszeitraum zu verringern.

Diese Regelung entspricht der Regelung im Bundesdisziplinargesetz und trägt einem bei privatisierten Unternehmen entstandenen Bedürfnis Rechnung.

In Absatz 4 wird an dem bisherigen Beförderungsverbot für die Dauer der Kürzung der Dienstoder Anwärterbezüge grundsätzlich festgehalten. Dem Dienstherrn und den Gerichten wird jedoch erstmals die Möglichkeit eröffnet, den Zeitraum zu verkürzen, wenn dies im Hinblick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Mit dieser Regelung, die an entsprechende Bestimmungen des Bundes und einzelner Bundesländer anknüpft, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits mit Einleitung des Disziplinarverfahrens faktisch ein Beförderungsverbot besteht und deshalb bei einem überlangen Disziplinarverfahren die Beförderungsmöglichkeiten unangemessen lange beschnitten sein können. Die Regelung ist als „Kann-Vorschrift" ausgestaltet, damit das zuständige Disziplinarorgan bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles abstrakt über eine Verkürzung entscheiden kann.

Durch die neue Regelung des Absatzes 5 soll verhindert werden, dass die Folgen der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge durch einen Dienstherrnwechsel unterlaufen werden. Die Kürzung setzt sich auch bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit fort, wenn keine neue Berufung erfolgt. Durch Satz 2 darf eine Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt während der Dauer der Kürzung nicht erfolgen. Da das Verbot der Einstellung oder Anstellung in dem höheren Amt für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten - gedacht ist hier vor allem an den kommunalen Bereich - nicht gelten kann, sieht das Gesetz für sie eine entsprechende Ausnahme vor.

Absatz 6 definiert den disziplinaren Bezügebegriff (wie § 140 NDO) in einer abschließenden Aufzählung und setzt sich damit von dem allgemeinen Begriff der Dienst- und sonstigen Bezüge im Sinne des Besoldungsrechts ab. Auch die monatliche Sonderzahlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes wird durch den gekürzten Bemessungsbetrag reduziert.

Die Verminderung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll sich auch auf Vergütungen (z. B. Mehrarbeitsvergütung), Zulagen und Zuschläge (Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Altersteilzeitzuschlag) erstrecken.

Zu § 10:

Die Folgen der Zurückstufung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen denjenigen der früheren Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 10 Abs. 1 NDO. Mit der in Satz 3 gegenüber dem früheren Recht vorgenommenen Ergänzung, wonach mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt nicht nur die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstbehörde übernommenen Nebentätigkeiten erlöschen, sondern auch die Ehrenämter, wird eine Gesetzeslücke geschlossen. (Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es sich dabei nur um öffentliche Ehrenämter handeln kann, nicht um private ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen.) Die neu vorgesehene Möglichkeit, in der Entscheidung von einem Erlöschen der Ehrenämter oder der Nebentätigkeiten abzusehen, ist vor allem im Hinblick auf diejenigen Ehrenämter und Nebentätigkeiten aufgenommen worden, die die Beamtin oder der Beamte - unter Umständen gegen ihren oder seinen Willen - auf Verlangen des Dienstherrn im dienstlichen Interesse übernommen hat. Aufgrund der Regelung soll verhindert werden können, dass das Erlöschen des Ehrenamtes oder der Nebentätigkeit zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung gegenüber der pflichtgemäß handelnden Beamtenschaft führt.

Absatz 2 berücksichtigt die Besonderheiten der Ämter mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a NBG. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit ist einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit während der Zeitdauer wesentlich gleichgestellt. Folglich ist grundsätzlich das ganze Disziplinarmaßnahmenspektrum anwendbar. Anstelle der nicht möglichen Zurückstufung tritt dabei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a Abs. 8 Nr. 5

NBG. Die Regelung wird zur Klarstellung in Satz 1 wiederholt. Um dem erkennenden Gericht größtmögliche Freiheit bei der Einschätzung des Dienstvergehens und der Auswahl der Maßnahme einzuräumen, ist nach Satz 2 neben der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit eine Zurückstufung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich, aber nicht zwingend. Dies entspricht der normalen Rechtslage, wonach zwar nur innerhalb der Laufbahngruppe, hier jedoch bis zum Eingangsamt zurückgestuft werden kann. Von dieser Regelung nicht erfasst werden die Beamtenverhältnisse auf Zeit, die keiner Laufbahn zugeordnet sind (z. B. kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte, Professorinnen und Professoren). Für diesen Personenkreis ist Absatz 4 anwendbar.

Absatz 3 entspricht § 117 Abs. 5 und 7 NDO. Satz 2 regelt darüber hinaus die Wirkung der Maßnahme für Beamtinnen und Beamte, die nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, aber vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand getreten sind. Die Abweichung vom Text des Bundesdisziplinargesetzes ist redaktionell und dient der Klarstellung.

Abweichend zum Bundesdisziplinargesetz ist in Absatz 4 eine Regelung vorgesehen für Beamtinnen oder Beamte, die nicht zurückgestuft werden können, weil sie sich im Eingangsamt einer Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden (z. B. kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte, Professorinnen und Professoren). Dieser Personenkreis ist gegenüber Beamtinnen oder Beamten im Beförderungsamt im Vorteil, weil eine Zurückstufung im Amt tatsächlich nicht erfolgen kann. Gleichwohl soll hier eine Disziplinarmaßnahme im Rang einer Zurückstufung möglich sein.

Daher sieht die Regelung vor, dass eine Zurückstufung erfolgt, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden.