Grundschule

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, Feststellungen, die (aus welchen Gründen auch immer) offenkundig unrichtig sind, nicht berücksichtigen zu müssen, sondern durch eigene Feststellungen zu ersetzen.

Nach Absatz 2 können auch andere Feststellungen aus gesetzlich geordneten Verfahren bei Entscheidungen im Disziplinarverfahren verwendet werden. Dadurch wird das Verfahren erleichtert, beschleunigt und widersprüchliche Entscheidungen werden vermieden.

Zu § 25:

Die Vorschrift normiert die nähere Ausgestaltung der Beweisaufnahme während der Ermittlungen, die durch die Niedersächsische Disziplinarordnung - auch unter Einbeziehung der bisherigen Generalverweisung auf die Strafprozessordnung - nur unzureichend geregelt ist. Die Beweiserhebung ist hier abweichend von § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt.

Absatz 1 nennt zunächst die wichtigsten Beweismittel.

Absatz 2 ist an § 21 Abs. 1 Satz 2 NDO angelehnt. Über die dortige Regelung hinaus ist eine nochmalige Beweiserhebung auch entbehrlich, wenn eine Niederschrift über die Einnahme richterlichen Augenscheins vorliegt.

In Absatz 3 wird im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 61 Abs. 2 NDO übernommen, wobei allerdings die in der dortigen Aufzählung genannte Bedeutung des Beweisantrages der Beamtin oder des Beamten für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ausgeklammert bleibt. Dies liegt in der Konsequenz der Neuregelung des Unterhaltsbeitrags in § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2. Soweit im Rahmen des neuen Rechts im Einzelfall konkrete Tatsachen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags entscheidungserheblich sind, ist es schon im Hinblick auf deren notwendige Aktualität zum Zeitpunkt der Urteilsfällung sinnvoll, dass diese nicht bereits im Rahmen der Ermittlungen, sondern erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren dargetan und bewiesen werden.

Absatz 4 regelt in Satz 1 das Teilnahme- und Fragerecht der Beamtin oder des Beamten. Das Teilnahmerecht der Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich bereits aus § 14 VwVfG. Die Beamtin oder der Beamte, sowie die Verfahrensbevollmächtigten dürfen den hier aufgezählten Beweiserhebungen regelmäßig beiwohnen, soweit nicht die in Satz 2 benannten Ausschlussgründe gelten.

Wegen der Bedürfnisse aus der Praxis des Schulbereichs sind abweichend vom Bund Regelungen bei der Vernehmung von Minderjährigen und hinsichtlich wichtiger Gründe (z.B. Tatvorwurf einer sittlichen Verfehlung) zusätzlich mit in das Gesetz aufgenommen worden. Ein Ausschluss darf nur erfolgen, soweit er erforderlich ist. Er kann die Beamtin oder den Beamten treffen, aber auch die Verfahrensbevollmächtigten mit einschließen.

Satz 3 normiert die Verpflichtung zur Zugänglichmachung eines schriftlichen Gutachtens, die nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen aufgehoben werden kann.

Zu § 26:

Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung der Beweisaufnahme durch Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige im förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 65 VwVfG. Wie in diesem sind auch in dem nunmehr einheitlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren Zeuginnen und Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, was bislang lediglich für die Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren vorgeschrieben ist. Die Möglichkeiten einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts schon im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens werden hierdurch im Interesse aller Beteiligten gestärkt.

In Absatz 1 wird für die Beweisaufnahme durch Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige teilweise auf die - ausnahmsweise heranzuziehenden - Bestimmungen der Strafprozessordnung verwiesen, weil diese dem Normzweck und Regelungsgegenstand des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens besser gerecht werden als die ansonsten zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Um Unklarheiten (z. B. über die Anwendung der Vorschrift zur Kostentragung) aus dem Weg zu räumen, wurden die Vorschriften aus der Strafprozessordnung, die Anwendung finden sollen, abweichend vom Bundesdisziplinargesetz konkret benannt. Soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz Regelungen zu diesem Themenkreis enthält (z. B. zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen §§ 3, 26 Abs. 3 VwVfG) ist darauf zurückzugreifen. Satz 3 statuiert eine generelle Aussagegenehmigung für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren für alle Beschäftigten desselben Dienstherrn. Die Regelung bezweckt eine Entschlackung des Verfahrens und eine Klarstellung zum Schutz der als Zeuginnen oder Zeugen aussagenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, da die Regelung des § 68 Abs. 2 NBG generell anwendbar ist. Die Unklarheit, ob Zeuginnen oder Zeugen auch im behördlichen Disziplinarverfahren eine Aussagegenehmigung brauchen, oder ob es sich bei der Zeugenaussage um innerdienstliche Mitteilungen handelt, so dass eine Aussagegenehmigung nicht erforderlich ist, soll nicht zulasten der aussagenden Personen gehen, denn die strafrechtliche Verantwortung für eine Aussage hat die Zeugin oder der Zeuge selbst, nicht die oder der Vernehmende.

Durch den Wegfall des Instituts des Untersuchungsführers und damit durch die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts im Fall der Disziplinarklage wäre jedenfalls dann eine Aussagegenehmigung nach § 68 Abs. 2 NBG erforderlich. Da die Erteilung der Aussagegenehmigung die Regel ist, soll hier zur Verfahrensvereinfachung eine generelle Aussagegenehmigung erteilt werden.

Für die Fälle, in denen eine Aussagegenehmigung verwehrt werden könnte, soll die Aussagegenehmigung für einzelne Zeuginnen oder Zeugen, für das gesamte Verfahren oder teilweise widerrufen werden können.

Die in Absatz 2 unter den dortigen Voraussetzungen vorgesehene Einschaltung des Verwaltungsgerichts, welche ebenfalls der Regelung des § 65 VwVfG folgt, tritt im Wesentlichen an die Stelle der früheren Zwangsrechte des Untersuchungsführers, die der oder dem Dienstvorgesetzten oder der Ermittlungsführerin oder dem Ermittlungsführer nicht ohne weiteres eingeräumt werden können oder sollen. Das Verwaltungsgericht entscheidet zunächst über die Rechtmäßigkeit einer Berufung auf ein Verweigerungsrecht. Der Beschluss ist unanfechtbar, damit eine eventuelle Zeugenvernehmung unmittelbar nach der Entscheidung vorgenommen werden kann. Nach bisherigem Recht (§ 20 NDO) wird die Amtshilfe zur Zeugenvernehmung durch das Amtsgericht erbracht; dort entscheidet der Einzelrichter. Es besteht keine Notwendigkeit, dass zur Vernehmung eines Zeugen für das Ermittlungsverfahren die Kammer in voller Besetzung tätig werden muss. Daher wurde in Abweichung vom Bundesdisziplinargesetz (nach dem das Gericht ohnehin in anderer Besetzung tagt) in § 42 Abs. 3 Satz 4 die Regelung getroffen, dass nicht das „Gericht", und somit die Kammer in voller Besetzung, sondern die oder der Vorsitzende der Kammer zuständig ist.

Zum Ergebnis der Anhörungen - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der VNVR schlägt vor, die Zuständigkeit nach Absatz 2 gleich lautend mit dem Bund zu regeln.

Dem Vorschlag wird nicht gefolgt, da die Bestimmung eindeutiger ist und die Zuständigkeit konkret festgelegt wird.

In Absatz 3 wird die Möglichkeit einer richterlichen Vernehmung eröffnet. Sie wird von der Person durchgeführt, die die Funktion der oder des Kammervorsitzenden wahrnimmt. Diese Regelung wird abweichend von der Bundesvorschrift für erforderlich gehalten. Sie dient vor allem dem Zeugenschutz. In Disziplinarverfahren aus dem Schulbereich (die es im Bundesrecht so nicht gibt) ist ein großer Teil der Zeugen minderjährig. Für diese stellt jede Zeugenvernehmung eine starke Beanspruchung und eine mögliche mehrfache Vernehmung im Lauf eines Disziplinarverfahrens eine erhebliche Belastung dar. Auch hat sich in der Praxis gezeigt, dass das Erinnerungsvermögen an den Tathergang vor allem bei Kindern im Grundschulalter durch Zeitablauf verblasst. Eine Aussage zu sittlichen Verfehlungen kann nicht nur bei Minderjährigen, sondern auch bei anderen Personen zu einer besonderen Belastung führen. Durch eine richterliche Vernehmung und die sich aus § 168 c Abs. 2, 3 und 5 und § 168 e StPO ergebenden Möglichkeiten wird die Konfrontation mit den Ereignissen so gering wie möglich gehalten. Aus diesen Gründen wird mit Satz 5 auch die Möglichkeit eröffnet, eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter des Amtsgerichts um die Vernehmung zu ersuchen. Das dann ersuchte Jugendgericht ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Amtshilfe gehalten, dem Ersuchen zu folgen. Zur Sicherung des Beweises kann eine richterliche Vernehmung z. B. auch dann angezeigt sein, wenn bei einer Zeugin oder einem Zeugen ein Umzug ins Ausland bevorsteht oder gesundheitliche Gründe eine Sicherung des Beweises gebieten. Die Nummer 3 bietet diese Möglichkeit.

Die Gelegenheit zur eidlichen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht ergibt sich aus § 65 Abs. 3 VwVfG.

Der Kreis der antragsberechtigten Personen wird in Absatz 4 in Anlehnung an § 65 Abs. 5 VwVfG begrenzt. Dienstvorgesetzte und die allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter haben die Befugnis kraft ihrer Funktion, unabhängig davon, ob sie die Befähigung zum Richteramt haben oder nicht.

Die von § 65 Abs. 5 VwVfG abweichende Bezeichnung der „beauftragten Beschäftigten" stellt sicher, dass auch Beschäftigte der privatisierten Unternehmen, die die Befähigung zum Richteramt haben, antragsberechtigt sind.

In Absatz 5 wird bestimmt, dass Vernehmungsniederschriften in weiteren Verfahren ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden können.

Es wurde darauf verzichtet, in die Vorschrift eine Regelung zur eidlichen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht aufzunehmen, da sie nach Erfahrungen aus der Vergangenheit in der Praxis ohne Bedeutung ist.

Zu § 27:

Die Vorschrift ist an § 26 a NDO angelehnt und ermöglicht, dass gegenüber den Beamtinnen und Beamten schon während der Ermittlungen die Herausgabe von Schriftgut, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen, welche als Beweismittel in Frage kommen, verlangt und mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden kann. Über die frühere Regelung hinaus gehend erfasst der Wortlaut nicht nur amtliche Unterlagen, sondern sämtliche Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug haben und vermeidet so einen Streit darüber, ob auch private Unterlagen Dritter darunter subsumiert werden können. Mit „Aufzeichnungen" sind Aufzeichnungen aller Art, also insbesondere auch elektronische Aufzeichnungen auf Datenträgern erfasst. Zugleich vermeidet die Regelung auch Anwendungsprobleme bei den privatisierten Unternehmen. Der antragsberechtigte Personenkreis wird unter Verweisung auf § 26 Abs. 4 geregelt. Satz 4 bestimmt, dass das Zwangsgeld dem Dienstherrn zufließt.

Zu § 28:

Die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme war bisher über § 25 NDO möglich. Sie wird auch weiterhin zur Aufklärung eines Dienstvergehens für erforderlich gehalten. Beweismittel für dienstliche Verfehlungen finden sich auch im privaten Bereich. Dies gilt z. B. für Lehrerinnen und Lehrer. Auch vor dem Hintergrund, dass dienstliche Tätigkeiten immer mehr in der privaten Wohnung verrichtet werden (z. B. bei Telearbeitsplätzen und sonstiger Bearbeitung von Vorgängen nach Dienstende zu Hause) und dann Nachweise für Dienstvergehen nur dort zu erlangen sind, ist es notwendig, den Zugriff zu diesem Bereich zu erhalten.

Aber auch unter dem Aspekt der Korruptionsbekämpfung ist für eine effektive Verfolgung von Dienstvergehen die Möglichkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme dringend erforderlich.

Dienstvergehen können über die Straftatbestände hinausgehen, sodass die Ahndung als Dienstvergehen noch möglich ist, selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt worden ist. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren werden nur unter dem Aspekt des Strafverfahrens durchgeführt; deshalb besteht für Disziplinarverfahren mit schwerwiegenden Verfehlungen regelmäßig ein Bedarf für das Instrument der Durchsuchung und Beschlagnahme. Auch das Bundesdisziplinargesetz sieht in § 27 die Beibehaltung von Durchsuchung und Beschlagnahme vor.

Absatz 1 regelt, dass die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen für die Entscheidung zuständig ist. Zuständig ist das Gericht, das auch für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.

Zum Ergebnis der Anhörungen:

Der VNVR hat vorgeschlagen, die Anordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen der Disziplinarkammer und nicht dem Amtsgericht zu übertragen. Dem Vorschlag wird gefolgt.

Die eigentliche Durchsuchung und Beschlagnahme wird nach Absatz 2 von den nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt. Weitere Maßnahmen und die Durchsicht der beschlagnahmten Gegenstände obliegen der Disziplinarbehörde.

Absatz 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.