Vollstreckung von Friedhofsgebühren

Die Vollstreckung der auf Grund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen erhobenen kirchlichen Friedhofsgebühren obliegt den Gemeinden.

Diese führen die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch.

§ 16:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 vor,

2. entgegen § 2 Abs. 3 die Leichenschau nicht durchführt,

3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

4. die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Weise durchführt,

5. entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

7. eine Todesbescheinigung nicht richtig oder nicht gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ausstellt,

8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollständigt,

9. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben nicht nur zu dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,

10. entgegen § 7 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet, es sei denn, es liegt ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 vor,

11. eine Leiche bestattet, ohne dass die nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,

12. eine Erdbestattung entgegen § 9 Satz 1 nicht oder nicht in einem feuchtigkeitsundurchlässigen Sarg oder außerhalb eines Friedhofs nach § 1 Abs. 4 Satz 1 vornimmt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 9 Satz 2 vor,

13. eine Urne mit der Asche nicht oder entgegen § 10 Abs. 5 Satz 1 beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 vor, eine Leiche entgegen § 13 Satz 1 ausgräbt oder umbettet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer aufgrund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 17:

Aufhebung von Vorschriften:

(1) Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Nds. GVBl. Sb II S. 279), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246),

2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Verordnung vom 24. April 1942 (Nds. GVBl. Sb. II S. 280),

3. das Gesetz über das Leichenwesen vom 29. März 1963 (Nds. GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. März.1990 (Nds. GVBl. S. 101),

4. die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1986 (Nds. GVBl. S. 303),

5. das Gesetz betreffend die Feuerbestattung vom 14. September 1911 (Nds. GVBl. Sb. III S. 61),

6. das Gesetz über die Einäscherung vom 22. Oktober 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281),

7. das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. November 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286),

8. Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170) und

9. die Verordnung betreffend die Regulierung einiger Verhältnisse der verschiedenen Religionsgesellschaften zu einander vom 14. Januar 1851 (Nds. GVBl. Sb. III S. 123).

(2) § 15 a des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 760), wird gestrichen.

I. Anlass und Ziele des Gesetzes

Das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in Niedersachsen ist unübersichtlich in zahlreichen - zum größten Teil veralteten (vgl. § 17 des Entwurfs) - Gesetzen und Verordnungen geregelt, die den heutigen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen.

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind politische Schwerpunkte im Land und im Bund.

Ministerpräsident Wulff hat in seiner Regierungserklärung vom 04.03.2003 angekündigt, die Zahl der Gesetze und Verordnungen, vor allem aber die der Verwaltungsvorschriften, um mindestens ein Drittel innerhalb dieser Legislaturperiode zu reduzieren. Ziel dieser Deregulierungsoffensive, die parallel zur Modernisierung der Verwaltung gestartet wurde, ist der Abbau von entbehrlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von bürokratischen Belastungen. Die Landesregierung orientiert sich dabei an Anforderungen der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kommunen.

Das Novellierungsvorhaben, das dieser Forderung Rechnung trägt, ist durchgängig getragen vom Gedanken der Deregulierung. Es sollen lediglich insoweit Regelungen geschaffen werden, als juristische und/oder gesundheitliche Aspekte eine einheitliche Verfahrensweise erforderlich machen. Wo dies nicht der Fall ist, wird den bestattungsberechtigten Personen für die Totenfürsorge bzw. im Friedhofswesen den Gemeinden, Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sowie anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Handlungsfreiheit eingeräumt. Vornehmliche Ziele des Novellierungsvorhabens sind demzufolge eine Zusammenführung der überarbeiteten bestehenden und der neu zu konzipierenden Vorschriften.

Das Bundesministerium des Inneren hat 1994 - einer Entschließung der Gesundheitsministerkonferenz folgend - in Anlehnung an die Empfehlungen der WHO die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geändert und das Kriterium für die personenstandsrechtliche Definition von Tot- und Fehlgeburten neu festgesetzt. Demnach gilt seit 1994 ein Kind, bei dem sich keine Merkmale des Lebens gezeigt haben, nur dann als Fehlgeburt und wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet, wenn es weniger als 500 g wiegt (bis 1994 Gewichtsgrenze 1.000 g). Kinder, die keine Merkmale des Lebens gezeigt haben, jedoch mindestens 500 g wiegen, gelten im Sinne des Personenstandsgesetzes als totgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder. Diese veränderte Rechtslage ist gegenwärtig im Zusammenhang mit den Pflichten gegenüber den Standesämtern zu beachten.

Mit dieser personenstandsrechtlichen Änderung war indessen nicht zwingend und automatisch auch eine Änderung des Bestattungsrechts verbunden, weil das Bestattungsrecht in die Kompetenz der Bundesländer fällt. In Niedersachsen liegt die entsprechende Grenze derzeit (§ 1 Abs. 3 Gesetz über das Leichenwesen vom 29.3.1963 - Nds. GVBl. S. 142 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.3.1990 - Nds. GVBl. S. 101) noch bei einer Größe von 35 cm. Durch § 1 Abs. 1 und 2 des Entwurfs soll eine Angleichung an das Personenstandsrecht erreicht werden.

II. Kosten

Insgesamt ist weder für die öffentliche Hand (Land und kommunale Gebietskörperschaften sowie die Kirchen in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträger) noch für die Betroffenen (Hinterbliebene, Ärzteschaft, Bestattungsunternehmen) mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.

III. Auswirkungen auf die Umwelt, Auswirkungen von familien- und frauenpolitischer Bedeutung und Auswirkungen auf Menschen mit Schwerbehinderung Familien- und frauenpolitischen Belangen soll durch die Neuregelungen über Totgeborene (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes), über Fehlgeborene (Erörterungen unter Buchstabe B zu § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 4) und über Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen (Darlegungen unter Buchstabe B zu § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 4) Rechnung getragen werden.

Auswirkungen auf umwelt- und behindertenpolitische Belange bestehen nicht.

V. Beteiligung von Verbänden und Organisationen Anzuhören sind die in der Anlage aufgeführten Verbände und Organisationen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Vorschrift definiert und erläutert die Begriffe der menschlichen Leiche, der Lebendgeborenen, der Totgeborenen, der Fehlgeborenen, der Leichenhallen und der Friedhöfe. Was den Begriff der menschlichen Leiche anbelangt, ist die Definition von Bedeutung für bestimmte Rechtsfolgen, die an den Leichenbegriff anknüpfen, wie z. B. die Pflicht, eine Leichenschau zu veranlassen und eine Bestattung vorzunehmen.

Zu Absatz 1: Satz 1 grenzt den Körper einer toten Person vom menschlichen Skelett ab. Das Skelett - bei ihm besteht der körperliche Zusammenhang im Allgemeinen in Folge der Verwesung nicht mehr - ist nicht mehr menschliche Leiche und unterliegt daher weder der Leichenschau noch dem Bestattungszwang. Sollten Angehörige ermittelt werden, können diese eine Bestattung veranlassen.