Versicherungsrecht

Anders verhält es sich mit Leichen, bei denen der körperliche Zusammenhang aus anderen als Verwesungsgründen aufgehoben ist (z. B. bei sog. Bahnleichen oder bei Leichen nach einem Flugzeugabsturz oder ähnlichen Unglücksfällen). Auch solche Leichen fallen unter den Leichenbegriff des Satzes 1 mit der Folge, dass an ihnen unter der Voraussetzung, dass der Zustand der Leiche dies noch ermöglicht, eine Leichenschau durchzuführen ist und eine Bestattung stattzufinden hat.

In Satz 2 Buchst. 1 werden die Begrifflichkeiten aus § 21 Abs. 2, § 70 des Personenstandsgesetzes (PStG) i. d. F. vom 8. August 1957, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) i. d. F.

d. B. vom 26. Februar 1977, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Dritten Gesetzes zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verwandt.

Satz 2 Buchst. 2 orientiert sich, um einen Gleichklang der Rechtsordnung herzustellen, an der Änderung von § 29 Abs. 2 PStV im Jahr 1994, wonach die Abgrenzung von einer Fehlgeburt zu einer Totgeburt allein bei 500 Gramm liegt.

Satz 2 Buchst. 3 stellt klar, dass - unabhängig vom Gewicht - abgestorbene Embryonen und Föten nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche Leichen sind.

Zu Absatz 2: Fehlgeborene unter 500 Gramm im Sinne des § 29 Abs. 3 PStV sind begriffstechnisch keine Leichen. Sie unterliegen keiner Leichenschau oder Bestattungspflicht. Eine Bestattung ist jedoch auf Wunsch eines Elternteils gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 möglich. Auf § 6 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 4 wird hingewiesen.

Zu Absatz 3: Absatz 3 zählt beispielhaft auf, in welche Einrichtungen Leichen zur vorübergehenden Aufbewahrung verbracht werden können. Ähnliche Einrichtungen sind zugelassen.

Zu Absatz 4:

Mit Satz 1 soll klar gestellt werden, dass Friedhofsträger ausschließlich die in § 11 Abs. 1 aufgelisteten Körperschaften des öffentlichen Rechts sein dürfen. Diese Körperschaften können, wie bereits bisher, beispielsweise auch einen Waldfriedhof in einem entfernter gelegenen Wald oder ähnlichem Gebiet betreiben. Es muss allerdings den Anforderungen des Satzes 1 (und den weiter in Frage kommenden Rechtsvorschriften) genügt werden, d. h. es muss sich um besonders gewidmete, klar abgegrenzte und eingefriedete Grundstücke, Anlagen oder Gebäude wie beispielsweise Friedhöfe, Kirchengrundstücke, Kirchen, Urnenhallen und Urnenwände handeln. Private Träger kommen nicht in Betracht. Mit der Diktion des Satzes 2 wird lediglich den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätzen Bestandsschutz eingeräumt.

Zu § 2:

Zu Absatz 1:

Bei der Leichenschau handelt es sich regelmäßig um eine nur äußerliche Untersuchung der Leiche. Sie dient in erster Linie dazu festzustellen, ob die Person noch lebt oder bereits verstorben ist. Ist der Tod ärztlich zuverlässig festgestellt worden, ist der Zeitpunkt des Todes so genau wie möglich festzustellen, weil dieser Anknüpfungspunkt für zahlreiche Rechtsfolgen, insbesondere im Familien-, Erb- und Versicherungsrecht sein kann. Die Feststellung der Todesart soll klarstellen, ob es sich um einen natürlichen oder einen nicht-natürlichen Tod handelt oder ob die Todesart ungeklärt ist. Die Erfassung der Todesursache ist bundesrechtlich vorgeschrieben (Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der jeweils gültigen Fassung). Die wissenschaftliche Auswertung dieser Angaben ist unentbehrlich für die medizinische Forschung und für gesundheitspolitische Maßnahmen.

Zu Absatz 2: Absatz 2 Satz 1 bestimmt, wer eine Ärztin oder einen Arzt zu benachrichtigen und damit die Leichenschau zu veranlassen hat für den Fall, dass es nicht bereits eine andere Person getan hat oder die Polizei benachrichtigt ist (Satz 2). Die Regelung weicht aus Gründen der Praktikabilität von dem Grundsatz ab, nach dem den Angehörigen die Totenfürsorge obliegt, weil die Leichenschau keinen Aufschub duldet und die nächsten Angehörigen oft nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar sind. Die Aufzählung, die als Rangfolge zu sehen ist, knüpft daran an, wo sich Sterbefälle ereignen können und sich Personen befinden, die am schnellsten eine Ärztin oder einen Arzt benachrichtigen können.

Zu Absatz 3:

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern (Satz 1 Nr. 1) und anderen Einrichtungen mit ärztlicher Betreuung (z. B. Justizvollzugsanstalten) ist die Todesfeststellung und die anschließende Leichenschau Abschluss der ärztlichen Betreuung. Verpflichtet ist deswegen die jeweilige Institution. Die Leitung der Einrichtung kann nähere Regelungen darüber treffen, welche oder welcher von mehreren Ärztinnen oder Ärzten jeweils diese Aufgabe wahrzunehmen hat. In allen anderen Fällen (Satz 1 Nr. 2) gehört die Durchführung der Leichenschau zur ambulanten ärztlichen Versorgung und ist von jeder erreichbaren niedergelassenen ärztlichen Person durchzuführen. Ausgelöst wird die Pflicht mit der Anforderung. Andere Ärztinnen und Ärzte können die Leichenschau - auf freiwilliger Basis - durchführen, z. B. Krankenhausärztinnen und -ärzte außerhalb ihres Dienstes.

Satz 2 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass niemand gezwungen werden soll, sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen zu belasten. Wenn sich eine Ärztin oder ein Arzt in einem derartigen Interessenkonflikt befinden würde, wären die Angaben auch von zweifelhaftem Wert, weil nicht auszuschließen wäre, dass - bewusst oder unbewusst - beispielsweise Behandlungsfehler beschönigt oder wichtige Informationen zurückgehalten werden. Auch in diesen Fällen muss aber die ärztliche Person den Eintritt des Todes feststellen, damit Gewähr leistet ist, dass notwendige lebenserhaltende Maßnahmen nicht unterbleiben.

Zu Absatz 4: Vordringliche Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Notfalldienst (Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung) oder Notärztinnen und Notärzten auf Rettungswagen ist es, Leben zu retten. Sie können jedoch nicht völlig von der Pflicht der Leichenschau ausgeschlossen werden, weil andere ärztliche Personen zu bestimmten Tageszeiten oder an den Wochenenden in der Regel nicht oder schwer erreichbar sind. Werden sie im konkreten Fall durch die Durchführung der Leichenschau an ihrer eigentlichen Aufgabe gehindert, können sie sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder, falls dieser aus Zeitgründen - auch mit Hilfe von Angehörigen und/oder Dritten - nicht zu bestimmen ist, des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken (Satz 1). Hinderungsgrund ist nicht nur ein tatsächlicher neuer Einsatz, sondern kann auch die Tatsache sein, dass die Entfernung vom Ort der Leichenschau bis zum üblichen Einsatzort der Ärztin oder des Arztes während des Bereitschaftsdienstes zu groß ist und damit bei neuen Einsätzen kostbare Zeit verloren gehen könnte. Die Ärztin oder der Arzt hat dann jedoch eine Bescheinigung über die Feststellungen auszufüllen (Satz 2). Zudem hat die ärztliche Person dafür zu sorgen (Satz 1), insbesondere durch Information der Polizei, dass die ordnungsgemäße Leichenschau nachgeholt wird. Bei dem heutigen Stand der Kommunikationstechnik ist dies zumutbar, z. B. durch Information der Hausärztin oder des Hausarztes über die Rettungsleitstelle. Eventuell muss die Notärztin oder der Notarzt die Leichenschau selbst nachholen, wenn Hinderungsgründe nicht mehr entgegenstehen.

Zu § 3:

Zu Absatz 1:

Nach Satz 1 ist die Leichenschau unverzüglich durchzuführen, weil Veränderungen, die schon kurz nach dem Tod eintreten, die gebotenen Feststellungen (z. B. zum Todeszeitpunkt) erschweren können. Auch ist es für die Angehörigen in dieser Situation nicht zumutbar, unbegrenzt auf eine Ärztin oder einen Arzt zu warten.

Grundsätzlich soll die Leichenschau nach Satz 2 an dem Ort durchgeführt werden, an dem sich die Leiche befindet.

Maßgeblich hierfür ist, dass die ärztliche Person durch eine Einbeziehung der Umgebung und der äußeren Begleitumstände bessere Möglichkeiten hat, nicht-natürliche Todesfälle zu erkennen. Satz 3 Halbsatz 2 erfüllt das Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine ordnungsgemäße Leichenschau in der Öffentlichkeit nicht möglich oder zweckmäßig ist. In diesen Fällen kann sich die Ärztin oder der Arzt an diesem Ort auf die Feststellung des Todes beschränken. Die ärztliche Person hat jedoch dafür zu sorgen, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort fortgesetzt wird. Ob sie selbst weiter tätig wird oder ob einer anderen ärztlichen Person, z. B. der Hausärztin oder dem Hausarzt oder dem gerichtsmedizinischen Dienst, diese Aufgabe übertragen wird, hängt vom Einzelfall ab.

Zu Absatz 2: Absatz 2 weist auf die für die Leichenschau unerlässlichen Sorgfaltspflichten hin. Das Entkleiden der Leiche ist dabei unverzichtbar, weil sonst wichtige Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod übersehen werden können, z. B. Stichverletzungen oder Strommarken. Gerade dieser deutliche Hinweis ist notwendig, weil es in der Praxis nicht immer selbstverständlich ist, dass die Leiche entkleidet wird (z. B. aus falscher Rücksicht auf Angehörige).

Zu Absatz 3:

Um die Todesart und die Todesursache so sicher wie möglich feststellen zu können, kann es für eine Ärztin oder einen Arzt wichtig sein, zusätzlich zur körperlichen Untersuchung nähere Informationen zu erhalten. Absatz 3 regelt die Auskunftspflicht von Personen aus der unmittelbaren Umgebung der verstorbenen Person sowie von Personen, die die verstorbene Person gepflegt oder behandelt haben. Zu diesem Personenkreis kann auch die Hausärztin oder der Hausarzt, die Klinikärztin oder der Klinikarzt gehören, wenn ein andere ärztliche Person die Leichenschau durchführt.

Zu Absatz 4: Satz 1 verpflichtet die ärztliche Person, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, wenn bereits äußerlich erkennbar ist oder sich bei der Leichenschau Hinweise dafür ergeben oder nicht auszuschließen ist, dass es sich um einen nicht-natürlichen Tod handelt. Dasselbe gilt, wenn die Todesart ungeklärt oder die Identifikation der verstorbenen Person in angemessener Zeit nicht möglich ist (z. B. weil sie keine Papiere bei sich hat). Der Begriff nicht-natürlicher Tod knüpft an die gleich lautende Formulierung in § 159 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) an.

Zu Absatz 5:

Ist bekannt oder wird bei der Leichenschau festgestellt, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) gelitten hat (Nr. 1), oder liegt ein meldepflichtiger Nachweis von Krankheitserregern - § 7 IfSG - vor, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden können (Nr. 2), ist die Ärztin oder der Arzt aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, die Leiche zu kennzeichnen und Vorsichtsmaßnahmen anzuwenden.

Es ist nicht erforderlich, dass die meldepflichtige Krankheit die Todesursache war. Die Pflicht zur Meldung derartiger Fälle an die zuständige untere Gesundheitsbehörde ergibt sich bereits aus § 8

IfSG und braucht deswegen landesrechtlich nicht zusätzlich geregelt zu werden. Eine Kennzeichnung ist auch dann erforderlich, wenn die Ärztin oder der Arzt erkennt, dass beim Umgang mit der Leiche sonstige Gefahren (Nr. 3) drohen (z. B. durch radioaktive Strahlung, Toxizität). Es ist ausdrücklich die Kennzeichnung der Leiche selbst vorgeschrieben, ein Vermerk auf der Todesbescheinigung ist nicht ausreichend.