Versicherung

Zu § 4:

Zu Absatz 1: Satz 1 verpflichtet die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, unverzüglich eine Todesbescheinigung auszufüllen. In Satz 2 werden Sinn und Zweck dieser Bescheinigung erläutert.

Zu Absatz 2:

Die Überprüfung der Todesbescheinigungen erstreckt sich (Satz 1) hauptsächlich darauf, ob die Todesbescheinigungen vollständig ausgefüllt sind, ob sich - auch unter Berücksichtigung von Sektionsergebnissen - Unklarheiten oder Widersprüche in der Angabe der Todesursachen ergeben, ob Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod übersehen wurden und ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind. Örtlich zuständig hierfür soll die untere Gesundheitsbehörde des Sterbeortes ein, weil diese Zweifelsfälle am Besten aufklären kann und in der Regel auch die Leichenschau-Ärztin oder den Leichenschau-Arzt kennt. Es bietet sich an, dass dieses Gesundheitsamt dann auch die Todesbescheinigungen aufbewahrt. Um seiner Pflicht, die Todesbescheinigungen auf ihre richtige Ausstellung und Plausibilität zu überprüfen, nachkommen zu können, muss das Gesundheitsamt die Möglichkeit haben, lückenhafte Bescheinigungen zu vervollständigen oder unschlüssigen Angaben nachzugehen. Satz 2 und 3 verpflichtet die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte und auch die Ärztinnen und Ärzte, die die verstorbene Person vorher behandelt haben, dem Gesundheitsamt die notwendigen Informationen und Hilfen zukommen zu lassen.

Zu Absatz 3: Absatz 3 ermächtigt das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, den Inhalt der Todesbescheinigung und der Bescheinigung über die Feststellung des Todes sowie den Umgang mit diesen durch Verordnung zu regeln. Unbeschadet der Regelungen nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister, sind Regelungen über den Weg beabsichtigt, den die Todesbescheinigung bis zum Gesundheitsamt des Sterbeortes nehmen soll, über die dabei zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, über die Auswertung beim Gesundheitsamt sowie über Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt und gegebenenfalls auch an das Gesundheitsamt des Wohnortes der verstorbenen Person, falls der Wohnort im Bereich eines anderen Gesundheitsamts liegt. Es wird bewusst davon abgesehen, diese Regelungen sowie ein Muster der Todesbescheinigung bereits in dieses Gesetz aufzunehmen, weil sich insoweit häufiger Änderungen ergeben können. Auf der 65. Sitzung der Gesundheitsministerkonferenz am 5./6. November 1992 in Schlangenbad wurde ein sog. ländereinheitlicher Leichenschauschein beschlossen, an dem längerübergreifend weiter gearbeitet wird. Zu gegebener Zeit soll dieser auch in Niedersachsen eingeführt werden.

Zu Absatz 4: Absatz 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Gesundheitsamt Auskünfte aus Todesbescheinigungen erteilen darf. Insoweit kann es auch Einsichtnahme gewähren und Ablichtungen aushändigen. In der Regel soll sich die Antragstellerin oder der Antragsteller an die ausstellende ärztliche Person wenden. Besteht diese Möglichkeit nicht, muss das Gesundheitsamt prüfen, ob und inwieweit die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse (Satz 1) hat. Dies ist z. B. bei Anfragen von Versicherungsträgern, aber auch bei Ersuchen von Angehörigen, die den Verdacht haben, dass der Tod durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht oder mitverursacht sein könnte, anzunehmen. Satz 2 gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die wissenschaftliche Auswertung der beim Gesundheitsamt verwahrten Daten. Um diesbezüglich eine Ausuferung zu vermeiden, gilt § 25 Niedersächsischer Datenschutzgesetz entsprechend.

Zu § 5:

Zu Absatz 1: Leichen sollen aus hygienischen Gründen so schnell wie möglich in eine Leichenhalle überführt werden. Aus § 2 Abs. 1 ergibt sich, dass in der Regel zuvor eine ärztliche Leichenschau vorzunehmen ist. Die Zeitspanne bis zu 36 Stunden (Satz 1) nach Eintritt des Todes ist angesichts der klimatischen Verhältnisse in Niedersachsen aus hygienischen Gründen vertretbar. Die untere Gesundheitsbehörde kann die Frist von 36 Stunden nach Satz 2 auch verlängern, um z. B. eine Aussegnung im Trauerhaus zu ermöglichen. Es hat in diesem Fall zu prüfen, ob hygienische Gründe entgegenstehen.

Zu Absatz 2: Absatz 2 trägt dem öffentlichen Gesundheitsinteresse und Pietätsgefühl Rechnung.

Zu Absatz 3:

Die Pflicht, Leichen in geschlossenen und feuchtigkeitsundurchlässigen Särgen zu befördern (Satz 1), dient der Sicherheit und Ordnung sowie der Hygiene und trägt dem öffentlichen Empfinden Rechnung. Das schließt nicht aus, dass ein Sarg (z. B. zur Abschiednahme) am Bestimmungsort wieder geöffnet oder zur Bestattung ein anderer Sarg benutzt wird. Satz 2 dient der Identifikation und dem öffentlichen Gesundheitsinteresse. Satz 3 bestimmt aus Gründen der Hygiene und Pietät, dass zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr nur hierfür bestimmte und eingerichtete Fahrzeuge zu benutzten sind. Urnen sind zusätzlich aufgeführt worden, um deren Beförderung in Leichenwagen nicht auszuschließen. Satz 3 schließt nicht aus, den Sarg zu tragen, wie es z. B. in kleinen ländlichen Gemeinden Brauch ist. Außerdem kann die untere Gesundheitsbehörde nach Satz 5 Ausnahmen zulassen, z. B. um eine Beförderung mit einem Pferdefuhrwerk im dörflichen Bereich zu ermöglichen. Zu (Absatz 4: Absatz 4 sieht Ausnahmen insbesondere für die Fälle vor, in denen der Tod auf der Straße oder in öffentlichen Gebäuden eingetreten ist. In solchen Fällen kann es geboten sein, die Leiche so schnell wie möglich abzutransportieren. Von einer „Bergung" kann man aber auch dann sprechen, wenn eine Leiche auf Grund der räumlichen Verhältnisse (z. B. enge Türen oder Treppenhäuser) nicht bereits an Ort und Stelle eingesargt werden kann.

Zu Absatz 5: Absatz 5 knüpft an die Regelung von § 3 Abs. 5 an und dient dem gleichen Ziel.

Zu Absatz 6:

Bei der Leichenbeförderung aus dem Ausland nach Niedersachsen ist es wichtig zu wissen, ob wegen einer etwaigen übertragbaren Krankheit der verstorbenen Person Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Satz 1 schreibt deshalb vor, dass aus einem amtlichen Begleitschreiben und einer Kennzeichnung auf dem Sarg hervorgehen muss, ob die Leiche an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Ein Anlass, eine bestimmte Form dieses Begleitschreibens (z. B. Leichenpass) oder der Kennzeichnung auf dem Sarg vorzugeben, besteht nicht. Soll eine Leiche an einen anderen Ort außerhalb Niedersachsens überführt werden, gelten für die erforderlichen Begleitpapiere die diesbezüglichen Regelungen des Bestimmungsortes. Häufig verlangen die Bestimmungsländer einen Leichenpass, wie er im Internationalen Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl. 1938 II S. 199) vorgesehen ist. Für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die untere Gesundheitsbehörde zuständig, die auch in der Regel über meldepflichtige Erkrankungen informiert ist. Liegen der Gesundheitsbehörde keine Kenntnisse vor, ist sie berechtigt, alle für die ordnungsgemäße Ausstellung des Leichenpasses notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

Zu Absatz 7: Absatz 7 ermächtigt das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, den Inhalt des Leichenpasses durch Verordnung zu regeln. Beabsichtigt ist, zu gegebener Zeit ein Muster zu erstellen, das in mehreren Sprachen Rubriken für Angaben vorsieht, die im Wesentlichen denen im nichtvertraulichen Teil des sog. ländereinheitlichen Leichenschauscheins (vgl. oben zu § 5 Abs. 3) entsprechen. Weil sich insoweit häufiger Veränderungen ergeben, wird bewusst davon abgesehen, ein Muster bereits in dieses Gesetz aufzunehmen.

Zu § 6:

Zu Absatz 1: Satz 1 schreibt vor, dass alle Leichen - wegen des Leichenbegriffes wird auf § 1 Abs. 1 verwiesen

- bestattet werden müssen (Bestattungszwang). Nach Satz 2 sind Fehlgeborene im Sinne § 1 Abs. 2 sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Föten vor Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Auf § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 4 wird Bezug genommen.

Zu Absatz 2:

In Satz 1 wird klargestellt, dass dann, wenn von dem Bestattungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, auf Fehlgeborene sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen das allgemeine Abfallrecht nicht anzuwenden ist. Vielmehr handelt es sich um ethischen Abfall, Abfallgruppe E gemäß "Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". In der Regel werden derartige Teile in besonderen Anlagen oder Einrichtungen verbrannt. Die Verpflichtung zur hygienisch unbedenklichen und dem sittlichen Empfinden entsprechenden Beseitigung lässt den Einrichtungen die Möglichkeit offen, die Teile unter geeigneten Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen von einem Bestattungsunternehmen abholen und zu einem Krematorium bringen zu lassen, wo die Teile nach Umbettung in ein gemeinsames Sargbehältnis eingeäschert werden können. Die Beisetzung könnte auf einer (anonymen) Sammelbegräbnisstätte stattfinden.

In Satz 2 wird eine Hinweis-, Beratungspflicht betr. Bestattungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 für medizinische Einrichtungen sowie für Ärztinnen und Ärzte normiert, wenn es in dieser Einrichtung oder in Gegenwart dieser Ärztin oder dieses Arztes zu einer Fehlgeburt gekommen ist. Wenn die Eltern keine Bestattung wünschen, haben - Satz 3 - die Einrichtung oder die Ärztin oder der Arzt die Beseitigung sicherzustellen.

Eine Frist für die Bestattung wird nicht vorgeschrieben. Mit der Überführung in eine Leichenhalle (§ 5 Abs. 1) ist den hygienischen Anforderungen Rechnung getragen. Es kann erwartet werden, dass schon aus Kostengründen die Bestattungspflichtigen die Bestattung nicht unnötig hinauszögern werden.

Zu Absatz 3:

Die Bestattungspflicht knüpft an die Totenfürsorge an. Die Totenfürsorge obliegt üblicherweise in erster Linie den nächsten Angehörigen und nicht den Erbinnen und Erben. Ein insoweit schriftlich geäußerter Wille der verstorbenen Person (auch z. B. der Abschluss eines Vertrages mit einem Bestattungsunternehmen) hat stets Vorrang. Liegt eine schriftliche Erklärung nicht vor, legt Absatz 3 für den Fall, dass sich keiner für die Totenfürsorge verantwortlich fühlt bzw. Streit entsteht, die Reihenfolge der zur Bestattung verpflichteten Angehörigen fest. Als Angehörige werden auch die unter Nummer 7 aufgeführten Partnerinnen und Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen bzw. nichtpartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft angesehen. Zwischen solchen Personen ist die Verbundenheit häufig enger als zu anderen Angehörigen. Bei der nach Absatz 3 festgelegten Bestattungspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht.

Zu Absatz 4: Absatz 4 Satz 1 regelt den Fall, dass die in Absatz 3 genannten bestattungspflichtigen Personen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen oder nicht tätig werden. Damit die Bestattung trotzdem ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat - und zwar subsidiär, was in Satz 1 klargestellt wird - die für den letzten Wohnsitz zuständige Gemeinde als allgemeine Verwaltungsbehörde die Bestattung zu veranlassen und vorerst auch die Kosten zu tragen. Die Kosten werden nach Satz 3 durch Leistungsbescheid festgesetzt.