Den individuellen Möglichkeiten wird durch das Erfordernis der Eröffnung dieses Zugangs Rechnung getragen

Der verwendete Begriff „Zugang" stellt auf die objektiv vorhandene technische Kommunikationseinrichtung (beispielweise auf die Verfügbarkeit eines elektronischen Postfachs) ab. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis erlangen kann.

Den individuellen Möglichkeiten wird durch das Erfordernis der „Eröffnung" dieses Zugangs Rechnung getragen. Der Empfänger eröffnet seinen Zugang durch entsprechende Widmung. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Im Einzelfall wird hier die Verkehrsanschauung, die sich mit der Verbreitung elektronischer Kommunikationsmittel fortentwickelt, maßgebend sein. Behörden, Firmen oder Rechtsanwälte, die auf ihren Briefköpfen eine E-Mail- oder Internet-Adresse angeben, erklären damit konkludent ihre Bereitschaft, Eingänge auf diesem Weg anzunehmen. Sie haben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass benannte E-Mail-Postfächer regelmäßig abgefragt werden. Gegenteiliges muss ausdrücklich (beispielsweise durch Hinweise auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite) erklärt werden. Bei Bürgern wird hingegen die bloße Angabe einer E-Mail- oder Internet-Adresse auf seinem Briefkopf heute noch nicht dahingehend verstanden werden können, dass er damit seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundtut. Insbesondere entspricht es zumindest heute noch nicht der Verkehrsanschauung, dass Bürger täglich ihre E-Mails lesen. Bei ihnen kann daher in aller Regel von der Eröffnung und Widmung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn sie dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt haben.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Zugang auch für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 VwVfG) eröffnet ist, wird die Verkehrsanschauung auch die - derzeit noch geringe - Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu berücksichtigen haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich insbesondere für Behörden, Firmen und Rechtsanwälte einen entsprechenden klarstellenden Hinweis auf ihren Internetseiten und ggf. ihren Briefbögen aufzunehmen. Beispielhaft kann insoweit auf die Internetseite des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen werden, wo in der Rubrik „Impressum" die Möglichkeit, elektronische Anträge zu stellen, ausgeschlossen wird. Als Muster für einen Briefbogen sei auf den Briefkopf der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg verwiesen, der den Zusatz „E-Mail-Adresse vorerst nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur" enthält.

Zu § 3 a Abs. 2 VwVfG: Absatz 2 fungiert als Generalklausel, mit der die Gleichwertigkeit einer durch Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) angeordneten Schriftform und einem elektronischen Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (elektronische Form), geregelt wird.

Diese Gleichwertigkeit gilt im gesamten Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Regelung. Die Generalklausel entspricht inhaltlich der durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr eingefügten Regelung des § 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie berücksichtigt jedoch die vom Privatrecht abweichenden Bedingungen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit.

Die „elektronische Form" entsteht daher nach § 3 a Abs. 2 VwVfG schon durch das Versehen eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Generalklausel greift auf das Signaturgesetz zurück, da elektronische Dokumente sich von schriftlichen Dokumenten bei Entstehung, Handhabung und Übermittlung unterscheiden. Bei vollelektronischer Arbeitsweise hat das elektronische Dokument die Funktion des Originals, das vollständig, inhaltlich richtig und authentisch sein muss. Die Verwendung elektronischer Signaturen erlaubt einen entsprechenden Nachweis. Ohne eine solche hat ein elektronisches Dokument im Allgemeinen nur eine geringe Beweisqualität. Der Verweis auf die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz stellt für den Bereich der elektronischen Kommunikation die genannten Funktionen in ihrer Gesamtheit sicher.

Gemäß Absatz 2 soll ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, den gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernissen genügen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Regelung. Ferner wird in Absatz 2 verwiesen auf das Signaturgesetz.

Dieser Verweis auf die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes stellt für den Bereich der elektronischen Kommunikation die genannten Funktionen in ihrer Gesamtheit sicher. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht.

Zu § 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG:

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, soll gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernissen genügen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Regelung.

Die Schriftform hat, sei es kumulativ, sei es zum Teil,

­ eine Abschlussfunktion (bringt das Ende der Erklärung zum Ausdruck),

­ eine Perpetuierungsfunktion (gewährleistet die fortdauernde Wiedergabe der Erklärung in einer Urkunde mit der Möglichkeit zur Überprüfung),

­ eine Identitätsfunktion (ermöglicht es, die Erklärende oder den Erklärenden zu erkennen),

­ eine Echtheitsfunktion (gewährleistet die inhaltliche Zuordnung der Erklärung zur/zum Erklärenden),

­ eine Verifikationsfunktion (dient der Überprüfbarkeit der Echtheit der Erklärung),

­ eine Beweisfunktion (ist zum Nachweis der Erklärung geeignet),

­ eine Warnfunktion (die Erklärende oder der Erklärende wird auf die rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hingewiesen und vor Übereilung geschützt).

Der Verweis auf die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes stellt für den Bereich der elektronischen Kommunikation die genannten Funktionen in ihrer Gesamtheit sicher. Eine elektronische Signatur kann mit einem Siegel für ein elektronisches Dokument verglichen werden. Signiert wird mittels eines privaten kryptographischen Schlüssels, der mathematisch erzeugt wird. Diesem korrespondiert ein öffentlicher Schlüssel zur jederzeit möglichen Überprüfung der Signatur. Die Schlüsselpaare sind einmalig; sie werden durch anerkannte Stellen natürlichen Personen fest zugeordnet. Das beglaubigende Signaturschlüssel-Zertifikat ist ein signiertes elektronisches Dokument, das den jeweiligen öffentlichen Schlüssel sowie den Namen der ihm zugeordneten Person enthält. Dieser so genannte Signaturschlüssel-Inhaber erhält das Zertifikat und kann es signierten Daten zu deren Überprüfung beifügen. Das Zertifikat ist daneben über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen jederzeit für jeden nachprüfbar. Nach heutigem Stand der Technik erfolgt die Speicherung der relevanten Daten auf einer Chipkarte, die nur mit einer PIN und in der Regel in einem Chipkartenleser eines Personal-Computers eingesetzt werden kann.

Zu § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG:

Das Signaturgesetz erlaubt die Zuordnung von Signaturen an Personen unter einem Pseudonym.

In solchen Fällen lassen sich die mit der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bezweckten Funktionen nicht sicherstellen. Deshalb werden solche Signaturen von der Gleichwertigkeit ausgenommen.

Zu § 3 a Abs. 2 Satz 3 VwVfG:

Die qualifizierte elektronische Signatur nach EU-Mindeststandard ist bei der elektronischen Kommunikation der Bürgerin oder des Bürgers mit Behörden grundsätzlich ausreichend. Falls durch besondere gesetzliche Regelung eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes gefordert wird, darf diese nach Artikel 3 Abs. 7 Satz 3 der EU-Richtlinie 1999/93/EG bei grenzüberschreitenden Diensten für die Bürgerin oder den Bürger kein Hindernis darstellen.

Satz 3 trägt dem dadurch Rechnung, dass bei solchen grenzüberschreitenden Diensten dem nationalen Erfordernis einer Signatur im Sinne von § 37 a VwVfG (entspricht derzeit vor allem qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes) ausnahmsweise auch eine qualifizierte elektronische Signatur nach EU-Mindeststandard genügt. Soweit ausländische Signaturen nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes den Anforderungen an eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur entsprechen, sind sie diesen gleichgestellt.

Zu § 3 a Abs. 3 VwVfG: Absatz 3 enthält Regelungen für den Fall, dass die verwendeten Kommunikationsmethoden zueinander nicht kompatibel sind. Absatz 3 trifft keine Regelung über den Zugang von elektronischen Dokumenten, dieser bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen.

Angesichts der Vielfalt der neuen technischen Möglichkeiten ist es möglich, dass die verwendeten Kommunikationsmethoden nicht miteinander kompatibel sind, so dass übermittelte elektronische Dokumente nicht gelesen und damit nicht bearbeitet werden können. Dann kann von beiden Kommunikationspartnern erwartet werden, den jeweils anderen darüber zu unterrichten, dass die von diesem gewählte Form der elektronischen Kommunikation nicht möglich ist. Typische Fälle sind z. B., dass die übermittelten Zeichen nicht lesbar sind oder das Dokument gar nicht geöffnet werden kann. § 3 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass die Behörde bei einer Rüge der Empfängerin oder des Empfängers, sie oder er könne das elektronische Dokument nicht bearbeiten, eine neue Übermittlung in geeigneter Form vorzunehmen hat. Daraus folgt nicht generell, dass eine mangelhafte Übermittlung der elektronischen Daten keine Rechtsfolgen auszulösen vermag. Solange der Inhalt der Mitteilung eindeutig zu erkennen ist, also z. B. Umlaute durch andere Zeichenkombinationen ersetzt werden, ohne den Text unverständlich zu machen, werden der Zugang und evtl. Fristsetzungen nicht beeinträchtigt. § 3 a Abs. 3 VwVfG trifft insoweit keine Regelung über den Zugang von elektronischen Dokumenten; dieser bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Pflicht der Behörde, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 122 Abs. 1 Satz 1 BGB), mitzuteilen, dass ein Dokument nicht bearbeitet werden kann, besteht nur und ausschließlich gegenüber der jeweiligen Absenderin oder dem jeweiligen Absender, da regelmäßig nur diese oder dieser dasselbe Dokument erneut übermitteln kann. Ist das übermittelte Dokument gar nicht oder in wesentlichen Teilen unlesbar, fehlt es am Zugang. Gleichwohl ist die Behörde zur erneuten Übermittlung in geeigneter Form aber auch dann verpflichtet, wenn das Dokument trotz fehlerbehafteter elektronischer Übermittlung zugegangen ist, da der Begriff „Bearbeitung" in § 3 a Abs. 3 VwVfG weit zu verstehen ist.

Sinnvollerweise wird die Behörde bereits im Zusammenhang mit der Zugangseröffnung Probleme bei der Kommunikation dadurch vermeiden, dass sie beispielsweise auf ihrer Homepage über technische und organisatorische Rahmenbedingungen informiert, die von potentiellen elektronischen Kommunikationspartnern eingehalten werden müssen, damit es zu erfolgreicher elektronischer Kommunikation kommt. Hierzu zählen Software-Formate, Verschlüsselungs- und Signierverfahren, außerdem unterschiedliche Regelungen für Teilbereiche einer Behörde, also z. B. die zunächst beschränkte Einführung der Nutzung qualifizierter Signaturen in einzelnen Dezernaten einer Stadtverwaltung oder nur in bestimmten Landesämtern.

Zu § 14 VwVfG:

Durch eine Änderung des § 14 wird klargestellt, dass wegen Ungeeignetheit Bevollmächtigte und Beistände sowohl vom schriftlichen wie auch vom Vortrag mittels elektronischer Dokumente zurückgewiesen werden können.

Zu § 15 VwVfG:

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Übermittlungszeit auf elektronischem Wege deutlich verkürzt. Entsprechend geht das Gesetz nunmehr davon aus, dass der Zugang bei einer elektronischen Übermittlung - Telefax eingeschlossen - am dritten Tage nach der Übermittlung vermutet werden kann.

Zu den §§ 14 und 41 VwVfG:

Durch die deutsche Einheit ist die ursprüngliche Formulierung, die die besondere rechtliche Situation der beiden deutschen Staaten berücksichtigte, nicht mehr erforderlich, sodass nunmehr der Begriff „Inland" verwendet werden kann.