Zu § 33 VwVfG Durch das 2 VwVfÄndG wurde die Beglaubigung von Computerausdrucken für zulässig

Zu den §§ 23, 26, 39, 41, 42, 44, 66, 69 und 71 VwVfG:

Die Rechtsnormen werden auf die nunmehr gegebene Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen elektronischen Kommunikation angepasst.

Zu § 33 VwVfG:

Durch das 2. VwVfÄndG wurde die Beglaubigung von Computerausdrucken für zulässig erklärt.

Hierdurch wurde dem zunehmenden Einsatz der Informationstechnik bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen und dem daraus resultierenden Bedürfnis an der Beglaubigung von Computerausdrucken Rechnung getragen. Der Wortlaut der Bestimmung entspricht § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Dies dient auch dem Anliegen, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs und in der Abgabenordnung zu wahren.

Durch das 3. VwVfÄndG wird im neu gefassten § 33 der Tatsache Rechnung getragen, dass Schriftdokumente etwa zum Zweck der elektronischen Weiterverarbeitung zunehmend in elektronische Dokumente, umgekehrt aber auch noch signierte elektronische Dokumente in schriftliche umgewandelt werden. Hier waren Regelungen für erforderlich werdende Beglaubigungen zu treffen. Daneben sah der Bundesgesetzgeber den Bedarf, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente bei einer notwendigen Umformatierung in ihrem rechtlichen Wert zu erhalten. Einzelheiten hierzu sind in den neu gefassten Absätzen 4 bis 6 geregelt worden.

Zu § 37 VwVfG:

Auch in dieser Bestimmung wird zunächst die elektronische Form als weitere Möglichkeit eingeführt.

Absatz 3 stellt zudem klar, dass die inhaltlichen Anforderungen an elektronische Verwaltungsakte denen an schriftliche Verwaltungsakte entsprechen. So müssen die ausstellende Behörde ebenso wie die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten erkennbar sein.

Gemäß Absatz 4 kann für einen Verwaltungsakt für die nach § 3 a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

Die dauerhafte Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass, soweit dies technisch möglich ist, Verwaltungsakte mit besonderer Bedeutung, insbesondere Dauerverwaltungsakte, über lange Zeiträume beweiskräftig bleiben. Dazu muss - nach derzeitigem Stand - der Zertifizierungsanbieter sicherstellen, dass die von ihm ausgestellten Zertifikate ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Erhalts seiner sicheren Signaturerstellungseinheit durch den Signaturschlüssel-Inhaber für mindestens 30 Jahre in einem Verzeichnis nach den Vorgaben des Signaturgesetzes geführt werden.

Zu § 44 VwVfG:

Die Änderung dient der sprachlichen Bereinigung des Gesetzeswortlauts, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Das Gesetz verwendet sowohl in § 25 Abs. 1 als auch in § 46 VwVfG das Wort „offensichtlich". Ein Bedeutungsunterschied gegenüber dem in § 44 Abs. 1 VwVfG bisher benutzten Wort „offenkundig" besteht nicht. Um eine einheitliche Begrifflichkeit zu gewährleisten, war der Wortlaut des § 44 Abs.2 VwVfG entsprechend anzupassen.

Zu § 45 VwVfG:

Die Änderung war erforderlich, weil die bisherige Fassung des § 45 Abs. 2 VwVfG die Strukturen des Verwaltungsprozesses nicht hinreichend berücksichtigte, wenn sie entgegen § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Berücksichtigung nachgeholter Verfahrenshandlungen - und damit tatsächlicher Entwicklungen - noch im Revisionsverfahren anordnet.

Zu § 49 a VwVfG:

Mit der sich aus Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung vom 29. Juni 2002 ergebenden Neufassung des § 49

a wird der Zinssatz für Erstattungen von Leistungen an die für das öffentliche Recht maßgebliche Regelung des Basiszinssatzes in § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes in der seit dem 30. Juni 2000 geltenden Fassung angepasst. Die Formulierung gewährleistet gleichzeitig, dass bei der beabsichtigten Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und dem Zusammenführen der Regelungen des öffentlichen und des Zivilrechts über den Basiszinssatz auf der Grundlage des § 247 BGB in der Fassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine erneute Änderung nicht erforderlich wird. Der Zinssatz wird an § 288 BGB in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes angepasst.

Die Regelung der Verzinsung in § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG wurde durch Artikel 13 Nr. 2

Buchst. a des o. a. Gesetzes wie folgt geändert: Die Worte „mit 3 von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" wurden durch die Worte „mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt. Zu den Verzinsungsregelungen von Erstattungsansprüchen gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG siehe im Einzelnen Bekanntmachung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 24. Oktober 2002 (Nds. MBl. S. 974).

Zu § 50 VwVfG:

Durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) ist § 48 Abs. 6 VwVfG aufgehoben worden. Dies machte eine redaktionelle Anpassung des § 50 VwVfG erforderlich.

Zu den §§ 61 und 101 VwVfG:

Die durch das 2. VwVfÄndG geänderten Sätze 3 und 4 des § 61 Abs. 1 sind durch das

3. VwVfÄndG gestrichen worden, weil das dort vorgesehene Genehmigungserfordernis als nicht mehr notwendig angesehen wurde. Der Bundesgesetzgeber hat damit einen der Vorschläge aus der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. Bei der Streichung des § 101 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung daraus.

Zu Nummer 2:

Die Änderungen sind rechtsvereinfachender Natur und berücksichtigen die geschlechtsneutrale Sprachform. Zudem werden die Regelungen redaktionell angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung):

Zu Nummer 1:

Beim Einwohnerantrag scheidet ein elektronisches Verfahren aus. Eine elektronische Form z. B. bei den Unterschriften ist nicht möglich, da die Unterschriften unter dem Begehren und der Begründung von den Initiatoren privat gesammelt werden müssen und dann grundsätzlich alle einheitlich bei der Gemeinde abzugeben sind. Eine Zusammenfassung einzeln eingehender elektronisch signierter Unterschriften würde einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten und außerdem zu nicht akzeptablen Unsicherheiten hinsichtlich des eingereichten Antrags und dem Erreichen des Quorums führen.

Zu Nummer 2:

Beim Bürgerbegehren gelten grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie beim Einwohnerantrag.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:

Aufgrund der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens werden hinter dem Wort „schriftlich" die Worte „oder durch ein elektronisches Dokument" eingefügt.

Es war - auch schon bei der Optimierungsnovelle 2001 - die schlichte Absicht, es den Kommunen zu ermöglichen, die Tagesordnung unter Berücksichtigung moderner Möglichkeiten zu versenden; besondere Hürden sollten nicht aufgebaut werden. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden; insoweit ist der Hinweis der kommunalen Spitzenverbände richtig, dass es den jeweiligen Geschäftsordnungen überlassen bleiben kann, in welcher Form die elektronische Kommunikation gesichert wird.

Zu Buchstabe b:

Die Einladung kann so unter Berücksichtigung moderner elektronischer Möglichkeiten erfolgen (E-Mail, Inter- oder Intranet).

Zu Nummer 4:

Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn die Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, nicht handschriftlich unterzeichnet oder nicht in Schriftform, sondern elektronisch, mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen, abgegeben werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung):

Zu Nummer 1:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 3:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 4:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Region Hannover):

Zu Nummer 1:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 3:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 4:

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit):

Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes):

Die Ergänzung ist erforderlich, um gleichzeitig mit der Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sicherzustellen, dass die Einwilligung zu einer Sicherheitsüberprüfung in Schriftform und nicht etwa in elektronischer Form erfolgen muss. Durch das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Angesichts der Intensität dieses Eingriffs ist für die Einwilligung die Schriftform unerlässlich. Durch die elektronische Form könnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit dauerhaft und jederzeit überprüfbar festgestellt werden, dass die Einwilligung von der zu überprüfenden Person stammt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -):