Sparkassengesetzes

I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

Die letzte Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen (NSpG) datiert aus dem Jahr 2002. Grund war die notwendige Umsetzung der Brüsseler Vereinbarung mit der EU-Kommission wegen der Abschaffung der Gewährträgerhaftung und der finanziellen Anstaltslast. Ergebnis war das Sparkassenneuordnungsgesetz vom 21.11.2002, das sich aber nur auf diese EU-bedingten Punkte beschränkte. Weitergehend konnte das Sparkassenrecht seinerzeit wegen der engen zeitlichen Vorgabe der EU-Kommission (Verabschiedung bis zum 31.12.2002) nicht überarbeitet werden. Allerdings sollte die Novellierung des Sparkassenrechts umgehend nach In-Kraft-Treten des Sparkassenneuordnungsgesetzes in Angriff genommen werden. Dieser Forderung aller Fraktionen des Landtags wird durch den vorgelegten Gesetzentwurf entsprochen.

Die Neugestaltung des Sparkassengesetzes bewegt sich im Spannungsfeld zwischen

- Sparkasse als Kreditinstitut im Wettbewerb, auch unter europarechtlichen Aspekten, und

- Sparkasse als Teil der öffentlichen Verwaltung, wie sie im Sparkassengesetz von 1962, das im Wesentlichen nur einmal, nämlich 2002 wegen des Wegfalls von Gewährträgerhaftung und finanzieller Anstaltslast im Jahre 2005 novelliert wurde, noch verstärkt zum Ausdruck kommt.

Zentraler Punkt des Gesetzentwurfs ist der öffentliche Auftrag der Sparkassen, nämlich die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und insbesondere des gewerblichen Mittelstands mit Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Dieser Grundsatz der Daseinsvorsorge ist insbesondere in einem großen Flächenland wie Niedersachsen von hohem öffentlichem Interesse und bedeutendem regional- und strukturpolitischem, aber auch finanzpolitischem Wert. Da über die öffentliche Rechtsform der öffentliche Auftrag am besten zu erfüllen ist, soll an dieser Rechtsform der Sparkassen festgehalten werden. Andere Rechtsformen bieten für die Aufgabenwahrnehmung der Sparkassen keine maßgeblichen Vorteile.

Der Gesetzentwurf ist darauf ausgerichtet, Aufgaben, Regionalprinzip und Trägerschaft an die heutigen und künftigen Herausforderungen der Wirtschaftsentwicklung anzupassen. Die neuen gesetzlichen Vorschriften müssen den ökonomischen und rechtlichen Spielregeln des Wettbewerbs genügen. Gleichzeitig ist den Besonderheiten des öffentlichen Auftrags der Sparkassen Rechnung zu tragen.

Dazu gehört auch die Beantwortung der Frage, wem die Sparkassen gehören. Insoweit wird die eindeutige Antwort gegeben, dass die Sparkassen unveräußerbare Zweckvermögen ihrer Träger sind. Das Zweckvermögen ist dementsprechend unmittelbar mit der öffentlichen Aufgabe verknüpft.

Die wettbewerblichen Spielregeln betreffen auch die Funktionen, die Pflichten und die Verantwortung der Organe der Unternehmen, also Verwaltungsrat und Vorstand. Sie sollen bis auf einige spezifische Ausnahmen wie die Bestellung des Verwaltungsratsvorsitzenden den

Leitgedanken des Corporate-Governance-Kodex angeglichen werden. Klar und eindeutig werden die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten des Vorstands und seines Kontrollorgans Verwaltungsrat abgegrenzt, so dass Sinn und Zweck dieser Gremien für das Unternehmen erfolgreich erfüllt werden können.

Das bisherige besondere Geschäftsrecht der Sparkassen, das bislang in der Sparkassenverordnung statuiert ist und durch viele Genehmigungsvorbehalte gekennzeichnet ist, entfällt vollständig.

Durch das Gesetz soll auch erreicht werden, die verfassungsrechtlich möglichen Kooperationen von Sparkassen neu auszurichten, damit zum Beispiel Synergien bei Kosten, Marktzugang und Produktabsatz realisiert werden können.

Die Änderungen sind im Teil B näher dargestellt und erläutert

II. Beteiligungsverfahren

Es wurden der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband und die kommunalen Spitzenverbände angehört. Die Anhörung wurde in der Zeit vom 26.05.2004 bis zum 10.07. durchgeführt. Die Gewerkschaft ver.di hat, ohne im Rahmen der Verbandsanhörung beteiligt zu sein, eine Stellungnahme abgegeben. Die Verbandsanhörung hatte folgendes Ergebnis: Niedersächsischer Sparkassen- und Giroverband

Zu § 2:

Der NSGV führt Folgendes aus:

Hinsichtlich der in Absatz 4 vorgesehenen Zwangsfusion von Sparkassen durch Rechtsverordnung der Sparkassenaufsichtsbehörde sollte die Einführung eines abgestuften Verfahrens geprüft werden, das den beteiligten Trägern die Möglichkeit einräumt, innerhalb einer von der Sparkassenaufsichtsbehörde zu setzenden Frist eine einvernehmliche Fusionsregelung zu treffen.

In Absatz 4 Satz 2 sollte das Wort „insbesondere" gestrichen werden, weil außer den enumerativ aufgeführten zwei Fallgestaltungen, die eine aufsichtsbehördlich veranlasste Fusion von Sparkassen rechtfertigen können, angesichts der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) weitere Sachverhalte, auf die ein solches aufsichtsbehördliches Vorgehen gestützt werden könnte, nicht denkbar sind.

Vor der Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde sollte ferner der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband angehört werden (entsprechend § 33 Abs. 1). Absatz 4 Satz 3 sollte entsprechend ergänzt werden.

Im Übrigen muss auch bei einer Zwangsfusion die Frage der künftigen Trägerschaft gelöst werden.

Stellungnahme:

Die Anregungen wurden bis auf das gewünschte Erfordernis der gesonderten Anhörung des Sparkassenverbandes berücksichtigt (Hinweis auf III. Nr. 1). Durch die Anhörung der Träger, die Mitglied im Verband sind, ist dieser bereits eingebunden.

Zu § 4:

Der NSGV führt Folgendes aus:

Es besteht kein Änderungsbedarf hinsichtlich der bisherigen Formulierung, wonach die Sparkassen „in kommunaler Trägerschaft" betrieben werden und „die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers" erfüllen. Für die Ersetzung dieser Tatbestandsmerkmale durch die Wörter „in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft" bzw. „öffentliche Aufgabenerfüllung des Trägers" besteht kein Anlass, da der Betrieb von Sparkassen auch künftig eine kommunale Angelegenheit bleiben muss. Eine Änderung des Wortlauts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt indiziert, dass der NSGV künftig die Trägerschaft an einer Sparkasse übernehmen kann (§ 29 Abs. 3 NSpG - neu), da der NSGV ebenfalls eine kommunale Einrichtung ist.

Stellungnahme:

Durch die Einführung der Vorschriften des § 1 Satz 3 und des § 31 Abs. 1 sind künftig auch Träger möglich, die nicht kommunale Körperschaften sind. Da an dieser Erweiterung des Kreises der Träger festgehalten werden soll, verbleibt es bei der Formulierung im Gesetzentwurf.

Zu § 6:

Der NSGV führt aus: „In Absatz 2 sollten nach dem Wort „erlässt" die Wörter „nach Anhörung des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes" eingefügt werden." Stellungnahme:

Es handelt sich um eine Maßnahme der Sparkassenaufsicht. Diese entscheidet im Rahmen ihres Ermessens über die Beteiligung anderer Stellen. Eine Verpflichtung im Gesetz wird als nicht angemessen angesehen. Die Anregung wurde nicht übernommen.

Zu § 7:

Der NSGV führt aus:

In Absatz 1 Satz 1 soll das Wort „grundsätzlich" gestrichen werden, da Ausnahmen von der Regel (Anwendbarkeit des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit- NKomZG)) nicht genannt werden. Statt dessen sollte die Vorschrift wie folgt lauten: „Die Verbandsordnung richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.

Es soll folgender neuer Absatz 3 angefügt werden: „(3) Die Verbandsversammlung wählt die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Verbandsmitgliedes zur Verbandsgeschäftsführerin oder zum Verbandsgeschäftsführer; sie kann deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter im Hauptamt oder eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten eines anderen Verbandsmitgliedes zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wählen. Die Gewählten sind zu Ehrenbeamtinnen oder zu Ehrenbeamten zu berufen."

Es handelt sich um die Übernahme des bisherigen § 5 Abs. 1 SpZwVerbVO in das Sparkassengesetz (Konkretisierung des § 15 Abs. 1 NKomZG). Die Übernahme des § 5 Abs. 2 SpZwVerbVO erscheint im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit nach dem NKomZG nicht erforderlich.

Stellungnahme:

Die Änderungen in § 1 Absatz 1 wurden übernommen. Es wurde kein neuer Absatz 3 eingefügt. Diese Fragestellungen, die z. B. auch die Berücksichtigung nicht kommunaler Verbandsmitglieder voraussetzen, können in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend geklärt werden. Es bleibt bei dem bisherigen Verfahren, wonach diese Fragen in einer Sparkassenzweckverbandsverordnung geregelt werden.

Zu § 9:

Der NSGV führt aus: „Absatz 1 Satz 1 sollte folgende Fassung erhalten: „Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern."

Die im Referentenentwurf enthaltene Fassung „Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder weiteren Mitgliedern." soll nach der hierzu gegebenen Begründung klarstellen, dass eine Sprecherlösung, wie sie im Rahmen von Fusionsvorhaben vereinzelt verwirklicht worden ist (z. B.