Kreditinstitut

Diese Absicht wird ordnungspolitisch für verfehlt gehalten, da gerade die Sprecherlösung bedeutende Fusionsvorhaben unter politischen Gesichtspunkten erst möglich gemacht hat.

Die bisherige Amtszeit der Vorstandsmitglieder von sechs Jahren sollte beibehalten werden, zumal in den Dienstverträgen die Regelung enthalten ist, dass Vorstandsmitglieder eine Verlängerung ihres Dienstvertrages ohne Rechtsnachteile ablehnen können, wenn sich die Anstellungsbedingungen verschlechtern.

Es ist vergessen worden, in § 9 die Regelung über die Verhinderungsvertreter (bisher § 18 Absatz 6 NSpG) aufzunehmen. Es sollte daher die bisherige Regelung über die Verhinderungsvertreter als Absatz 5 hinzugefügt werden.

Stellungnahme:

Zu Absatz 1:

Sowohl das bisherige Sparkassenrecht als auch der Gesetzentwurf gehen davon aus, dass eine Sparkasse nur einen Vorstandsvorsitzenden haben darf. Sprecherlösungen, die in der Vergangenheit in Einzelfällen bei Fusionen genehmigt wurden, beruhen auf einer sehr weitgehenden Auslegung des Gesetzes. Diese Meinung wird heute nicht mehr geteilt. Eine Sprecherlösung, wie sie der NSGV für Fusionen als wünschenswert ansieht, soll es ausdrücklich nicht mehr geben. Im Gegensatz zum NSGV wird die Auffassung vertreten, dass eine Sprecherlösung mit ggf. unklaren Zuständigkeiten und Verantwortungen in der Führung einer Sparkasse schädlich für den Geschäftsbetrieb sein kann, was sich im Einzelfall auch bereits gezeigt hat.

Zu Absatz 2:

Es verbleibt bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder für 5 Jahre. Dieses ist eine Angleichung an die Verhältnisse in der Wirtschaft. Schwierigkeiten hinsichtlich einer Verlängerung der bestehenden Verträge werden nicht angenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Sparkassenvorstände, von Einzelfällen einmal ausgenommen, in denen Verträge von den Vorstandsmitgliedern sowieso nicht verlängert worden wären, neue Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren akzeptieren werden.

Verhinderungsvertreter

Die Regelung über die Verhinderungsvertreter ist bewusst nicht im Gesetz enthalten. Bei dieser Regelung handelt es sich um Vertretungsinterna der Sparkasse, die nicht im Sparkassengesetz geregelt werden müssen. Die Frage, wer die Vorstandsmitglieder im Fall der Verhinderung vertritt, hat die Sparkasse entsprechend den Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu klären.

Zu § 10:

Der NSGV führt aus:

In Absatz 1 sollte nach Satz 2, der die Vertretungsbefugnis des Vorstands regelt, die in § 12 Abs. 3 Satz 1 des Referentenentwurfs enthaltene Regelung eingefügt werden, wonach die oder der Verwaltungsratsvorsitzende die Sparkasse in Angelegenheiten vertritt, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen.

Die Notwendigkeit für die Zusammenfassung der Regelungen über die Vertretung der Sparkasse in einem Paragraphen ergibt sich daraus, dass hier ein Regel-Ausnahme-Verhältnis festgelegt wird.

Kritisch zu werten ist ferner die für Vorstandsmitglieder eingeführte Haftungsverschärfung.

Dies gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang vorgesehene Umkehr der Beweislast, die sich sachlich nicht begründen lässt. Sie ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich.

In Absatz 1 Satz 6 muss es sprachlich statt „der Vorstand" heißen: „ein Vorstandsmitglied". Geregelt wird die persönliche Haftung einzelner Vorstandsmitglieder.

Stellungnahme:

Die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 wurde nach § 10 verschoben und als neuer Absatz 5 dort eingefügt.

Zur Frage der Neuregelung der Haftung der Vorstandsmitglieder ist anzumerken, dass die Aufgaben und Funktionen der Gremien bzw. der Organe der Sparkassen im Gesetzentwurf neu definiert wurden. Der Corporate-Governance-Kodex ist eine Zusammenstellung von Verhaltensregeln und enthält anerkannte Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Der Kodex gilt zwar unmittelbar nur für börsenorientierte Gesellschaften, aber er wird entsprechend den Empfehlungen der Regierungskommission in bestimmten allgemein passenden Eckpunkten zunehmend von anderen privatrechtlichen und auch von öffentlich-rechtlichen Unternehmen übernommen. Denn er gibt insoweit einige Spielregeln für die Transparenz, für Berichtspflichten, für die Aufgabenabgrenzung zwischen Aufsichtsrat/Verwaltungsrat und Vorstand und für die Gremientätigkeit vor, die der Vertrauensbildung dienen und die in jedem Unternehmen ­ unabhängig von der Rechtsform ­ Anwendung finden können und sollen.

Sparkassen sind im Wettbewerb mit anderen Banken stehende Kreditinstitute, die nach der Fassung des Gesetzentwurfs alle banküblichen Geschäfte anbieten. Sie sind auch von der Größe her gewichtige Unternehmen. Im Außenverhältnis treten sie wie jedes andere Kreditinstitut auf. Nach Modifizierung der Anstaltslast und Auslaufen der Gewährträgerhaftung muss für die Kunden der Sparkasse umso deutlicher erkennbar sein, wie die Organe des Unternehmens haften. Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, die Regelungen des CorporateGovernance-Kodex, aber auch des weiteren Wirtschaftsrechts, hier insbesondere des Aktienrechts, soweit es mit der öffentlichen Rechtsform vereinbar ist, auf die Sparkassen zu übertragen.

Die Haftungsregelungen für die Vorstände orientieren sich an den Regelungen des Aktienrechts, die insoweit auf die Vorstände von anderen Kreditinstituten, ohne dass hiergegen Einwendungen erhoben werden oder es zu Erschwernissen kommt, angewendet werden.

Das alte Sparkassengesetz stammte aus dem Jahre 1962, damals waren alle Sparkassenvorstände Beamte. Heute sind die Sparkassenvorstände ausnahmslos durch Privatdienstverträge angestellt und erhalten eine Vergütung die sich an den Verhältnissen für die Vorstände der Mitkonkurrenten orientiert. Die Anpassung der Haftung der Vorstände der Sparkassen an die Regelungen des allgemeinen Wirtschaftsrechts ist daher folgerichtig. Auch jeder GmbHGeschäftsführer unterliegt diesen Regeln, weil die Grundsätze des Aktienrechts insoweit Anwendung finden.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird nach Absatz 1 Satz 5 im Übrigen durch die Einführung des Begriffs der „unternehmerischen Entscheidung" eingeschränkt. Diese Formulierung wurde dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) entnommen. Ohne diese Maßnahme würden die Vorstände bei Pflichtverletzungen (analog § 93 AktG) voll haften. Die Formulierung des § 10 Abs. 1 NSpG nimmt der Vorstände ausdrücklich von dieser umfassenden Haftung aus, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Sparkasse zu handeln. Dieses ist eine Schutzvorschrift für die Vorstände, die ausdrücklich in das Sparkassengesetz übernommen wurde.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz ­ Beweislastumkehr - wurde gestrichen, weil das Verfahren im allgemeinen Wirtschaftsrecht ohnehin festlegt: Im Schadensfall müssen Handlung, Schaden, Schadenshöhe und Kausalität durch das Unternehmen nachgewiesen werden, während die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vom Vorstandsmitglied nachzuweisen ist.

Zu § 11:

Der NSGV führt aus:

Die Verkleinerung des Verwaltungsrats auf 12 oder 15 Mitglieder (einschließlich Beschäftigtenvertreter) in Absatz 1 des Referentenentwurfs wird den besonderen Verhältnissen im kommunalen Bereich nicht gerecht (die Stadtsparkassen Burgdorf und Bad Sachsa haben z.

B. nur neun Verwaltungsratsmitglieder). Dies gilt insbesondere für Zweckverbandssparkassen, deren Träger eine größere Zahl von Verbandsgliedern hat (z. B. LzO, Nienburg, StadeJork). Im Interesse der engen Verbundenheit zwischen Träger und Sparkasse erscheint es daher geboten, die bisherigen Bestimmungen beizubehalten. Die Neuregelung würde ­ dies lässt sich voraussehen ­ künftige Fusionen von Sparkassen erschweren.

Stellungnahme:

Die Bedenken des NSGV hinsichtlich der Größe der Verwaltungsräte kleiner Sparkassen sind nachvollziehbar. § 11 Abs. 1 wurde entsprechend geändert und die Möglichkeit geschaffen, dass Verwaltungsräte auch nur neun Mitglieder haben können. Gleichzeitig wird die mögliche Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats auf 18 erhöht.

Zu § 13:

Der NSGV führt aus:

In Absatz 2 Satz 3 sollte zur Klarstellung hinter die Wörter „Mitglieder des Verwaltungsrats" der Klammerzusatz „(§ 11 Abs. 1 Buchst. a und b)" angefügt werden, da die dem Verwaltungsrat angehörenden Beschäftigtenvertreter nicht in die Berechnung einbezogen werden (vgl. insoweit auch den bisherigen § 12 Abs. 7 NSpG).

In Absatz 3 Satz 1, in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 8 müssen die Wörter „oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 31 Abs. 1" jeweils gestrichen werden. Dies ergibt sich aus dem Widerspruch zu § 1 NSpG - neu -, wonach „andere juristische Personen des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 7 Abs. 3 NKomZG nicht Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes sein können.

Absatz 5 sollte aus Gründen der Rechtsklarheit wie folgt gefasst werden: „(5) Ist der Träger der Sparkasse eine kommunale Körperschaft oder ein Zweckverband, dem nur kommunale Körperschaften als Mitglieder angehören, so richtet sich das Wahlverfahren der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 11 Abs. 1 Buchst. b) nach § 51 Abs. 2, 4 und 9 der Niedersächsischen Gemeindeordnung." Der Klammerzusatz stellt klar, dass das Wahlverfahren nicht für die Beschäftigtenvertreter gilt.

Stellungnahme:

Der Klammerzusatz in Absatz 2 Satz 3 wurde berücksichtigt.

Die Worte „oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 31 Abs. 1" wurden nur im Absatz 3 Satz 1 gestrichen. Der Wortlaut in Absatz 4 bezieht sich nicht auf einen Sparkassenzweckverband, sondern regelt den Fall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, alleiniger Träger einer Sparkasse ist. Dies ist aber in dem Gesetzentwurf ausdrücklich gewollt.

Absatz 5 wurde neu gefasst. Das Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsrats wurde neu formuliert. Es gilt jetzt allgemein für alle Mitglieder des Verwaltungsrats. Es wird nicht mehr Bezug auf ein Wahlverfahren genommen, es wird der Begriff „Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsrats" verwendet. Das Verfahren, auf das Bezug genommen wird, ist in § 51 NGO geregelt. § 51 NGO beinhaltet für den kommunalen Bereich allerdings Regelungen, die auf Verwaltungsräte nicht angewendet werden können oder nicht angewendet werden sollen. Es wird, wie es der NSGV vorschlägt, nunmehr exakt festgelegt, in welcher Form § 51 NGO künftig bei der Bildung der Verwaltungsräte angewendet werden soll.