Kreditinstitut

Person des öffentlichen Rechts) und der Eintritt einer privaten Sparkasse (§ 31 Abs. 2) oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 31 Abs. 1) in einen Sparkassenzweckverband erfasst.

Zu § 14: Absatz 1: § 14 Abs. 1 Nr. 3 nimmt künftig die Mitglieder in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten von öffentlichrechtlichen Kreditinstituten und privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe von den Ausschließungsgründen aus. Die Öffnung ist unbedenklich, weil diese Unternehmen genauso wie die Sparkassen Mitglieder im selben Verbund sind. Inkompatibilitäten entstehen nicht. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Mandate der Grundsatz des § 100 Abs. 2 des Aktiengesetzes auf das Sparkassengesetz übertragen. Weiterhin werden künftig auch die Mitglieder des Verbandsvorstands des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands von den Ausschließungsgründen ausgenommen. Dieses begründet sich dadurch, dass im Verbandsvorstand auch Sparkassenvorstände vertreten sind. Bei einer Verbandssparkasse (§ 29 Abs. 3) sollen alle Mitglieder des Verbandsvorstands - nicht nur die kommunalen Vertreter - in den Verwaltungsrat entsandt werden können.

Zu § 15: Absatz 2: Absatz 2 wurde zur Herstellung einer geschlechtsneutralen Formulierung redaktionell überarbeitet.

Zu § 16:

Die Kompetenzen des Verwaltungsrats werden, so weit es möglich erscheint, in § 16 gebündelt.

Hierdurch soll ein leichterer Überblick gewährleistet werden. Aus diesem Grund werden alle einschlägigen Vorschriften, die im bisherigen Sparkassengesetz an verschiedenen Stellen standen, in § 16 des neuen Gesetzes zusammengefasst.

Absatz 1:

Der Verwaltungsrat bestimmt künftig nicht mehr originär die Richtlinien der Geschäftspolitik. Er erhält die Beratungskompetenz für den Vorstand und ist das Kontrollorgan, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht. Die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik bestimmt der Träger im Rahmen der Satzung (§ 6 Abs. 2). Die Überwachungstätigkeit des Verwaltungsrats erstreckt sich auf sämtliche zu beaufsichtigende Aktivitäten des Vorstands. Die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats werden an die Vorschriften über den Aufsichtsrat nach dem Aktiengesetz angeglichen. Beurteilt wird nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Angemessenheit. Um eine Kontrolle auch im Rahmen des öffentlichen Auftrags und der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik zu ermöglichen, erstattet der Vorstand dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht und legt jährlich einen Wirtschaftsplan vor. Der Verwaltungsrat muss regelmäßig die Effizienz auch seiner eigenen Tätigkeit überprüfen - wie der Corporate-Governance-Kodex es fordert; dieses ist in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 3) festzuschreiben. Der Verwaltungsrat hat ein eingeschränktes Vertretungsrecht. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Sparkasse (§ 12 Abs. 2), wobei dieser allerdings dem Verwaltungsrat berichtspflichtig bleibt.

Absatz 2:

Der Verwaltungsrat stellt die Vorstandsmitglieder künftig für die Dauer von längstens fünf Jahren an. Dieses entspricht dem üblichen Anstellungszeitraum in der Wirtschaft. Die bisherige Bestellung für zwölf Jahre ist ein überkommenes Verfahren aus der Zeit, als Sparkassenvorstände noch Beamte waren. Sie soll aus diesem Grund geändert werden. Das bisherige Abberufungsverfahren (§ 18 Abs. 4 NSpG alt) wird redaktionell überarbeitet und grundsätzlich übernommen. Künftig wirkt aber die Sparkassenaufsichtsbehörde an der Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht mehr mit.

Diese Abberufungskompetenz wird künftig allein bei dem Verwaltungsrat und dem Träger der Sparkasse liegen.

Daneben ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 36 des Kreditwesengesetzes berechtigt, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds zu verlangen oder ihm die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter zu untersagen. Die Abberufungskompetenz von Verwaltungsrat und Träger und die Möglichkeiten der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz werden als ausreichend angesehen, sodass sich ein besonderes Abberufungsrecht der Sparkassenaufsichtsbehörde erübrigt.

Absatz 3:

Bisher ist die Frage einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat nicht geregelt. Absatz 3 wird aus diesem Grund neu eingeführt unter dem Gesichtspunkt einer Angleichung an die Verhältnisse der privaten Wirtschaft.

Absatz 4:

Der Katalog der Vorgänge, über die der Verwaltungsrat entscheiden muss, wird in Anlehnung an die private Wirtschaft erweitert. Der Verwaltungsrat soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, seiner Kontrollfunktion besser gerecht zu werden. Daneben werden an dieser Stelle weiterhin notwendige Zustimmungsvorbehalte erfasst, die bisher in der wegfallenden Niedersächsischen Sparkassenverordnung enthalten waren.

Nummer 1: Aus dem bisherigen § 15 Abs. 1 übernommen.

Nummer 2: Bisher bestimmte der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (§ 15 Abs. 1 alt). Künftig beschließt er auf Vorschlag des Vorstands über dessen beabsichtigte Geschäftspolitik und Geschäftsausrichtung, die Unternehmens- und Risikostrategie, die Unternehmensplanung, die Finanz-, Investitions- und Personalplanung und speziell den jährlichen Wirtschaftsplan; der Vorstand muss dem Verwaltungsrat entsprechende Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreiten. Die Initiative geht insoweit vom Vorstand aus, der zuständig für das operative Geschäft ist, jedoch seine Geschäftspolitik und -strategie planen und dem Verwaltungsrat vortragen muss. Nur so kann der Verwaltungsrat die Ergebnisse des operativen Geschäfts des Vorstands systematisch beurteilen und seinen Kontrollfunktionen gerecht werden. Der Verwaltungsrat hat in diesem Zusammenhang wegen Fehlens eines eigenständigen Organs für die Wahrnehmung von Eigentümeraufgaben (Gesellschafterversammlung) verstärkt auch die Interessen des Trägers wie die Zukunftsfähigkeit der Sparkasse, die Einhaltung des öffentlichen Auftrags und damit die Erfüllung des Unternehmenszwecks mit zu vertreten. Inhaltlich umfasst die Vorschrift die Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik, die vom Träger im Rahmen des öffentlichen Auftrags festgelegt werden.

Nummer 3: Übertragung der Regelung aus § 10 der Niedersächsischen Sparkassenverordnung, die wegen Wegfalls der Rechtsvorschrift hier in das Gesetz eingearbeitet wird.

Nummer 4: Übertragung der Regelung aus § 23 der Niedersächsischen Sparkassenverordnung, die wegen Wegfalls der Rechtsvorschrift hier modifiziert in das Gesetz eingearbeitet wird.

Nummer 5: Es handelt sich um den redaktionell angepassten Inhalt des § 15 Abs. 2 Buchst. d (alt). Nummer 6: Der Inhalt des bisherigen § 15 Abs. 2 Buchst. b wird hierher übertragen. Der Katalog der Vorfälle, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, wird um den Tatbestand der „Verlegung" einer Zweigstelle ergänzt.

Nummer 7: Der Inhalt des bisherigen § 15 Abs. 2 Buchst. c wird hierher übertragen.

Nummer 8: Der Inhalt des bisherigen § 15 Abs. 2 Buchst. e wird redaktionell angepasst hierher übertragen.

Absatz 5:

Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Er soll die Ausübung der Kontrollfunktion durch den Verwaltungsrat sicherstellen. Absatz 6:

Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gegenüber der Sparkasse ist im Sparkassengesetz bisher nicht ausdrücklich geregelt. Schon bisher konnten die Regelungen der §§ 93 und 116 des Aktiengesetzes analog angewandt werden. Angesichts der erweiterten Beratungs- und Kontrollfunktionen des Verwaltungsrats ist es notwendig, diese Pflichten und Haftungsverhältnisse ausdrücklich im Sparkassengesetz zu verankern.

Zu § 17:

Die Neufassung und Erweiterung der Regeln für die Sitzungen des Verwaltungsrats ist notwendig, um die Grundsätze im Gesetz allgemein zu regeln. Die Regelung verdeutlicht die künftig gestiegene Verantwortung des Verwaltungsrats hinsichtlich der Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand.

Die Vorschriften orientieren sich an den Gegebenheiten in der privaten Wirtschaft.

Zu § 18:

Das bisherige Verfahren wird gestrafft übernommen und redaktionell überarbeitet.

Zu § 19:

Das bisherige Verfahren wird unter Berücksichtigung einer redaktionellen Anpassung übernommen.

Zu § 20: Absatz 1: Künftig soll es möglich sein, neben dem Kreditausschuss auch noch andere notwendige Ausschüsse einzurichten, z. B. einen Prüfungsausschuss. Die Mitglieder des Vorstands sind künftig nicht mehr Mitglieder des Kreditausschusses. Die bisherige Regelung, wonach der Vorstand, der die Beschlüsse über seine Kreditvergaben vorbereitet hat, auch an der Beschlussfassung über seine Entscheidungen teilnimmt, wird als Interessenkollision und inkompatibel angesehen. Beschäftigtenvertreter können auch künftig nicht Mitglieder des Kreditausschusses sein. Dies entspricht der bisher geltenden Rechtslage.

Absatz 2:

Die bisherigen Regelungen werden im Grundsatz übernommen. Berücksichtigt wird, dass die Mitglieder des Vorstands nicht mehr Mitglieder des Kreditausschusses sind (Absatz 1). Das bisher in § 21 Abs. 4 (alt) vorgesehene Vetorecht der oder des Vorsitzenden des Kreditausschusses entfällt.

Zu § 21: Absatz 1:

Die Sparkassen beschäftigen keine Beamten mehr. Aus diesem Grund wird auf alle Verweise auf Beamte und Vorschriften des Beamtenrechts verzichtet. Ebenso entfallen Verweise auf Regelungen, die sich schon aus tarifvertraglichen Vereinbarungen ergeben.

Absatz 2:

Die Vorschrift wird neu eingeführt und unterwirft - wie den Verwaltungsrat (§ 15) - auch den Vorstand und die Beschäftigten der Sparkasse der Schweigepflicht.

Zu § 22: Geschäftsjahr ist wie bisher das Kalenderjahr.

Zu § 23:

Die bisherigen Regelungen sind redaktionell überarbeitet übernommen. Künftig beträgt die Frist in § 23 Abs. 3, mit der die Sparkassenaufsichtsbehörde gegenüber dem Verwaltungsrat zu dem Prüfungsbericht Stellung nehmen kann, sechs Wochen. Die Verantwortung für die zu treffenden Entlastungsentscheidungen liegen ausschließlich bei den Gremien der Sparkasse.