Kreditinstitut

Der Prüfungsbericht wird den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats in geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder haben aber keinen Anspruch auf Aushändigung oder Zusendung des Prüfungsberichts. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats können beispielsweise in den Räumen der Sparkasse Einsicht in den Prüfungsbericht nehmen, ohne dass dabei Kopien des Prüfungsberichts oder Abschriften aus dem Prüfungsbericht gefertigt werden. Dieses erscheint zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht im Interesse der Sparkasse geboten.

Zu § 24: Absatz 1:

Die Regelungen über die Ausschüttungen der Sparkassen werden unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Systematik neu gefasst. Die Sparkassen müssen ihr haftendes Eigenkapital ganz überwiegend durch Selbstfinanzierung bilden (Rücklagenbildung durch Thesaurierung der Gewinne). Nach den bankaufsichtlichen Vorschriften wird die Geschäftstätigkeit der Sparkasse entscheidend von der Höhe ihres Eigenkapitals bestimmt. Diesen Vorgaben trägt die Regelung in § 24 Abs. 1 Rechnung.

Absatz 2:

Das Verfahren wird gestrafft. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen höhere Ausschüttungen an den Träger vorzunehmen, wenn dies der Verwaltungsrat beschließt. Zu berücksichtigen ist, dass die Sparkasse im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben üblicherweise nennenswerte Aufwendungen in Form von Spenden für kulturelle und soziale Zwecke leistet, die als Betriebsausgaben ergebnismindernd wirken und damit sowohl die Thesaurierungsmöglichkeiten als auch die möglichen Ausschüttungen an den Träger schmälern.

Es ist Aufgabe des Vorstands, aber auch des Verwaltungsrats, bei der Ausschüttungspolitik die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse zu beachten und sicherzustellen, dass die Sparkasse auch in der Zukunft in der Lage sein wird, ihre betriebswirtschaftlichen Zwecke und ihren öffentlichen Auftrag im Geschäftsgebiet zu erfüllen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Ausschüttung sind ebenfalls die bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu beachten.

Auch diese erweiterte Entscheidungskompetenz des Verwaltungsrats unterstreicht dessen erhöhte Verantwortung für die Sparkasse und die persönliche Verpflichtung des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds. Für die Festlegung der Höhe der Ausschüttung wird nicht mehr auf die Verbindlichkeiten, sondern auf die Risikoaktiva abgestellt.

Absatz 3:

Auf die bisherige Verwendung des Begriffs „gemeinnützig" wird verzichtet, er wird konkretisiert.

Künftig wird auf die Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 (öffentlicher Auftrag) abgestellt.

Zu § 25: Absatz 1:

Die Aufsicht des Landes über die Sparkassen (Sparkassenaufsicht) ist, nachdem die Gewährträgerhaftung und die finanzielle Anstaltslast entfallen, eine besonders ausgeformte Anstaltsaufsicht, die sich nach den speziellen sparkassenrechtlichen Vorschriften richtet. Die Sparkassenaufsicht ist zwar eine Staatsaufsicht, die grundsätzlich auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist, die aber verschiedentlich auch Elemente der Fachaufsicht umfasst. Dieses gilt z. B. für die Festlegung geschäftsbeschränkender Maßnahmen zur Begrenzung des Geschäftsrisikos der Sparkassen und für die Genehmigung von Aktivitäten der Sparkasse, die organisatorisch und geschäftlich von dem sparkassenrechtlich vorgegebenen Rahmen abweichen.

Absatz 2:

Die Verwaltungsreform verbunden mit der Abschaffung der Bezirksregierungen führt dazu, das Finanzministerium als alleinige Sparkassenaufsichtsbehörde zu bestimmen. Künftig werden dort alle Zuständigkeiten der Sparkassenaufsicht wahrgenommen.

Zu § 26: Absätze 1 und 2:

Die Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde werden teilweise neu formuliert, aber inhaltlich wie bisher übernommen.

Absatz 3:

Die Regelung wird neu eingeführt. Sie soll die Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde stärken, um eine Lücke in den aufsichtlichen Befugnissen zu schließen. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen dem § 31 Abs. 5 des Sparkassengesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

Absatz 4:

Diese Regelung wurde unverändert (§ 29 Abs. 5 alt) übernommen.

Zu § 27:

Die Vorschrift des § 31 (alt) wurde gestrafft übernommen. Die Sparkassen sollen die Norddeutsche Landesbank als zentrales Kreditinstitut nutzen.

Zu § 28: Absatz 1:

Die Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass künftig auch andere Träger als kommunale Körperschaften und Zweckverbände zulässig sind. Satz 2 soll dem Verband eine moderne Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit ermöglichen.

Absatz 2: Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 29: Absatz 1:

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband hat im Rahmen der Selbstregulierung die Möglichkeit, für seine Mitgliedssparkassen Verhaltensgrundsätze, die nicht Teil der öffentlichen Sparkassenaufsicht sind, zu bestimmen und deren Einhaltung innerhalb des Sparkassenverbundes vertraglich an bestimmte Leistungen zu knüpfen. Diese verbandsbezogenen Verhaltensgrundsätze und Selbstbindungen können insbesondere in Bezug auf die Vergütung der Sparkassenvorstände, die Festlegung von Größenklassen der Sparkassen für die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder (§ 11 Abs. 1), einen Corporate-Governance-Kodex für Sparkassen, Beleihungsgrundsätze und weitere risikobegrenzende Maßnahmen für das Kreditgeschäft vom Verband durch Satzung vorgesehen werden. Die Beschlussfassung über die Satzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsmitglieder. Die unterschiedlichen Größen von Sparkassen und ihre spezifischen Belange sollten dabei angemessen berücksichtigt werden.

Absatz 2:

Diese Aufgaben werden redaktionell angepasst, aber inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Sparkassengesetz übernommen.

Absatz 3:

Es soll eine Lösung für den Fall geschaffen werden, dass ein Träger seine Sparkassenaufgabe im Trägergebiet nicht weiter wahrnehmen will und keine Fusionsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 oder 4 bestehen. Auf das in § 31 Abs. 1 beschriebene Stufenmodell wird hingewiesen. Durch die Möglichkeit, im Wege einer Übertragung der Trägerschaft auf den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung im entsprechenden Gebiet durch eine Verbandssparkasse sicherstellen zu können, wird der öffentliche Auftrag und die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung im Geschäftsgebiet zusätzlich gesichert. Der Verband soll die Sparkasse auch nur vorübergehend als Verbandssparkasse betreiben. Wenn für den Betrieb einer

Verbandsparkasse eine andere Trägerlösung gefunden wird, soll die Trägerschaft übertragen werden können.

Zu § 30:

Die Regelung ist redaktionell angepasst inhaltlich aus dem bisherigen Sparkassengesetz übernommen.

Zu § 31:

Die Erweiterung des Trägerkreises dient dem Zweck, im Gesamtinteresse der kommunal verfassten Sparkassen eine Lösung im öffentlich-rechtlichen Gefüge zu gewährleisten, für den Fall, dass ein Träger, der schon eine Sparkasse betreibt, diese freiwillige kommunale Aufgabe abgeben will oder muss und durch Fusion oder Zwangsfusion (§ 2) oder die Übertragung auf den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband (Verbandssparkasse, § 29 Abs. 3) die Erfüllung des öffentlichen Auftrags im Geschäftsgebiet der betreffenden Sparkasse nicht sichergestellt werden kann.

Entsprechend sieht das im Gesetz beschriebene Stufenmodell die Auffanglösung vor, dass die Trägerschaft auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, übertragen werden kann. Zuvor sollen die Sparkassenaufsichtsbehörde und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband jedoch festgestellt haben, dass die in § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 29 Abs. 3 vorgesehenen Optionsstufen zu keiner Lösung führen, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags in angemessener Frist sicherzustellen. Die Regelung ist in das Gesetz aufgenommen worden, um in jedem Fall im Sinne des Gemeinwohls die flächendeckende Versorgung mit Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und insbesondere des gewerblichen Mittelstandes mit Finanzdienstleistungen hat aus der Sicht des Landes einen derart hohen Stellenwert, dass in diesem speziellen Fall ausnahmsweise eine Verlagerung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gerechtfertigt ist. Die Regelung dient dazu, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesens zu erhalten, soweit freiwillige Fusionen, Fusionen aufgrund einer Verordnung oder die Übertragung auf den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband (Verbandssparkasse) sich nicht verwirklichen lassen. Voraussetzung für die Lösung ist, dass auch Aufgaben und Haftung zwischen Sparkasse und anderem öffentlich-rechtlichen Träger sorgfältig und revisionsfähig nachprüfbar voneinander abgegrenzt werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der kommunalen Selbstverwaltung ist eine Rückübertragungsmöglichkeit auf Verlangen des ursprünglichen Trägers vorgesehen.

Absatz 2:

Zur Ermöglichung einer die Landesgrenzen überschreitenden nachbarschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens sieht Absatz 2 vor, dass Sparkassen in privater Rechtsform sowie mit ihnen verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Niedersachsen Mitglieder in einem Sparkassenzweckverband sein können, wenn sie einem regionalen Sparkassen- und Giroverband angehören. Weiterhin wird vorgeschrieben, dass diese Zusammenarbeit der Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse dienen muss. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der mit der öffentlichen Rechtsform verbundene Grundsatz der öffentlichen Daseinsvorsorge gewahrt bleibt. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ist statuiert, dass in einem Zweckverband die kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen haben müssen.

Zu § 32:

Die §§ 35 bis 41 des bisherigen Sparkassengesetzes sind hier - soweit sie noch für notwendig erachtet werden - zusammengefasst und redaktionell angepasst.

Zu § 33: Absätze 1 und 2:

Hier werden künftig nur noch Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt. Wie bisher gilt der Grundsatz „Fusion vor Auflösung", um die flächendeckende Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu sichern. Weiterhin werden, um Missbrauch und Umgehungen zu verhindern, Asset-Deals vor Genehmigung der Auflösung verboten.