Absatz 6 Auf die bisherige Verwendung des Begriffs gemeinnützig wird verzichtet er wird

Absatz 3:

Zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit Finanzdienstleistungen wird die Fusion durch Verordnung der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt (Zwangsfusion). Dieses ist z. B. in Bayern bereits im Sparkassengesetz enthalten und nunmehr auch im Sparkassengesetz von Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen.

Absatz 6:

Auf die bisherige Verwendung des Begriffs „gemeinnützig" wird verzichtet, er wird konkretisiert.

Künftig wird auf die Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 (öffentlicher Auftrag) abgestellt.

Zu § 34:

Die Vorschriften über die Haftung des Trägers sind im Jahr 2002 im Zuge der Umsetzung der Brüsseler Beschlüsse hinsichtlich des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der finanziellen Anstaltslast durch das Sparkassenneuordnungsgesetz in das bisherige Sparkassengesetz (§ 43 alt) eingefügt worden. Sie wurden unverändert übernommen.

Zu § 35:

Hier werden notwendige Änderungen in anderen Gesetzen geregelt.

Zu § 36: Absatz 1: Geregelt wird der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.

Absatz 2: Geregelt wird, dass das bisherige Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen und die bisherige Niedersächsische Sparkassenverordnung außer Kraft treten.

C. Gesetzesfolgenabschätzung Ziel des Gesetzes ist es, nach dem Wegfall der Gewährträgerhaftung und der finanziellen Anstaltslast der Sparkassenträger das Sparkassenrecht in Niedersachsen grundlegend zu novellieren und an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Erfordernisse des Marktes und des Wettbewerbs anzupassen. Die Novellierung des Sparkassengesetzes bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der Sparkasse als Kreditinstitut im Wettbewerb, auch unter europarechtlichen Aspekten, und der Sparkasse als Teil der öffentlichen Verwaltung, wie sie im Sparkassengesetz von 1962, das im Wesentlichen nur einmal, nämlich im Jahre 2002 wegen des Wegfalls von Gewährträgerhaftung und finanzieller Anstaltslast im Jahre 2005 novelliert wurde (Sparkassenneuordnungsgesetz), noch verstärkt zum Ausdruck kommt.

Der Gesetzentwurf ist darauf ausgerichtet, Aufgaben, Regionalprinzip und Trägerschaft an die heutigen und künftigen Herausforderungen der Wirtschaftsentwicklung anzupassen. Die neuen gesetzlichen Vorschriften sollen den ökonomischen und rechtlichen Spielregeln des Wettbewerbs genügen. Gleichzeitig ist den Besonderheiten des öffentlichen Auftrags der Sparkassen Rechnung zu tragen.

1. Wirksamkeitsprüfung Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf ist eine Forderung aller Fraktionen des Niedersächsischen Landtages, wonach umgehend nach In-Kraft-Treten des Sparkassenneuordnungsgesetzes vom 21.11.2002 eine Novellierung des Sparkassengesetzes in Angriff genommen werden sollte.

Bedarfsprüfung, Notwendigkeit der Regelung Gem. Art. 30 i.V.m. Art 70 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Sparkassenrecht beim Land. Öffentlich-rechtliche Sparkassen und die damit verbundene Aufsicht des Landes sind Teil der öffentlichen Verwaltung. Gem. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 NV beschließt das Land über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, auch der kommunalen Verwaltung. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der Sparkassen und die Neuregelung der Zuständigkeiten der Sparkassenaufsichtsbehörde im Zuge der Abschaffung der Bezirksregierungen durch die Verwaltungsmodernisierung kann daher nur durch ein Gesetz erfolgen.

Prüfung der wirksamen Erreichung der Regelungsziele

Auf der Grundlage der vorgegebenen Ziele der Modernisierung des Sparkassenrechts sind im Rahmen einer beratenden Arbeitsgruppe, an der der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, die kommunalen Spitzenverbände und das Innenministerium beteiligt waren, die Alternativen für die Regelungen im Sparkassengesetz diskutiert worden. Durch die weitgehende Abschaffung von Genehmigungsvorbehalten und eine vollständige Abschaffung des Geschäftsrechts der Sparkassen wird eine weitgehende Deregulierung erreicht. Weiterhin wird die Sparkassenaufsicht, die zur Zeit noch zweistufig bei den Bezirksregierungen (Sparkassenaufsichtsbehörde) und dem Niedersächsischen Finanzministerium (oberste Sparkassenaufsichtsbehörde) angesiedelt ist, künftig beim Niedersächsischen Finanzministerium einstufig ausgeübt. Durch den Wegfall von Genehmigungsvorbehalten der Kommunalaufsichtsbehörde wird zudem künftig eine Doppelzuständigkeit von Aufsicht in Bezug auf bestimmte Sachverhalte vermieden.

Darstellung von Alternativen

Mit dem Ziel einer Modernisierung des Sparkassenrechts und der Anpassung des Sparkassenaufsicht an die durch die Verwaltungsmodernisierung vorgegebenen Ziele sind Alternativen zum Gesetzentwurf nicht ersichtlich.

2. Finanzfolgenabschätzung Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter A IV. verwiesen.

(Ausgegeben am 16.08.2004)