Die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Träger nach § 6 Abs

Die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II stellt keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 108 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) dar.

Ungeachtet dessen erkennt Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich das Bedürfnis an, zur gemeinsamen Erledigung von Aufgaben als kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II neben Zweckverbänden auch in gemeinsamen kommunalen Anstalten zusammenarbeiten zu können, und ermächtigt zu deren Errichtung.

Auf gemeinsame kommunale Anstalten nach Satz 2 der Entwurfsbestimmung finden die für gemeinsame kommunale Anstalten nach dem NKomzG und der NGO geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für mögliche Errichtungsbeschränkungen in entsprechender Anwendung von § 108 Abs. 1 NGO und den Ausschluss der Haftung der Kommunen für ihre gemeinsame Anstalt entsprechend § 113 d NGO. Insofern verbleibt es nach Satz 5 der Entwurfsbestimmung bei dem Grundsatz der Anstaltslast und der unbeschränkten Haftung der Kommunen für die Verbindlichkeiten ihrer gemeinsamen kommunalen Anstalten.

Absatz 2:

Die Aufgaben der kommunalen Träger, die ihnen durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zugeordnet sind, und die zusätzlichen Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sind im Gesamtergebnis als Selbstverwaltungsaufgaben anzusehen und damit den Trägern zur Ausführung im eigenen Wirkungskreis zuzuordnen. Ausgangspunkt für diese Zuordnung ist dabei die Bewertung der wahren Rechtsnatur der in Rede stehenden Aufgaben.

Im Einzelnen:

Die so genannten Sonderleistungen des § 23 Abs. 3 SGB II entstammen ihrem Wesen nach der bisherigen Regelung der §§ 12, 21 BSHG (einmalige Leistungen/Beihilfen). Sie gehören damit explizit zu den Fürsorgeleistungen. Die hier zu treffenden Entscheidungen überlassen dem kommunalen Träger einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, wie und in welcher Höhe diese Leistungen zu erbringen sind. Die Bedarfsfeststellung, die einer solchen Leistung vorgeschaltet sein muss, liegt in der Ermittlungszuständigkeit des kommunalen Trägers, der sich insoweit an den lokalen Maßstäben orientieren wird. Es handelt sich mithin um eine geradezu typische Aufgabe der Fürsorge im Bereich der örtlichen Gemeinschaft, die dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist.

Betreuungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II, die auch nach dem Gesetz als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, obliegen von jeher ihrem Wesen nach der Selbstverwaltung.

Dabei handelt es sich um Beratungs- und Betreuungsangebote, die weit über den Personenkreis der Arbeitslosen hinaus reichen und als fürsorgerische Aufgabe dem kommunalen Träger obliegen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II entziehen sich dagegen einer solch eindeutigen Zuordnung. Für eine Zuordnung zum übertragenen Wirkungskreis spräche dabei der Gesichtspunkt, dass hinsichtlich der laufenden Unterkunftskosten dem kommunalen Träger kein Ermessensspielraum offen steht und es sich - anders als bei der Sozialhilfe - nicht um eine umfassende Fürsorgeaufgabe handelt.

Auch der Gesichtspunkt, dass die Mehrzahl der Leistungsbezieher bisher keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosenhilfe bezogen hat, könnte es rechtfertigen, eine Rechtsnatur der Aufgabe anzunehmen, die einer Zuordnung zum eigenen Wirkungskreis entgegensteht.

Andererseits handelt es sich hierbei um eine Fürsorgeleistung, die anders als die Wohnungsbauförderung oder das Wohngeld nicht der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsicherung dient, sondern - wie derzeit in der Sozialhilfe - der Daseinsvorsorge und der bedarfsdeckenden Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der Verfassungsgebote der Sozialstaatlichkeit und des menschenwürdigen Lebens.

Dem gewährenden kommunalen Träger obliegt dabei die Beurteilung der den Anspruch entscheidend prägenden Angemessenheit der Unterkunft. Diese Entscheidung hat unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, der Besonderheiten des Einzelfalles (Alter, Krankheit, Behinderung) und nach einem einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstab zu erfolgen. Insoweit bleibt dem kommunalen Träger wiederum ein durch die örtliche Gemeinschaft geprägter Gestaltungsspielraum. Ihm bleibt auch zumindest dann ein Ermessensspielraum, wenn es um Mietsicherheit, Umzugskosten oder Wohnungserhaltende Darlehen geht.

Unter Berücksichtigung der Begründung für die Zuständigkeit der kommunalen Träger für die Unterkunftskosten, die besonders auf die Ortsbelegenheit und die hier vorhandene kommunale Nähe rekurrierte, sowie der systematischen Ähnlichkeit zur Deckung der Unterkunftskosten in der Sozialhilfe (die Vorschriften des SGB II stimmen insoweit fast wortgleich mit den entsprechenden Regelungen des BSHG und des SGB XII überein) erscheint eine Zuordnung auch insoweit zum eigenen Wirkungskreis sachgerecht.

Die zusätzlichen Aufgaben des zugelassenen kommunalen Trägers, die im Wesentlichen durch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geprägt werden, welche bisher durch die Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen wurden, fallen den kommunalen Trägern schließlich nur aufgrund ihrer Willenserklärung zu. Das spräche bei systematischer Betrachtung durchaus für eine Zuordnung zum übertragenen Wirkungskreis.

Indessen darf hier nicht außer Betracht bleiben, dass die Übertragung der Aufgaben durch die Rechtsverordnung nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht auf einer einseitigen Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beruht, sondern zwingend einen Antrag voraussetzt, diese Aufgabe übertragen zu erhalten. Das spricht entscheidend gegen eine Zuordnung dieser Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis i. S. d. Art 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung. Dem Wesen nach handelt es sich also nicht um Aufgaben, die gleichsam übertragen und nach Weisung auszuführen sind, sondern um Aufgaben, die dem kommunalen Träger zur (selbständigen) Ausführung überlassen werden. Für die Selbständigkeit und Eigenverantwortung spricht auch der gesetzgeberische Wille zum Wettbewerb zwischen den Agenturen für Arbeit und den (zugelassenen) kommunalen Trägern.

Insgesamt kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Natur und Herkunft der Aufgabe eine Zuordnung der gesamten Aufgabenbereiche der kommunalen und der zugelassenen kommunalen Träger in Niedersachsen in den eigenen Wirkungskreis nach Art. 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung erfolgen. Eine solche Zuordnung wäre in Hinsicht auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur dann nicht möglich, wenn sie insgesamt gesehen missbräuchlich wäre.

Das ist nicht der Fall. Insbesondere führt diese Zuordnung auch nicht zu einer Belastung der Kommunen mit zusätzlichen Kosten oder zu einer Verschiebung von Lasten des Landes auf die Kommunen. Soweit die kommunalen Träger Lasten zu tragen haben, ist durch § 46 Abs. 6 Satz 3 SGB II sichergestellt, dass im Vergleich zu den derzeit zu tragenden Sozialhilfelasten, die sie für die anspruchsberechtigten Personen ersetzen, keine Mehrbelastung eintritt. Auch für die zugelassenen kommunalen Träger ist durch Art. 106 Abs. 8 des Grundgesetzes i. V. m. § 6 b Abs. 2 SGB II sichergestellt, dass seitens des Bundes eine Kostendeckung erfolgt, die eine Mehrbelastung der Kommunen vermeiden lässt.

Zu § 2:

Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass §§ 69, 70 ff. der Niedersächsischen Landkreisordnung bzw. §§ 127, 128 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung vorsehen, dass die hier einschlägige Rechtsaufsicht als Teil der Kommunalaufsicht und die daraus entspringenden Maßnahmen dem Innenministerium vorbehalten sind.

Das Bundesgesetz definiert jedoch besondere Pflichten der obersten Landesbehörde aus § 6 a Abs. 4 SGB II (fachliche Zustimmung zum Zulassungsantrag des kommunalen Trägers zur Experimentierklausel und Durchführung des Widerspruchsverfahrens), aus § 44 b Abs. 3 SGB II (Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften) und § 47 Abs. 1 SGB II (die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger). Die Zuständigkeiten im Zulassungsverfahren und die im Bundesrecht vorgesehenen, rechtsaufsichtlichen Aufgaben können zweckmäßig nur „aus einer Hand" erledigt werden und werden nach dem Willen der Landesregierung dem für Soziales zuständigen Ministerium zugeordnet. Davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Zuständigkeiten des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde in Hinsicht auf die exekutierenden Maßnahmen der Kommunalaufsicht.

Zu § 3: Absatz 1 Das Bundesrecht sieht in § 6 Abs. 2 SGB II vor, dass Landesrecht bestimmen kann, inwieweit die Landkreise ihre Gemeinden und Samtgemeinden zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen können.

Die Möglichkeit der Heranziehung ist aus Sicht des Landesgesetzgebers erforderlich, um eine dezentrale Aufgabenerfüllung mit größtmöglicher Ortsnähe zu gewährleisten. Dies hat sich in der Sozialhilfe als richtig erwiesen und ist weiterhin zu verwirklichen. Eine Heranziehung ist dabei sowohl in Hinsicht auf die originären Aufgaben als kommunaler Träger möglich als auch in Hinsicht auf die zusätzlichen Aufgaben des zugelassenen kommunalen Trägers. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Grundsätzlich käme hier - wie derzeit in der Sozialhilfe - auch eine Heranziehung durch Satzung in Betracht. Dagegen spricht aber, dass diese Handlungsform einen erheblichen Eingriff in die Entscheidungsbefugnisse und Dispositionsmöglichkeiten der kreisangehörigen Gebietskörperschaften darstellt, der einer besonderen Begründung bedarf. Für die flexiblere Lösung einer Heranziehung durch Vertrag spricht auch, dass diese eine bessere Grundlage für einen sachgerechten Ausgleich der Kosten bietet.

Absatz 2:

Besonderer Regelung bedarf allerdings der durch die Übergangsvorschriften der §§ 65 ff. SGB II erfasste Zeitraum. In dieser Zeit sollen dann, wenn noch keine Arbeitsgemeinschaften gegründet sind, insbesondere für die Bewilligung der Geldleistungen die bisher als Träger der Sozialhilfe für die Anspruchsberechtigten zuständigen kommunalen Träger die Leistungen bewilligen.

Soweit diese hierfür bisher kreisangehörige Gebietskörperschaften herangezogen haben, soll solches im Interesse einer möglichst reibungslosen Bearbeitung der Anträge für diesen Zeitraum auch unter Geltung des SGB II weiterhin durch Satzung ermöglicht werden.

Zu § 4:

Die Regelung stellt klar, dass die Bundesmittel in vollem Umfang den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern zugeleitet werden. Da die Mittel nach § 46 Abs. 10 SGB II dem jeweiligen Bundesland erstattet werden, hat dieses die Weiterleitung adäquat sicherzustellen. Einschlägig für die Höhe der Erstattungen sind die Regelungen aus § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II.

Diese Erstattung umfasst nur die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung, die den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern im Rahmen ihrer originären Aufgabenzuweisung aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entstehen.

Der Bundesgesetzgeber hat dabei in § 46 Abs. 5, 6 SGB II festgelegt, dass er zunächst 29,1 % der kommunalen Aufwendungen an den Leistungen für Unterkunft und Heizung tragen wird. Hieraus leitet sich unmittelbar auch der Anspruch der jeweiligen kommunalen Träger auf Erstattung genau dieses Kostenanteils für ihre individuellen Aufwendungen für diesen Zweck ab. Für eine abweichende, regionale Verteilung der Bundesmittel ist insoweit kein Raum.

Weitere Kosten, die den zugelassenen kommunalen Trägern durch die Wahrnehmung der optionalen Aufgaben aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II entstehen, sind hier nicht umfasst. Diese Kosten werden durch den Bund im Rahmen des Art. 106 Abs. 8 GG gesondert an die Kommunen erstattet.

Da die Bundesbeteiligung an die Länder erstattet wird, haben diese zum einen die Mittel beim Bund abzufordern und zum anderen für die zeitnahe Weiterleitung an die kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger zu sorgen.