Sozialhilfe

Gesetzesfolgenabschätzung zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nds. AG SGB II)

A. Wirksamkeitsanalyse

A. 1 Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung Gegenstand des Gesetzentwurfs sind die vorgesehenen landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Notwendigkeit zum Erlass der landesrechtlichen gesetzlichen Regelungen ergibt sich aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954) und dem Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Kommunales Optionsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014).

Durch die beiden genannten Gesetze wird das bisherige Recht auf Sozialhilfe und das bisherige Recht auf Arbeitslosenhilfe für erwerbsfähige Menschen und ihre Angehörigen insgesamt auf eine grundlegend neue Basis gestellt. Das neu geschaffene Leistungsrecht einer Grundsicherung für Arbeitsuchende weicht in der Zielsetzung, den verwendeten Begrifflichkeiten, insbesondere aber auch in den sie tragenden Prinzipien und den im Gesetz angelegten Verwaltungsstrukturen von den Rechtsgebieten, aus denen es hervorgeht, erheblich ab.

Mit den Regelungen über die Trägerschaft und Heranziehung (§ 6 SGB II), die Erstattung der Bundesmittel (§ 46 SGB II) und der Definition der obersten Landesbehörde, hat der Bundesgesetzgeber Handlungsräume geschaffen, die durch Landesrecht ausgefüllt werden müssen.

In Niedersachsen ergibt sich darüber hinaus aus den kommunalen Interessen zur Bildung von kommunalen Zusammenschlüssen als Träger nach dem SGB II ein Regelungserfordernis.

A. 2 Regelungsziele und deren Erreichung

Die Vorschriften des Niedersächsisches Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Nds. AG SGB II) stellen die Umsetzung des SGB II in Niedersachsen sicher.

Gleichzeitig ermöglichen sie eine flexible Umsetzung der Übergangsvorschriften und als Novum auch die Bildung besonderer kommunaler Zusammenschlüsse zur adäquaten Aufgabenerledigung.

Das Ausführungsgesetz verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele:

a) Die Demonstration und Stärkung des Bewusstseins für die gemeinsame Verantwortung von Land und Kommunen bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Existenzsicherung und der Eingliederung in das Erwerbsleben.

b) Eine Fortführung und Intensivierung des konstruktiven Dialogs und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Kommunen in Niedersachsen und ihren Spitzenverbänden.

c) Im Rahmen komplexer und teilweise unzureichender Regelungen des Bundesgesetzgebers die Schaffung einfacher, anwendungsorientierter und unterstützender Reglungen.

Um diese Ziele zu erreichen und den kommunalen Bedürfnissen im Sinne einer effektiven Umsetzung des SGB II Rechnung zu tragen, enthält der Gesetzentwurf die folgenden zentralen Regelungen:

a) Die gesetzliche Bestimmung der kommunalen Träger nach Landesrecht, die es erlaubt, dass neben den Landkreisen und kreisfreien Städten auch kommunale Zusammenschlüsse wie der Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt als Träger der

Leistungen tätig werden und damit ­ unabhängig von der Wirkungsform Option oder Arbeitsgemeinschaft ­ fachlich operativ eine Kompetenzbündelung vornehmen können.

b) Eine rechtliche Ausgestaltung der neuen Qualität der kommunalen Zusammenschlüsse als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

c) Die Zuordnung der Aufgaben in die kommunale Selbstverwaltung und damit in den eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.

d) Die Bestimmung der obersten Landesbehörde und ihrer Aufgaben in der Rechtsaufsicht.

e) Die Regelung über die notwendige und erwünschte Fortsetzung der Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden in der Form der Heranziehungsvereinbarung sowie eine befristete Heranziehungsregelung durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach den Übergangsvorschriften in der Zeit bis zum 31.12.2004.

f) Die notwendigen Regelungen über die Verteilung der zur finanziellen Entlastung der Kommunen angesetzten Bundes- und Landesmittel.

A. 3 Erfolgskontrolle und Wirksamkeitsprüfung

Die Schaffung der rechtlichen Möglichkeit einer Bildung von kommunalen Zusammenschlüssen (§ 1 Abs. 1) schöpft den Handlungsraum über die landesrechtliche Bestimmung der Trägerschaft aus und trägt den kommunalen Wünschen vollständig Rechnung. Die (abweichende) Bestimmung der obersten Landesbehörde (§ 2) schafft Klarheit über die Funktion der Rechtsaufsicht in Hinsicht auf die Grundsatzzuständigkeit des Ministeriums für Inneres und in Abgrenzung zum Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Die Heranziehungsregelung (§ 3) trägt insbesondere durch den Vereinbarungscharakter dem Wunsch der kreisangehörigen Gemeinden nach Beteiligung bei der Aufgabenübertragung Rechnung. Die Übergangsregelung sorgt für die notwendige Flexibilität der Landkreise in der Vorbereitungsphase.

Schließlich stellen die Regelungen über die Inanspruchnahme der Bundesmittel (§ 4)und die Verteilung der Landesbeteiligung (§ 5) den finanziellen Rahmen sicher, in dem sich die Kommunen bewegen, und sorgen für die notwendige Finanzausstattung und Transparenz zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung. Insbesondere die Landesbeteiligung dokumentiert den Willen zur gemeinsamen Verantwortung und zur finanziellen Entlastung der Kommunen.

Diese gesetzlichen Instrumentarien entfalten einen Wirksamkeitsgrad, der erwarten lässt, dass mit ihrer Hilfe die Ziele des Gesetzes verwirklicht werden können und ein wirksamer Beitrag zur Daseinsvorsorge und Reintegration arbeitsloser und bedürftiger Menschen in Niedersachsen geleistet wird.

A. 4 Alternativen Keine

Es ist nicht ersichtlich, dass es zu den dargelegten Regelungen gleichwertige Alternativen gäbe, mit denen eine ähnliche Umsetzungsklarheit geschaffen werden könnte.

B. Finanzfolgenabschätzung B.1 Durch das Gesetz bewirkte Leistungen der Träger öffentlicher Verwaltung

Die Finanzfolgenabschätzung hat sich auf den Bereich zu beschränken, in dem dieses Gesetz sich finanziell auf Träger der öffentlichen Verwaltung auswirkt. An unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen sind festzustellen:

a) Einsatz von Landesmitteln in Höhe der künftig nicht mehr für die betroffenen Personenkreise zu erbringenden Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), die auf Art 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (a. a. O.) beruhen.

b) Einsatz von Landesmitteln für ersparte Eingliederungsleistungen des Landes.

c) Mehraufwand des Landes bzw. der noch zu bestimmenden, zuständigen Behörde des Landes für die Administration der Mittelverwaltung nach §§ 4 und 5 unter Berücksichtigung des Minderaufwandes bei der Bewirtschaftung der Wohngeldleistungen.

B. 2 Einschätzung der Finanzfolgen dieser Leistungen

Zu B.1. a: Landesmittel aus dem Wegfall der Wohngeldausgaben

Nach den Berechnungen der Fachabteilung hat das Land Niedersachsen im Haushaltsjahr 2003 rund 170 Mio. Euro als Landesanteil für Wohngeldleistungen aufgewendet.

Nach Berücksichtigung der Belastungen aus Art. 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (a. a. O.) verbleibt nach den Feststellungen des Finanzministeriums ein Betrag von rund 90 Mio. Euro (Netto), den das Land Niedersachsen in die Landesbeteiligung einbringen will.

Zu B.1. b: Landesmittel aus Eingliederungsleistungen

Die Gesamtsumme dieser Leistungen muss durch den Haushalt und die Haushaltsbegleitgesetze bestimmt werden. Derzeit wird in den Ressorts MK, MS, MW, und MWK noch überprüft, in welchen Maßnahmen diese Mittel des Landes derzeit gebunden sind und an welcher Stelle diese Maßnahmen eingestellt werden können. Das Volumen kann derzeit deshalb noch nicht abschließend beziffert werden.

Zu B.1. c: Administration der Mittelverwaltung

Als Vergleich für die zu administrierenden Aufgaben kann die derzeitige Verwaltung der Wohngeldaufgaben bei den Bezirksregierungen herangezogen werden, weil die einzelnen Aufgaben der Mittelbewirtschaftung, der Überprüfung der Mittelanmeldungen, der Abforderung der Mittel vom Bund und die Verteilung der Bundes- und Landesmittel dem bisherigen Wohngeldverfahren sehr ähnlich sind.

Insgesamt werden für die Aufgaben nach dem WoGG derzeit 2 Planstellen A 8 mittlerer Dienst eingesetzt. In Hinsicht auf die entstehenden Aufgaben zur Bewirtschaftung der Mittel nach §§ 4 und 5 ist davon auszugehen, dass an dieser Stelle gerade die intensiveren Tätigkeiten entstehen werden, die eine Überprüfung der im Einzelfall gestellten Mittelabforderung erforderlich machen sowie ggf. den Ausgleich zu hoher Abforderungen und die Überprüfung der Anrechnung der Einkünfte.

Diese arbeitsintensiven Bereiche lassen unter Berücksichtigung des in Folge der Wohngelderdform deutlich verringerten Wohngeldvolumens eine derzeit realistische Einschätzung eines zusätzlichen Stellenaufwandes von allenfalls 1 Planstelle in der Besoldungsstufe A 8 - mittlerer Dienst zu. Damit entstehen Kosten von rund 46 200 Euro jährlich.

C. Gesamtkosten

Das Ausführungsgesetz zum SGB II löst insgesamt keine erheblichen Kosten aus. Der Einsatz der Landesmittel in der kalkulierten Höhe von ca. 90 Mio. Euro beruht bereits auf den Vereinbarungen der Vermittlungsverfahren zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (a. a. O.) und dem kommunalen Optionsgesetz (a. a. O.) und wird durch dieses Gesetz lediglich in der Ausführung präzisiert.

Allein im administrativen Bereich der Mittelverwaltung und Mittelbewirtschaftung entstehen dem Land annähernd jährliche Kosten in der bezifferten Höhe.