Haftpflichtversicherung

Ausschlaggebend sind hier die persönliche Zuverlässigkeit und die notwendige Fachkunde für den Betrieb einer Anschlussbahn.

Sofern eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder ein Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahnen bestellt wurde, gilt die erforderliche Fachkunde als nachgewiesen. Obwohl für die nichtöffentlichen Eisenbahnen, soweit sie keine öffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter nach den Vorschriften der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung nicht erforderlich ist, kann dieser Fachkundenachweis, der regelmäßig über die Anforderungen an eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahnen hinausgeht, ebenfalls als Nachweis der erforderlichen Fachkunde angesehen werden. Eine der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter für öffentliche Eisenbahnen entsprechende Fachkunde der Eisenbahnbetriebsleiterin oder des Eisenbahnbetriebsleiters für Anschlussbahnen ist weiterhin nicht beabsichtigt und auch nicht erforderlich.

Der VDV hat im Zusammenhang mit dieser Regelung die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgestellte Fiktion des Fachkundenachweises abgelehnt. Den Ausführungen des VDV wird hier nicht gefolgt. Im Gegensatz zu den Ausführungen des VDV entspricht die getroffene Regelung dem Inhalt der für den Fachkundenachweis bei öffentlichen Eisenbahnen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 AEG i.V.m. § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung getroffenen Regelungen. Die Vorschrift konnte so gestrafft und vereinfacht werden. Diese vereinfachte Form der fingierten Fachkunde ist auch im Hinblick auf den Charakter der überwiegenden Anzahl der Anschlussbahnen angemessen.

Zu § 6:

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern für Eisenbahnen ergibt sich aus der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000. Nach § 1 Abs. 7 EBV besteht für nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedoch keine Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern. Unter bestimmten Voraussetzungen - wenn der Verkehr mit eigenen Fahrzeugen selbst durchgeführt wird - war bereits nach bisheriger Rechtslage (§ 34 GEB) eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder ein Eisenbahnbetriebsleiter für eine Anschlussbahn zu bestellen. Zur Wahrung der Betriebssicherheit wird an dieser Regelung festgehalten. § 6 konkretisiert und strafft die Voraussetzungen, unter denen auch künftig eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahninfrastrukturunternehmen zu bestellen ist. Da das Gesetz Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erfasst, sind nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen auch nicht verpflichtet, eine für die Sicherheit des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen, sofern sie keine öffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen (§ 1 Abs. 7 EBV). Betreiben sie eine eigene Eisenbahninfrastruktur, werden sie von der Regelung des § 6 - als Eisenbahninfrastrukturunternehmen des nichtöffentlichen Verkehrs - erfasst. Sofern sie eine Eisenbahninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs nutzen, müssen sie eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter nach den für öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen der EBV bestellen. Sind sie auf fremden Eisenbahninfrastrukturen des nichtöffentlichen Verkehrs tätig, werden sie von der Betriebsleitung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens überwacht.

Die Verantwortung des Eisenbahnbetriebsleiters eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens geht - auch unter Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Satz 1 AEG geregelte Verpflichtung zur sicheren Betriebsführung - über die Entscheidung, dass die Fahrzeuge mit der betriebenen Strecke kompatibel sind, hinaus. Der Betriebsleiter ist für die übergreifende Sicherheit verantwortlich und stellt insoweit die Schnittstelle zwischen Infrastruktur und Eisenbahnverkehrsunternehmen dar. Auch wenn der Eisenbahnbetriebsleiter des Infrastrukturunternehmens keinen Einfluss auf Bau, Wartung oder Instandhaltung von Fahrzeugen hat, ist er doch dafür verantwortlich, dass auf der von ihm überwachten Eisenbahninfrastruktur nur sichere Fahrzeuge eingesetzt werden. Erkennt er, dass die eingesetzten Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauart oder wegen Mängel in Wartung oder Instandhaltung bzw. im Hinblick auf Beschädigungen nicht auf der vorhandenen Infrastruktur eingesetzt werden können bzw. einen sicheren Betrieb nicht zulassen, muss er den Einsatz der Fahrzeuge auf dieser Eisenbahninfrastruktur unterbinden. Nur so ist der weitere sichere Betrieb der Eisenbahninfrastruktur gewährleistet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gefahr nicht von der Infrastruktur selbst, sondern von den eingesetzten Fahrzeugen ausgeht.

Regelungslücken ergeben sich daher aus dieser - der Deregulierung dienenden - Straffung der

Vorschrift nicht. Um die Vorschrift sprachlich zu vereinfachen, wird der Begriff der Betriebsleitung eingeführt.

Absatz 1 legt den Verantwortungsbereich der Betriebsleitung fest. Dieser obliegt die umfassende Verantwortung für die Verkehrsabwicklung auf der von ihr betreuten Infrastruktur. Im Hinblick darauf, dass künftig möglicherweise verstärkt Unternehmen nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsleistungen auf fremden Infrastrukturen anbieten, ist es die Aufgabe der Betriebsleitung des Infrastrukturbetreibers, die sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Gesamtbetriebes zu gewährleisten.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt die Zusammensetzung der Betriebsleitung. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Umfang der bestehenden Infrastrukturanlagen und hinsichtlich der Komplexität der angewandten Betriebsweisen besteht ein Bedürfnis, die Unternehmen in Bezug auf die nachzuweisende Fachkunde in angemessener Weise unterschiedlich zu behandeln. Die Bandbreite des erforderlichen Fachwissens ist angesichts von Anschlussbahnen mit umfangreichen Anlagen und komplizierten betrieblichen Verfahrensweisen einerseits und einfachen Gleisanschlüssen andererseits groß. Absatz 2 Satz 2 ermöglicht diese Differenzierung im Rahmen des Nachweises der „erforderlichen" Fachkenntnisse.

Der VDV weist daraufhin, dass nach dem Wortlaut des Absatzes 2 Satz 2 die Betriebsleitung nur aus einer Leiterin oder einem Leiter sowie mindestens einem Stellvertreter besteht, während nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung des Bundes auch mehrere Leiterinnen oder Leiter bestellt werden können. Der VDV regt daher eine entsprechend Ergänzung des Gesetzes an. Nach dem Gesetzeswortlaut ist sowohl die Bestellung mehrer Eisenbahnbetriebsleiterinnen oder Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahnen als auch mehrerer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter möglich. Im Hinblick auf den meist eher begrenzten Umfang der betriebenen Eisenbahninfrastrukturen, dürfte jedoch die Bestellung von einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder einem Eisenbahnbetriebsleiter sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters die Regel sein. Der Vorschlag des VDV wurde daher nicht in den Gesetzestext übernommen.

Absatz 3 legt fest, dass die Mitglieder der Betriebsleitung von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen sind. Die Verwendung des Begriffs „Mitglieder" macht deutlich, dass auch künftig die Funktion der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters jeweils einzeln besetzt und die Bestellung gesondert bestätigt werden kann. Mit der sprachlichen Vereinfachung geht insoweit keine materielle Veränderung einher.

Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, über die Beurteilung nach Absatz 2 Satz 2 hinaus einfache Betriebsverhältnisse berücksichtigen zu können. Die Regelung ermöglicht eine flexible Differenzierung zwischen den Unternehmen. Dies dient auch der angemessenen Entlastung gerade kleiner Anschlussbahnunternehmen. Daher können „einfache Verhältnisse" über die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Differenzierung der „erforderlichen Fachkunde" hinaus entsprechend berücksichtigt werden. Der Begriff der „einfachen Verhältnisse" ist im Eisenbahnrecht geläufig (z. B. § 3 Abs. 1 und 2 EBV, § 45 Abs. 7 EBO). Aufgrund der großen Bandbreite von Möglichkeiten ist eine umfassendere Beschreibung dieser „einfachen Verhältnisse" nicht möglich. Die Aufzählung des Absatzes 4 ist daher nicht abschließend, sondern nennt nur typische Fallkonstellationen.

Zu § 7: § 7 entspricht dem bisherigen § 36 GEB. Er wurde an die aktuelle Rechtslage sowie an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Die Vorschrift dient dazu, auf einer grundsätzlich für den Güterverkehr konzipierten Anschlussbahn zu besonderen Anlässen (Jubiläen, Ausstellungen, Präsentationen und dergleichen) die Beförderung von Personen zulassen zu können. Von dieser Regelung wurde bereits bisher von den Anschlussbahnen in Niedersachsen rege Gebrauch gemacht. Sie ist daher auf jeden Fall beizubehalten.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung des § 36 GEB gibt § 7 Satz 2 nunmehr vor, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn erteilt wird.

Neben einer Haftpflichtversicherung für die bei der Personenbeförderung möglicherweise entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden muss die Sicherheit der beförderten Personen nachgewiesen sein. Darüber hinaus kann von der Personenbeförderung auch eine Betriebsgefahr für die Anschlussbahn ausgehen (z. B. beim Einsatz besonderer Fahrzeuge wie Dampflokomotiven, die ggf. mit den betrieblichen oder technischen Voraussetzungen auf der Anschlussbahn nicht kompatibel sind). Daher ist für den Fall, dass die Personenbeförderung auf der Anschlussbahn zwar gefahrlos möglich, jedoch ihrerseits mit Betriebsgefährdungen für den Anschlussbahnverkehr verbunden ist, die beantragte Erlaubnis zu versagen, wenn den Gefährdungen nicht anders begegnet werden kann. Die Erlaubnis ist vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu beantragen.

Der Antragsteller hat später auch dafür Sorge zu tragen, dass etwaigen Nebenbestimmungen der Genehmigung nachgekommen wird.

Allein aufgrund der fehlenden Regelmäßigkeit derartiger Verkehre sind diese nicht in der Lage oder gar dazu bestimmt, eine bestehende, allgemeine Verkehrsnachfrage zu befriedigen. Sie fallen daher nicht unter den Geltungsbereich des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG).

Dies wird auch unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 und 2 NNVG niedergelegten Grundsätze und Ziele deutlich. Darüber hinaus werden diese „Verkehrsleistungen" eigenwirtschaftlich erbracht und nicht von einem Aufgabenträger nach § 4 NNVG bestellt.

Der Auffassung des VDV, dass die in § 7 Satz 2 vorgesehene Versicherungspflicht den Regelungen der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV) widerspricht, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass nach § 1 Abs. 1 EBHaftPflV grundsätzlich alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Weiter regelt § 1 Abs. 2 Nr. 2 EBHaftPflV, dass dies nicht für nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen gilt. Die Regelung beruht auf § 26 Abs. 1 Nr. 8 AEG. Nach § 26 Abs. 5 AEG gilt diese Verordnungsermächtigung jedoch nur insoweit, als die Einheit des Eisenbahnbetriebes es erfordert. Regelungen im Interesse der Einheit des Eisenbahnbetriebes beschränken sich auf technische Details. Im Interesse der Einheit des Eisenbahnwesens dürfte es nicht geboten sein, nichtöffentliche und öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer einheitlichen Versicherungspflicht zu unterwerfen.

Die Verordnungsermächtigung des Bundes geht also nicht soweit, wie vom VDV angenommen.

Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bundesgesetzliche Vorschrift eine abschließende Regelung treffen sollte und insoweit die grundgesetzliche Sperrwirkung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 des Grundgesetzes entfaltet. Die Anregung des VDV wurde daher nicht aufgenommen.

Zu § 8:

Diese Vorschrift regelt die Rechtsverhältnisse der Grubenanschlussbahnen, soweit Eisenbahnanlagen betroffen sind. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 37 GEB. Die Vorschrift wurde an die Bedürfnisse der Praxis angepasst, besser als bisher auf die bergrechtlichen Vorschriften abgestimmt und sprachlich überarbeitet. Satz 1 definiert den Begriff der Grubenanschlussbahn. Für diese Anlagen gelten - wie bisher - nur die Vorschriften über die Betriebsleitung und die Beförderung von Personen.

Im Rahmen von Betriebsplanzulassungen nach § 51 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) werden oftmals Anlagen und Fahrzeuge der Grubenanschlussbahn zugelassen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind dabei die Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich dadurch betroffen ist. Eine Verweisung auf die bereits nach dieser Regelung zu beteiligende technische Eisenbahnaufsicht ist daher entbehrlich.

Zu § 9:

Diese Regelung beinhaltet die erforderliche Aufgaben- und Befugnisnorm für die Eisenbahnaufsichtsbehörden. Ihr werden dabei die nach § 5 a Abs. 4 AEG eingeräumten Befugnisse - die ausdrücklich nur für die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten - auch für die Überwachung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften übertragen. Satz 2 stellt klar, dass der Eisenbahnaufsichtsbehörde dabei die nach den §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zugelassenen Zwangsmittel zur Verfügung stehen.