Fachhochschule

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. 15/1051

Empfehlungen des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur und -präsidenten zu ernennen sind.

Insgesamt ist zu gewährleisten, dass die ehemalige Universität Lüneburg und die ehemalige Fachhochschule Nordostniedersachsen mit der gleichen Anzahl von Mitgliedern im Übergangspräsidium vertreten sind.

Bis zur Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten nehmen die Präsidentin oder der Präsident der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Universität Lüneburg und die Präsidentin oder der Präsident der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Fachhochschule Nordostniedersachsen die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz zugewiesenen Aufgaben gemeinsam wahr.

Kommt bei Entscheidungen, die die Präsidentin oder der Präsident zu treffen hat, eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit; kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.

Die Amtszeit der Übergangspräsidentinnen und -präsidenten endet mit der Ernennung der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten nach diesem Gesetz, spätestens am 31. Dezember 2005.

Die Amtszeit der nebenamtlichen und nebenberuflichen Mitglieder des Übergangspräsidiums endet mit Ernennung der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten; sie führen ihre Aufgabe kommissarisch bis zu einer Entscheidung über die Übertragung des jeweiligen Geschäftsbereichs fort, längstens aber bis zum 31.

Mitglieder der Findungskommission sind

Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt.

Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats der Universität Lüneburg und die oder der Vorsitzende des Hochschulrats der Fachhochschule Nordostniedersachsen richten zur Vorbereitung des Vorschlags unverzüglich nach In-KraftTreten dieses Gesetzes eine Findungskommission ein.

Mitglieder der Findungskommission sind

1. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats der Universität Lüneburg,

1. unverändert

2. die oder der Vorsitzende des Hochschulrats der Fachhochschule Nordostniedersachsen,

2. unverändert

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Empfehlungen des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur

3. vier Mitglieder der Universität Lüneburg, die der gesamte Senat nach Gruppen aus seiner Mitte wählt,

3. vier Mitglieder der Universität Lüneburg, die der gesamte Senat nach Gruppen wählt,

4. vier Mitglieder der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die der gesamte Senat nach Gruppen aus seiner Mitte wählt, und

4. vier Mitglieder der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die der gesamte Senat nach Gruppen wählt, und

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums mit beratender Stimme.

5. unverändert

Die Findungskommission schreibt die Stelle unverzüglich aus, erarbeitet einen Vorschlag und legt diesen dem nach § 4 gebildeten Senat zur Entscheidung vor. Dezember 2004 jeweils 13 Mitglieder nach Gruppen direkt im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2.

(1) unverändert

Der Senat beschließt bis zum 30. September 2005 eine neue Grundordnung.

Die Grundordnung regelt die Größe des Senats nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 NHG.

Der Senat beschließt bis zum 31. Dezember 2005 eine neue Grundordnung.

Diese regelt die Größe des Senats nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 NHG.

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Grundordnung gilt die Grundordnung der Fachhochschule Nordostniedersachen, soweit sie sich auf die Standorte Lüneburg und Suderburg bezieht, in der bei Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung als Bestandteil der Grundordnung der Universität Lüneburg fort, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

(3) Die Amtszeit dieses Senats endet mit der Konstituierung des gemäß der Grundordnung nach Absatz 2 neu gewählten Senats, spätestens mit Ablauf des Monats September 2006.

(3) unverändert

§ 5:

Fakultätsräte und Dekanate

§ 5:

Fakultätsräte und Dekanate

Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Fakultäten und Fachbereiche werden mit InKraft-Treten der neuen Grundordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1, spätestens mit Ablauf des Monats September 2005, aufgehoben.

Die Fakultätsräte und Dekanate der

Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Fakultäten und Fachbereiche werden mit InKraft-Treten der neuen Grundordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, spätestens mit Ablauf des Monats September 2005, aufgehoben.

Die Fakultätsräte und Dekanate der

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Empfehlungen des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur aufgehobenen Fakultäten sowie die entsprechenden Organe der Fachbereiche nehmen die ihnen bis dahin obliegenden Aufgaben bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe gemäß Grundordnung kommissarisch weiterhin wahr. aufgehobenen Fakultäten sowie die entsprechenden Organe der Fachbereiche nehmen die ihnen bis dahin obliegenden Aufgaben bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe gemäß der Grundordnung kommissarisch weiterhin wahr.

§ 6:

Studierendenschaften

§ 6:

Studierendenschaften

Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Studierendenschaften der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen mit den Standorten Lüneburg und Suderburg bilden ab dem 1. Januar 2005 eine Studierendenschaft.

Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Organe der Studierendenschaften bilden ab dem 1. Januar 2005 gemeinschaftlich mit folgenden Maßgaben die Übergangsorgane der neuen Studierendenschaft:

.

Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Organe der Studierendenschaft__ der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Organe der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden ab dem 1. Januar 2005 gemeinschaftlich mit folgenden Maßgaben die Übergangsorgane der neuen Studierendenschaft:

1. Das Studierendenparlament der Fachhochschule Nordostniedersachsen wählt für das Übergangsstudierendenparlament vor Wirksamwerden der Fusion aus seiner Mitte 17 Mitglieder, die ihre Studierendenschaft im Übergangsstudierendenparlament vertreten.

1. Das Studierendenparlament der Fachhochschule Nordostniedersachsen wählt für das Übergangsstudierendenparlament bis zum 31. Dezember 2004 aus seiner Mitte 17 Mitglieder, die die den Standorten Lüneburg und Suderburg ihrer Hochschule zuzuordnenden Teile ihrer Studierendenschaft im Übergangsstudierendenparlament vertreten; wahlberechtigt und wählbar ist dabei nur, wer am Tag der Wahl den Standorten Lüneburg oder Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen zuzuordnen ist.

2. Im Allgemeinen Studierendenausschuss für den Übergang wirken jeweils die drei Sprecherinnen und Sprecher, die jeweilige Finanzreferentin oder der jeweilige Finanzreferent sowie höchstens drei weitere gewählte Mitglieder je Studierendenschaft stimmberechtigt mit.

2. Im Allgemeinen Studierendenausschuss für den Übergang wirken die drei jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher und die jeweilige Finanzreferentin oder der jeweilige Finanzreferent der beiden am 31. Dezember 2004 bestehenden Allgemeinen Studierendenausschüsse sowie höchstens drei weitere gewählte Mitglieder je Studierendenschaft stimmberechtigt mit.

Die Übergangsorgane haben unverzüglich die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 NHG vorgesehenen Ordnungen vorzubereiten und zu erlassen.

Bis zum In-Kraft-Treten der Ordnungen nach Satz 3 gelten die Ordnungen der Studierendenschaften für ihren jeweiligen Geltungsbereich sinngemäß weiter.

Über Angelegenheiten, die auf der Grundlage der bestehenden Ordnungen nicht gelöst werden können, entscheiden die jeweiligen Organe der Studierendenschaft; diese Entscheidungen sind dem Präsidium der Universität Lüneburg im Rahmen seiner Rechtsaufsicht anzuzeigen.

Die Übergangsorgane haben unverzüglich, spätestens bis zum Beginn des Sommersemesters 2006, die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 NHG vorgesehenen Ordnungen vorzubereiten und zu erlassen.

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Ordnungen nach Satz 3 gelten die bisherigen Ordnungen der Studierendenschaften für ihren jeweiligen Geltungsbereich sinngemäß weiter.

Über Angelegenheiten, die auf der Grundlage der insoweit fortgeltenden Ordnungen nicht gelöst werden können, entscheiden die jeweiligen Organe der Studierendenschaft; diese Entscheidungen sind dem Präsidium der