Ganztagsschulen

Es ist bemerkenswert, dass kein Schulträger ernsthafte Planungen zur Umsetzung des Gesetzes der Vorgängerregierung eingeleitet hatte.

Nach § 108 NSchG haben die Schulträger die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Es handelt sich um eine Aufgabe, welche die kommunalen Schulträger im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen haben. Die Schulbehörde kann deshalb dem Schulträger grundsätzlich auch keine Anweisung für Bau, Ausstattung und Unterhaltung geben. Auch die Standortwahl liegt im Ermessen des Schulträgers.

Die Schulträger haben der gesetzlichen Verpflichtung permanent nachzukommen, insoweit steht nicht jede seit 2003 durchgeführte bauliche Maßnahme in einem Zusammenhang mit der Schulstrukturreform. Zudem hängt die Einschätzung der „Erforderlichkeit" einer Maßnahme maßgeblich vom Betrachter ab; Schulträger und Schulbehörden können in der Bewertung dieser Frage durchaus unterschiedlicher Auffassung sein. Was als erforderlich (bei Schulanlagen) bzw. notwendig (bei Ausstattung) anzusehen ist, entscheidet der Schulträger nämlich grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Er hat sich dabei zwar an den Bedarf zu halten, der sich für die Größe und Ausstattung der Schule aus den Vorgaben des Schulentwicklungsplanes ergibt. In der weiteren Umsetzung ist er jedoch in seinen Planungen frei. Bei der Bewertung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen spielen insbesondere Gesichtspunkte wie allgemeine Renovierungsbedürftigkeit der Schulgebäude, aber auch die jeweilige Haushaltssituation der einzelnen Schulträger eine zentrale Rolle.

Es ist daher davon auszugehen, dass Schulträger auf Grund der sich bereits seit längerer Zeit abzeichnenden Schulstrukturreform seit mehreren Jahren erforderliche bauliche Maßnahmen aufgeschoben haben, um die Auswirkungen einer grundlegenden Reform abzuwarten und um unverzüglich nach Beschluss der Schulstrukturreform eine in den Grundzügen seit längerem anstehende neue Raumplanung nunmehr endgültig umzusetzen. Auch kann in Kenntnis der Beratungen und Genehmigungsanträge zur Umsetzung der Reform festgestellt werden, dass Schulträger vielfach bauliche Maßnahmen als in Zusammenhang mit der Schulstrukturreform stehend deklarieren, obgleich die Reform keineswegs ursächlich für die Maßnahmen ist. So werden beispielsweise von Schulträgern unter bewusstem Verzicht auf die Möglichkeit der Nutzung vorhandener Räumlichkeiten (z. B. in fußläufig zu erreichenden, möglichen Außenstellen) Neubauten oder Anbauten geplant und in Auftrag gegeben. Festzustellen ist auch, dass leer stehende Räume in vorhandenen Schulen nicht für eine Erhöhung der Zügigkeit in der Schule genutzt werden, sondern die Errichtung von eigenständigen Schulen oder Außenstellen favorisiert wird, um ein wohnortnahes Schulangebot zu machen.

Die von den Schulträgern zur Beantwortung der Frage mitgeteilten Baumaßnahmen sind daher hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit nicht überprüfbar. Schon eine erste Durchsicht verdeutlicht, dass große Teile der gemeldeten Baumaßnahmen offenkundig andere Ursachen als die Schulstrukturreform haben. Bei einem anderen großen Teil lässt sich nicht spezifizieren, in welchem Umfang sie mit der Schulstrukturreform zusammenhängen könnten. Es verbleiben dann Baumaßnahmen, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit der Schulstrukturreform erfolgten oder noch erfolgen.

Deutlich ist, dass viele Baumaßnahmen Folge von schulorganisatorischen Entscheidungen sind, die anlässlich der Schulstrukturreform getroffen wurden. Nun ist allerdings der Landesregierung nicht anzulasten, dass die Schulträger die überfällige Abschaffung der Orientierungsstufe zum Anlass genommen haben, etwa Standortentscheidungen für Schulen oder Schulteile neu zu diskutieren und neu zu entscheiden. Dieses steht ihnen selbstverständlich zu und dort, wo es für ein wohnortnäheres oder differenzierteres Schulangebot sorgt, findet das auch die ausdrückliche Unterstützung der Landesregierung.

Eine Betrachtung der Baumaßnahmen macht deutlich, dass es sich bei den mitgeteilten Maßnahmen in einer Vielzahl um kleinere Umbaumaßnahmen handelt, die überwiegend der Schaffung zusätzlicher Allgemeiner Unterrichtsräume sowie der Schaffung von Fachunterrichtsräumen dienen, um auch den zusätzlichen Raumbedarf für die Unterbringung der 5. und 6. Klassen an den weiterführenden Schulen abzudecken. Nur in wenigen Fällen ist über größere Neu- und Anbaumaßnahmen berichtet worden, die auf die Neugründung von Schulen oder Außenstellen oder eine komplette Umstellung der schulischen Unterbringung in allen Schulen eines Schulträgers zurückzuführen sind. Eine bloße Aufstellung der Baumaßnahmen vernachlässigt den Gesichtspunkt der durch die Abschaffung der Orientierungsstufe sich ergebenden Einsparungen. Den Kosten der baulichen Maßnahmen sind insbesondere die Kosten gegen zu rechnen, die durch eine sinnvolle Nachnutzung oder „Abmietung" der frei werdenden Orientierungsstufengebäude eingespart werden können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schulträger diesen freien Raum teilweise auch für nichtschulische Zwecke nutzen und dadurch zusätzlicher Schulraum an anderer Stelle zu errichten war. Die Baumaßnahmen dürfen überdies nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit dem sich aus den zugrunde liegenden Organisationsentscheidungen ergebenden Gesamtnutzen für den jeweiligen Schulträger gesehen werden.

Selbst nach einer Befragung der Schulträger lässt sich daher die Frage, an welchen Standorten bauliche Maßnahmen ausschließlich auf die Schulstrukturreform zurückzuführen sind, seitens der Landesregierung nicht beantworten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Errichtung von Förderstufen landesweit in jedem Fall weit höhere Kosten angefallen wären. Die genannten Investitionen wären in absehbarer Zeit in jedem Fall erforderlich geworden. Die von den Schulträgern mitgeteilten Baumaßnahmen sind in Anlage 3 zusammengefasst dargestellt.

Zu 16: Auf § 108 NSchG und auf die Antwort auf die Frage 15. wird hingewiesen.

Die Standortauswahl und ggf. die Errichtung der notwendigen Schulanlagen obliegt dem kommunalen Schulträger als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die gesamte Unterbringungsplanung liegt damit in der Verantwortung des Schulträgers.

Wie sich bereits aus der Beantwortung von Frage 15. ergibt, ist davon auszugehen, dass Schulträger die Auswirkungen dieser grundlegenden Reform abgewartet haben, um jetzt eine in den Grundzügen seit längerem anstehende neue Raumplanung nunmehr endgültig umzusetzen. So haben Schulträger die überfällige Abschaffung der Orientierungsstufe auch zum Anlass genommen, Standortentscheidungen für Schulen oder Schulteile neu zu diskutieren und neu zu entscheiden. Von Schulträgern wurden deshalb etwa unter bewusstem Verzicht auf die Möglichkeit der Nutzung vorhandener Räumlichkeiten (z. B. in fußläufig zu erreichenden, möglichen Außenstellen) Neubauten oder Anbauten geplant und in Auftrag gegeben. Leer stehende Räume in vorhandenen Schulen wurden andererseits teilweise auch nicht für eine Erhöhung der Zügigkeit in der Schule genutzt, sondern es wurden eigenständige Schulen oder Außenstellen errichtet. Ein teilweiser, größtenteils aber nur vorübergehender Leerstand ist Folge solcher schulorganisatorischer Entscheidungen der Schulträger.

Ob im Übrigen Leerstände Folge der Schulstrukturreform im engeren Sinne sind, lässt sich aus den Angaben der Schulträger nicht spezifizieren, da die Meldung des Schulträgers eine isolierte Betrachtung ohne Berücksichtigung des auf der anderen Seite notwendigen Schulraums darstellt.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Raumbedarf vor und nach dem Wegfall der Orientierungsstufe insgesamt identisch ist, da als wesentliche Bezugsgröße die Anzahl der Schulkinder der 5. und 6. Klassen insgesamt unverändert bleibt. Es erfolgt lediglich eine schulformbezogene Umverteilung der Schülerströme, deren Unterbringungsplanung den kommunalen Schulträgern obliegt.

Diese entscheiden eigenverantwortlich über die sachgerechte Nutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen Orientierungsstufe.

Bei den gemeldeten Leerständen handelt es sich oftmals um Leerstände in kleineren ehemaligen Haupt- und Realschulen mit angegliederter Orientierungsstufe. Auf Grund vermehrter Übergänge zum Gymnasium werden in diesen Schulgebäuden Räume frei, für die aber in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits sinnvolle Nachnutzungen feststehen. So werden diese Räume von Schulträgern auch zur Ausweitung oder Neueinrichtung eines Ganztagsschulangebots genutzt. Zum Schuljahresbeginn 2004/2005 wurden bekanntermaßen rund 100 neue Ganztagsschulen eingerichtet und in vielen Fällen aus dem Investitionsprogramm des Bundes gefördert, das aber eine Mitfinanzierung des Schulträgers fordert. Bauliche Investitionen von Schulträgern sind auch in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Erhebung hat im Weiteren ergeben, dass ein Teil der Räume auch schon im letzten Schuljahr leer stand, ein Zusammenhang mit der Schulstrukturreform von daher ausscheidet.

Vielfach werden die Raumüberhänge genutzt, um strukturelle Verbesserungen vorzunehmen. Zum großen Teil werden diese Räume auch weiterhin für die Unterbringung der 5. und 6. Klassen in Anspruch genommen, z. B. als Außenstelle weiterführender Schulen.

Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Umverteilung und Nutzung des gesamten Schulraumes bei vielen Schulträgern noch nicht endgültig abgeschlossen ist, so dass die Meldungen zum Zeitpunkt der Abfrage nur bedingt Aussagekraft besitzen.

Die von den Schulträgern berichteten Daten sind der beigefügten Anlage 4 zu entnehmen.

Zu 17: Das Land Niedersachsen ist Schulträger der drei Internatsgymnasien in Bad Bederkesa, Bad Harzburg und Esens.

Die Kosten für die Unterbringung der 5. und 6. Schuljahrgänge stellen sich wie folgt dar:

1. Bad Bederkesa:

Der Ausbau einer nicht mehr genutzten Schulleiterdienstwohnung zu Unterrichtsräumen wird den Landeshaushalt mit 180 000 Euro einmalig belasten. Drei weitere Unterrichtsräume werden vom Landkreis Cuxhaven gemietet. Die Miete wird mit den Zahlungen des Landkreises an das Land verrechnet, die der Landkreis für die Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit dortigem Wohnsitz leistet. Als Jahresmietwert werden 30 000 Euro veranschlagt.

2. Bad Harzburg:

Das NIG Bad Harzburg wird in den 5. und 6. Schuljahrgängen nur einzügig geführt. Zwei zusätzliche Unterrichtsräume sind durch Verlegung der Bibliothek und durch Umwidmung eines bisherigen Werkraumes als schulinterne Maßnahmen gewonnen worden.

3. Esens:

Das Land hat vom Landkreis Wittmund ein benachbartes Schulgebäude, das bisher als Hauptschule diente, für 1,0 Millionen Euro gekauft. Ferner sind Kosten für den Umbau dieses Gebäudes, die Anbindung an das Stammgebäude und die Ausstattung des ehemaligen Hauptschulgebäudes von zusammen 550 000 Euro entstanden. Das zusätzliche Schulgebäude umfasst zwölf allgemeine Unterrichtsräume sowie diverse Fach- und Nebenräume. Für die Sachausstattung sind außerplanmäßig 202 000 Euro bereitgestellt worden. Mit diesem Kauf können - unabhängig von der Schulstrukturreform - bestehende Raumengpässe und zweckfremde Raumnutzungen im Stammgebäude beseitigt werden. Der Mehrbedarf für die Schulstrukturänderungen beträgt etwa zwei Drittel der Gesamtaufwendungen, also rund 1,1 Millionen Euro. Gleichzeitig erhöhen sich die Zahlungen des Landkreises Wittmund an das Land für die Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet, die das NIG Esens besuchen, von 255.645,94 Euro auf 360 000 Euro. Damit refinanzieren sich die genannten Gesamtaufwendungen.

Für die Klassen 5 und 6 in den vom Land getragenen Landesbildungszentren (Geschäftsbereich des MS) sind keine durch die Schulstrukturreform bedingten Auswirkungen auf Struktur, Organisation und Kosten erkennbar.

Zu 18: Von den 37 Landkreisen und der Region Hannover (Schulträger und Träger der Schülerbeförderung) sowie von den rund 1 000 niedersächsischen Städten und Gemeinden - unter ihnen eine Vielzahl von Schulträgern - haben im vergangenen Jahr vier Landkreise und drei Städte konkretisierte Anträge auf Kostenerstattung vorgelegt. Zwei Landkreise und drei Städte haben lediglich auf ihnen möglicherweise entstehende zusätzliche Kosten und in diesem Zusammenhang auf das Konnexitätsprinzip hingewiesen. Es liegen Anfragen, Anträge o. Ä. der nachfolgend aufgeführten kommunalen Gebietskörperschaften vor: Landkreis Aurich (Bericht vom 09.10.2003), Landkreis Leer (Bericht vom 08.12.2003), Landkreis Wesermarsch (Bericht vom 10.12.2003), Landkreis Gifhorn (Bericht vom 21.01.2004), Landkreis Hildesheim (Bericht vom 17.03.2004).