Finanzamt

(5)

Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

Falsche Geldscheine und falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge zu fertigen.

Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht für jeden Spieltag jeweils mit dem Ende des Spielgeschehens.

Sie wird mit ihrer Entstehung fällig.

Der Zulassungsinhaber hat dem zuständigen Finanzamt für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet.

Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.

Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

§ 5:

Weitere Abgabe:

(1) Der Zulassungsinhaber hat neben der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe eine weitere Abgabe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist der nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresüberschuss des Zulassungsinhabers

1. zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresüberschusses abgezogenen Aufwendungen

a) für Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Abs. 1 der Spielbankabgabe unterliegen,

b) für Zinsen,

c) für Vergütungen für stille Beteiligungen,

d) für Vergütungen, die ein Zulassungsinhaber in der Rechtsform einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter für dessen Tätigkeit im Dienst des Zulassungsinhabers oder für dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat,

e) infolge von Ergebnisabführungsverträgen,

f) infolge von Verlusten aus und Abschreibungen auf Beteiligungen,

g) für Geldbußen, Ordnungs-, Verwarnungs- und Zwangsgelder und

h) für die weitere Abgabe selbst, sowie

2. abzüglich der der Nummer 1 entsprechenden bei der Ermittlung des Jahresüberschusses hinzugerechneten Erträge.

(3) Die weitere Abgabe beträgt 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(4) Die Abgabeschuld für die weitere Abgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Zulassungsinhaber hat vierteljährlich eine anteilige Vorauszahlung auf die weitere Abgabe zu zahlen, die er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird.

Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet.

Die Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der weiteren Abgabe des vorangegangenen Geschäftsjahrs.

Im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des § 5 sind die Vorauszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen.

Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Kalendervierteljahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach Satz 2 fällig.

§ 4 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gilt für die Voranmeldung entsprechend.

Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.

Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet.

Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig; ist die weitere Abgabe kleiner, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

§ 4 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gilt für die Jahresanmeldung entsprechend.

Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.

§ 6:

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

Die Abgaben nach diesem Gesetz werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zulassungsinhabers befindet.

§ 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Auf die Abgaben nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 7:

Landesrechtliche Steuerbefreiung

Der Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landesund Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

§ 8:

Zuwendungen, Tronc

Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen.

Der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.

(2) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank täglich Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.

§ 9:

Aufsicht

Das Fachministerium übt die Aufsicht über die öffentlichen Spielbanken (Spielbankaufsicht) aus.

Durch die Spielbankaufsicht ist

1. der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und

2. sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 10 sowie die Auflagen zu den Spielbankzulassungen eingehalten werden.

Das Fachministerium kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen.

Insbesondere kann es

1. die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,

2. jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

3. die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

4. Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten des Zulassungsinhabers prüfen lassen und

5. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen.

(3) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem Fachministerium innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(4) Das Fachministerium kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.

(5) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht).

§ 10:

Spielordnung:

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

1. welche Spiele gespielt werden dürfen,

2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

3. wie Spielmarken kontrolliert werden,

4. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,

6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

7. welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind,

8. in welchem Umfang der Zulassungsinhaber die Spielbank zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen sowie zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Spielbank mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu beobachten hat (Videoüberwachung) und die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen sowie wann diese Daten zu löschen sind und

9. welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet zu erfüllen sind.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 11:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 7 ohne vorherige Zustimmung

a) die Gesellschaftsform ändert (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1),

b) als Gesellschafterin oder Gesellschafter die Beteiligungsverhältnisse ändert (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2),

c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter sein Recht am Gewinn ganz oder teilweise einer anderen Person einräumt oder verpfändet (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3),

d) einen Gesellschaftsanteil verpfändet oder treuhänderisch überträgt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4),

e) ein Wirtschaftsgut der Gesellschaft verpfändet oder treuhänderisch überträgt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5) oder

f) die Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft beteiligt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6),

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,