Habilitation, Juniorprofessur und andere Qualifikationswege als gleichwertige Alternativen ermöglichen, Rechtssicherheit herstellen und die Befristungsregeln rückwirkend absichern

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 (2 BvF 2/02) das Anordnung Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5.HRGÄndG, BGBl I S. 693) für nichtig erklärt, weil das Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Leitsätzen zum Urteil klargestellt, dass die Rahmengesetzgebung des Bundes auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt ist und den Ländern ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben muss.

Durch die verfassungswidrige Gesetzgebung des Bundes, mit der den Ländern die Juniorprofessur alternativlos aufgezwungen und insbesondere die Habilitation als Qualifikationsweg zur Professur abgeschafft werden sollte, ist für die Hochschulen und die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine sehr schwierige Situation eingetreten. Dies betrifft insbesondere anstehende Neuberufungen und befristete Arbeitsverträge, die auf der Grundlage der für nichtig erklärten Regelungen geschlossen wurden.

Der Landtag stellt fest, dass

­ die Juniorprofessur und die Habilitation neben anderen Qualifikationswegen gleichwertig sind,

­ der von der Bundesregierung eingeschlagene und vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Weg der Alleinstellung der Juniorprofessur als Qualifikationsweg zur Professur von Anfang an falsch war und die Entwicklung der Hochschulen behindert hat,

­ die Juniorprofessur sich in einigen Bereichen bereits bewährt hat, jedoch offenkundig nicht für alle Fächergruppen gleichermaßen geeignet ist, und

­ die vom Bund verursachte Rechtsunsicherheit im Interesse der Hochschulen und der Nachwuchswissenschaftler zeitnah, möglichst noch in diesem Jahr beseitigt werden muss.

Der Landtag bittet deshalb die Landesregierung darauf hinzuwirken, dass

­ die Bundesregierung und die sie tragenden Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen künftig verfassungswidrige Gesetze und weitere Eingriffe in die Länderkompetenzen unterlassen,

­ leistungsorientierte und wettbewerbsfördernde Rahmenbedingungen durch das Hochschulrahmengesetz nicht weiter behindert werden und

­ die durch die Aufhebung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes entstandene Rechtsunsicherheit möglichst noch in diesem Jahr beseitigt und dabei sichergestellt wird, dass das „Reparaturgesetz" des Bundes das kategorische Personalrecht öffnet, die Habilitation als gleichwertigen Qualifikationsweg neben der Juniorprofessur ermöglicht und die für nichtig erklärten Befristungsregelungen rückwirkend wieder in Kraft setzt.

Begründung:

Der Versuch der Bundesbildungsministerin, die Juniorprofessur den Ländern alternativlos aufzuzwingen, konnte keinen Bestand haben. Sie hat sich mit diesem Versuch über das Grundgesetz hinweggesetzt und im Ergebnis zum wiederholten Male der Hochschulentwicklung geschadet.

Die entstandene Rechtsunsicherheit behindert die Hochschulen erheblich, sodass ohne zeitliche Verzögerung Abhilfe geschaffen werden muss. Das „Reparaturgesetz" ist jedoch nicht als Präjudiz für den Fortbestand des Hochschulrahmengesetzes anzusehen.

Die Juniorprofessur muss neben der Habilitation und anderen Qualifikationswegen gleichwertig möglich sein. Die Juniorprofessur hat sich bewährt, ist aber nicht in allen Bereichen der bessere Qualifikationsweg. So wird die Juniorprofessur an den niedersächsischen Hochschulen vor allem in Mathematik, Informatik, Natur- und Lebenswissenschaften gut angenommen, in den Bereichen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften jedoch kaum genutzt. Deshalb muss auch im Niedersächsischen Hochschulgesetz der Fehler der alten Landesregierung beseitigt, den Hochschulen die Gestaltungsfreiheit zurückgegeben und die Möglichkeit eröffnet werden, den für die unterschiedlichen Fächergruppen jeweils geeignetsten Weg zur Professur einzuschlagen.