Gehörlosenschule Wildeshausen mit Internat der Gehörlosenschule „Haus Sonneck"

Die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der zuständige Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 15:

Erhöhung der Einkommensgrenze

Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Anordnungn bis Neunten Kapitel des Zwölftes Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Der Beirat und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.

§ 16:

Kostenübernahme für die Betreuung behinderter Kinder in integrativen Gruppen von Kindertagesstätten

Erhalten Kinder teilstationäre Leistungen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII oder §§ 61 bis 66 SGB XII durch Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, so trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kosten der Förderung und Betreuung dieser Kinder.

Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zu übernehmenden Kosten durch Verordnung zu pauschalieren.

Artikel 2:

Änderung des Gesetzes über die Region Hannover § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), erhält die folgende Fassung: „(5)

Die Region Hannover nimmt auch die sich nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften außerhalb des § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ergebenden Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahr.

Sie zieht die regionsangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs heran."

Artikel 3:

Gesetz zur Vereinheitlichung der Landessozialverwaltung

§ 1:

Rechtsnachfolge des Landessozialhilfeverbandes Oldenburg durch das Land

Das Land ist Rechtsnachfolger des Landessozialhilfeverbandes

1. hinsichtlich der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge,

2. als Träger

a) des Oldenburgischen Landeskrankenhauses Wehnen und

b) der Gehörlosenschule Wildeshausen mit Internat der Gehörlosenschule „Haus Sonneck",

3. hinsichtlich

a) des Eigentums an den Grundstücken und Gebäuden, die dem Betrieb der in Nummer 2 genannten Einrichtungen dienen und des Inventars dieser Einrichtungen sowie der Lasten und dinglichen Verbindlichkeiten, sowie

b) der sonstigen Verbindlichkeiten, die der Landessozialhilfeverband zum Zwecke des Baues und der Unterhaltung der in Nummer 2 genannten Einrichtungen eingegangen ist.

§ 2:

Erstattung von Versorgungsbezügen

Das Land erstattet die Versorgungsbezüge der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Landessozialverwaltung vom 20. Februar 1974 vorhandenen Versorgungsempfänger des Landessozialhilfeverbandes Oldenburg, die bei Eintritt des Versorgungsfalls als Beamte in der Zentralverwaltung des Verbandes, beim Landeskrankenhaus Wehnen oder bei der Gehörlosenschule Wildeshausen beschäftigt waren oder Hinterbliebene dieser Personen sind.

Entsprechendes gilt für die in § 173 des Niedersächsischen Beamtengesetzes bezeichneten Leistungen.

Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.

Artikel 4:

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben

1. das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Nds. AG BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1997 (Nds. GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2000 (Nds. GVBl. S. 294),

2. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. November 2000 (Nds. GVBl. S. 294),

3. das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nds. AG GSiG) vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 728),

4. § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), und

5. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Landessozialverwaltung in Niedersachsen vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 110), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419).

Artikel 5:

In-Kraft-Treten:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen und Artikel 1 § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

I. Anlass und Ziele Anlass des Gesetzentwurfs ist die aktuelle Gesetzgebung des Bundes zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sowie zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch. Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist Artikel 1, durch den die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geschaffen werden. Die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. S. 3022 ff.) erfolgte Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und die Einführung des SGB XII mit Wirkung zum 1. Januar 2005 bedingen eine grundlegende redaktionelle Überarbeitung der Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Nds. AG BSHG) in der Fassung vom 20. März 1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Nds. GVBl. S. 294). Gleichzeitig ist das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Region Hannover vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 228), an das SGB XII und an die Regelungen des Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs anzupassen.

Dieser Gesetzentwurf verfolgt darüber hinaus die Absicht, das Quotale System in der Sozialhilfe entsprechend den Erfahrungen zu optimieren, die seit dessen Einführung durch das Gesetz vom 21. November 2000 gewonnen worden sind. Dabei ist zunächst zu betonen, dass das Quotale System die mit seiner Einführung verbundenen Erwartungen - s. Darstellung in der Landtagsdrucksache 14/1840 - grundsätzlich erfüllt hat. Es ist kein Alternativmodell ersichtlich, mit dem zumindest gleichwertig eine Verknüpfung der gemeinsamen Finanzverantwortung und der gemeinsamen fachlichen Verantwortung der beteiligten Träger der Sozialhilfe, insbesondere in Form inhaltlicher Abstimmungs-, Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten gelingen würde. Die grundlegende Rückkehr zu einem sog. „Spitzabrechnungsmodell" wäre für diese Zielsetzungen kontraproduktiv und würde überkommenen Konflikten zwischen Land und Kommunen neue Nahrung geben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es weitere Möglichkeiten zur Optimierung des Quotalen Systems gibt. Zielsetzungen der zu diesem Zweck in Artikel 1 aufgenommenen Regelungen sind:

­ die weitere Stärkung der gemeinsamen Verantwortung von Kommunen und Land bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Sozialhilfe in Niedersachsen,

­ die Fortführung und Intensivierung des konstruktiven Dialogs sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit

­ die Steigerung der Effektivität und der Effizienz bei der Aufgabenverteilung und -wahrnehmung und mit der Realisierung dieser Ziele einhergehend

­ die Erhöhung der Zielgenauigkeit der Leistungen in der Sozialhilfe bei gleichzeitiger Stärkung ambulanter Versorgungsstrukturen.

Damit folgt der Gesetzentwurf grundlegenden Zielsetzungen des SGB XII, das der Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger eine gegenüber den bisherigen Regelungen des BSHG deutlich gesteigerte Bedeutung beimisst. Deutlich wird dies beispielsweise dadurch, dass im Unterschied zum BSHG mit § 7 SGB XII erstmalig schon in den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Regelungen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger enthalten sind.

Die Aufgabenverteilung zwischen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ist daher ein zentraler Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs.