Sozialhilfe

Um den Aufwand zu vermeiden, der für alle Beteiligten mit Anträgen verbundenen ist, die nur zur Fristwahrung gestellt werden, wird das Antragsrecht nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 nicht an die Einhaltung von Antragsfristen gekoppelt.

Die in den Sätzen 2 bis 3 enthaltenen Verfahrensvorschriften sind erforderlich, um sicherzustellen, dass der Gemeinsame Ausschuss die Beratung der Anträge zügig aufnehmen und frühestmöglich zu einem Ergebnis führen kann.

Absatz 5 legt den Zeitpunkt fest, ab dem Änderungen der Quotenklassen erfolgen können. Die Regel ist hierbei der Fall des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1. Bei dieser Fallgruppe wird die Zuordnung zu den Quotenklassen, eine zügige Beratung im Gemeinsamen Ausschuss und Entscheidung des Verordnungsgebers vorausgesetzt, nur noch prospektiv erfolgen. Damit übernimmt diese Regelung einen Grundsatz, der sich zurzeit schon aus § 6 b Abs. 3 Satz 3 Nds. AG BSHG ergibt.

Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 lässt für den Fall, dass der örtliche Träger die vollständige Abrechnung nicht fristgerecht vorgelegt hat, eine Änderung der Quotenklasse mit Beginn des zweiten - auf die maßgebliche Abrechnung folgenden - Kalenderjahres zu. Die Praxis hat gezeigt, dass sich in der Regel eine verspätete Abrechnung nicht bis ans Ende des Kalenderjahres oder in folgende Jahre verzögert. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach Nummer 2 eine Änderung der Quotenklasse in der Mehrzahl der Fälle für das auf die Antragstellung folgende Jahr wirksam wird. Diese Vorschrift wird also regelmäßig zum gleichen Ergebnis wie Nummer 1 und damit zu einer prospektiven Zuordnung führen. Sie erfasst aber auch Fälle, in denen sich die Abrechnung so stark verzögert hat, dass eine rückwirkende Änderung der Quotenklasse erforderlich wird.

Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 betrifft den Fall, dass nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung der Quotenklasse begründen. Sie stellt sicher, dass der betroffene örtliche Träger nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt wird, als dies bei fristgerechter Vorlage einer zutreffenden Abrechnung der Fall gewesen wäre.

Absatz 5 Satz 2 betrifft den Fall der gravierenden Änderung der maßgeblichen Verhältnisse. Diese Vorschrift gibt für diese Situation keinen konkreten Zeitpunkt an, ab dem eine Änderung der Quotenklasse möglich sein soll, sondern überlässt es dem Gemeinsamen Ausschuss, dem Verordnungsgeber einen Zeitpunkt zu empfehlen, ab dem die Änderung wirksam werden kann. Diese Regelung dient dazu, die höhere Flexibilität zu erreichen, die gegenüber den anderen Fallgruppen aufgrund der bereits zu Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 dargestellten Besonderheiten erforderlich ist.

Absatz 6 enthält die Regelungen, die erforderlich sind, um das Quotale System ohne größere Probleme vom BSHG und Nds. AG BSHG auf das SGB XII und das Nds. AG SGB XII zu überführen. Das SGB XII wird im Zusammenspiel mit dem SGB XII erhebliche Änderungen der Anteile der beteiligten Sozialhilfeträger an den finanziellen Lasten innerhalb des Quotalen Systems zur Folge haben. Welche Veränderungen sich im einzelnen ergeben werden, lässt sich zwar selbst auf einzelne örtliche Träger bezogen ziemlich präzise schätzen. Es kann aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei dieser Schätzung für einzelne Träger maßgebliche Faktoren nicht berücksichtigt worden sind, deren Auswirkungen eine Größenordnung erreichen, die für die Zuordnung zu den Quotenklassen relevant sind. Dabei ist zu beachten, dass bei den kleinsten der 47 örtlichen Träger der Sozialhilfe bereits Abweichungen der Schätzungen um wenige hunderttausend Euro quotenrelevant sind. Vor diesem Hintergrund sind Regelungen erforderlich, die es ermöglichen, angemessen zu reagieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Auswirkungen des SGB XII bei der Zuordnung zu den Quotenklassen nicht zutreffend beurteilt worden sind. Umgekehrt ist die Abrechnung nach Quotenklassen das tragende Element der gemeinsamen Finanzverantwortung im Quotalen System und damit auch eine wesentliche Voraussetzung für die gemeinsame fachliche Entwicklung der Sozialhilfeleistungen. Aus diesem Grund sind Regelungen, die die wesentlichen Prinzipien der Zuordnung zu den Quotenklassen durchbrechen oder nach denen die Abrechnung nach Quotenklassen ausgesetzt werden kann, auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unter Einbeziehung der Erfahrungen, die bei der erstmaligen Einführung des Quotalen Systems zum Jahr 2001 gewonnen worden sind, werden wieder gesicherte Prognosen möglich sein, wenn drei vollständige Kalenderjahre abgerechnet sind.

Absatz 6 Satz 1 regelt u. a., dass die Zuordnung zu den Quotenklassen für das Jahr 2005 bis 2007 von Amts wegen für alle örtlichen Träger überprüft wird und gibt dies auch für das Jahr 2004 vor. Satz 2 räumt für diese Jahre die Möglichkeit ein, auch eine rückwirkende Änderung der Zuordnung zu den Quotenklassen vorzunehmen.

Beide Möglichkeiten sind nach Absatz 1 von einer entsprechenden Empfehlung des gemeinsamen Ausschusses abhängig.

Für das Jahr 2004 enthalten zurzeit § 6 c Abs. 1 und 2 Nds. AG BSHG eine inhaltlich dem § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 entsprechende Regelung. Die Überprüfung der Quoten für das Jahr 2004 kann erst abgeschlossen werden, wenn alle örtlichen Träger ihre Aufwendungen für jenes Jahr mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgerechnet haben. Dies kann erst im Jahr 2005 und damit nach In-Kraft-Treten des Nds. AG SGB XII und nach Außerkrafttreten des Nds. AG BSHG der Fall sein. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es daher geboten, den Inhalt der für das Jahr 2004 in § 6 c Abs. 1 und 2 Nds. AG BSHG bestehenden Regelung in den Entwurf dieses Gesetzes zu übernehmen.

Für den Fall, dass sich die Datenlage für eine Abrechnung nach Quotenklassen als nicht ausreichend erweisen sollte, kann es notwendig werden, diese Form der Abrechnung vorübergehend für einzelne Leistungen oder auch für alle Leistungen auszusetzen und zu einer Spitzabrechnung überzugehen. Von dieser Möglichkeit soll, da sie die gravierendste Durchbrechung der in diesem Gesetzentwurf aufgestellten Prinzipien des Quotalen Systems und insbesondere der gemeinsamen Finanzverantwortung darstellt, nur als ultima ratio Gebrauch gemacht werden können. Absatz 6 Satz 3 eröffnet daher zwar diese Möglichkeit, schränkt sie aber gleichzeitig ein, indem er sie von mehreren Voraussetzungen abhängig macht. Zunächst wird diese Möglichkeit in Satz 3 ebenfalls auf die Jahre 2005 bis 2007 begrenzt. Weiterhin macht § 12 Abs. 1 diese Möglichkeit von einer Empfehlung des gemeinsamen Ausschusses abhängig, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 (s. dort) nur mit den Stimmen aller Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses zustande kommen kann. Eine weitere erhebliche Schwelle wird aufgestellt, indem dieser Weg nicht für einzelne, sondern nur für die Gesamtheit aller örtlichen Träger der Sozialhilfe beschritten werden kann.

Die Sätze 4 und 5 enthalten gleichzeitig für den Fall der Aussetzung der Quotenklassen die inhaltlichen Vorgaben für die Abrechnung. Satz 4 schreibt vor, dass der überörtliche Träger den örtlichen Trägern, soweit die Quotenklassen ausgesetzt sind, die tatsächlich durch die Heranziehung entstandenen Aufwendungen zu erstatten hat. Dabei gilt auch für diese Regelung die Definition der Aufwendungen des § 10 Abs. 2 (s. dort). Wie bereits in der Begründung zu § 12 Abs. 3 Sätze 3 und 4 dargestellt worden ist (s. dort), sollen die Beträge, um die bei der erstmaligen Festlegung von Quoten für das Jahr 2001 der dem überörtlichen Träger zugerechnete Anteil der Aufwendungen erhöht worden ist, auch weiterhin bei der Zuordnung zu den Quotenklassen berücksichtigt werden. Damit die örtlichen Träger der Sozialhilfe aus der Aussetzung der Quotenklassen keine Nachteile haben, müssen Verfahren entwickelt werden, über die den örtlichen Trägern diese Beträge weiter zur Verfügung gestellt werden können.

Gleichzeitig müssen in diesem Fall die in Absatz 3 Satz 2 angelegten Anreize für die Verwirklichung des Vorrangs der offenen Hilfe sowie die Möglichkeit, einen Ausgleich für besondere Härten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufhebung des LBlG zu schaffen, erhalten bleiben.

Aus diesem Grund legt Satz 5 fest, dass bereits die Rechtsverordnung, mit der die Aussetzung der Quotenklassen erfolgt, Regelungen enthalten muss, wie der diesbezügliche Ausgleich zwischen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erfolgen soll. § 12 Abs. 1 schreibt vor, dass hierzu eine Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses abzugeben ist. Im Unterschied zur Aussetzung der Quotenklassen ist für diese Empfehlung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses ausreichend.

Zu § 13: § 13 nutzt die in § 116 Absätze 1 und 2 SGB XII enthaltenen Landesrechtsvorbehalte. Absatz 1 geht auf einen Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zurück. Die zur Umsetzung dieser Ermächtigung durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe erforderlichen Regelungen ergeben sich u. a. aus der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 15 des

Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), oder der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), und insbesondere aus § 47 b NLO und § 52 NGO. Absatz 2 folgt aus den bereits zu § 3 Abs. 3 unter den Buchstaben a und c dargestellten Begründungen.

Zu § 14:

Diese Vorschrift übernimmt bis auf eine Änderung den Wortlaut des § 8 Nds. AG BSHG. Neu ist lediglich, dass als Folge aus § 1 in Abs. 2 auch die regionsangehörigen Gemeinden mit aufgeführt werden.

Zu § 15: § 15 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, in bestimmten Fällen über die vom SGB XII gesetzten Grenzen hinaus Einkommen von der Anrechnung freizustellen. Diese Vorschrift übernimmt den Inhalt des § 6 AG BSHG. Es ist lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgesehen, die eine Straffung der Vorschrift ermöglicht. Die Rechtsgrundlage für diese Vorschrift ergibt sich aus dem Landesrechtsvorbehalt des § 86 SGB XII. Wenn § 15 Satz 1 genutzt würde, hätte dies Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Leistungsberechtigten. Außerdem würden zusätzliche finanzielle Lasten für die Träger der Sozialhilfe begründet. Aus diesen Gründen schreibt § 15 Satz 2 vor, dass der Beirat und der Gemeinsame Ausschuss vorab anzuhören sind.

Aus Gründen der Gesetzessystematik wurden die §§ 15 und 16, die in einem unmittelbaren Bezug zu den individuellen Leistungsansprüchen der Berechtigten stehen, aus ihrer derzeitigen Stellung innerhalb des AG BSHG zwischen mehreren organisationsrechtlichen und abrechnungstechnischen Vorschriften herausgelöst.

Zu § 16: § 16 übernimmt die in § 6 a Nds. AG BSHG getroffenen Regelungen für die Übernahme der Kosten der Betreuung behinderter Kinder in integrativen Gruppen von Kindertagesstätten. Es erfolgt lediglich eine Anpassung an die Paragrafenfolge des SGB XII.

Zu Artikel 2:

Die Änderung erfolgt, um das Gesetz über die Region Hannover an das SGB XII und an Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs anzupassen. Die einzige über redaktionelle Gründe hinausgehende Änderung enthält Satz 2. Dieser Satz enthält weiterhin den bereits bisher bestehenden Grundsatz, dass alle regionsangehörigen Gemeinden für die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe heranzuziehen sind. Er stellt gleichzeitig aber den Vorrang der Regelungen des Artikel 1 des Nds. AG SGB XII zur Heranziehung regionsangehöriger Gemeinden gegenüber den entsprechenden Regelungen des Regionsgesetzes her. Damit stellt er sicher, dass sich die Heranziehung der regionsangehörigen Gemeinden im Rahmen der fachlich begründeten Rahmenbedingungen des Artikel 1 bewegt.

Zu Artikel 3:

Im Rahmen des Vorhabens der Landesregierung, entbehrliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu streichen, soll das Gesetz zur Vereinheitlichung der Landessozialverwaltung in Niedersachsen (LSozVerwG) vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 110), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419), als eigenständiges Gesetz aufgehoben werden. Die weiterhin erforderlichen Regelungen bezüglich der Rechtsnachfolge für den ehemaligen Landessozialhilfeverband Oldenburg sollen in Artikel 3 des Gesetz zur Ausführung des SGB XII integriert werden. Damit werden die den überörtlichen Träger der Sozialhilfe betreffenden Rechtsvorschriften in einem Gesetz zusammengefasst. Das Vorhaben dient der Verwaltungsvereinfachung und der Verbesserung der Übersichtlichkeit des Bestandes der Rechtsvorschriften des Landes im Bereich der Sozialhilfe.

Zu § 1:

Die Regelung führt die bisherigen §§ 1 und 2 LSozVerwG fort, soweit diese noch erforderlich sind.

Nummer 1 bestimmt das Land zum Rechtsnachfolger des Landessozialhilfeverbandes Oldenburg als überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Nummern 2 und 3 bestimmen das Land außerdem hinsichtlich der genannten Einrichtungen und des Eigentums an den dem Betrieb dieser Einrichtungen dienenden Grundstücken zum Rechtsnachfolger des Landessozialhilfeverbandes.

Obwohl die Aufgabenübertragung 30 Jahre zurückliegt, sind die Regelungen notwendig, um weiterhin Rechtssicherheit hinsichtlich unerledigter Rechtsakte des Landessozialhilfeverbandes Oldenburg oder seiner Organe oder möglicher Ansprüche gegen den Verband zu gewährleisten.

Zu § 2:

Die Vorschrift entspricht § 6 Abs. 2 LSozVerwG. Sie dient als Rechtsgrundlage zur Erstattung der Versorgungsbezüge an die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 20.02.1974 vorhandenen Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene des ehemaligen Landessozialhilfeverbandes Oldenburg und seiner sozialen Einrichtungen durch das Land. Zurzeit sind an zwei Hinterbliebene Versorgungsbezüge zu leisten. Sobald die Regelung für diesen Zweck nicht mehr benötigt wird, verliert sie ihre Gültigkeit. Nach Nummer 8 der „Grundsätze zur Führung der Nachträge zur Sammlung des bereinigten Niedersächsischen Rechts" kann diese transitorische Regelung sodann aus dem Bestand der geltenden Vorschriften ohne formelle Aufhebung gestrichen werden.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel folgt aus dem In-Kraft-Treten des Artikel 1 und des SGB XII. Die Aufhebung des AG GSiG und des § 9 Abs. 1 Nr. 20 HannoverG folgt daraus, dass das GSiG durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch aufgehoben worden ist.

Zu Artikel 5: Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten.

Absatz 2 enthält von Absatz 1 abweichende Regelungen für das In-Kraft-Treten der Verordnungsermächtigungen und der Änderung der Zuständigkeit für Vorverfahren im Bereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Hinsichtlich der Verordnungsermächtigungen ist diese Regelung erforderlich, weil andernfalls die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten könnten.

Die Sätze 2 und 3 des Artikels 1 § 8 Abs. 5, für die Artikel 4 Abs. 2 ebenfalls ein abweichendes InKraft-Treten vorsieht, enthalten die Regelungen zur Einführung eines einstufigen Vorverfahrens für den Bereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Wie bereits in der Begründung zu jenen Vorschriften dargestellt wurde (s. dort), soll sichergestellt werden, dass diese Verfahren durchgeführt werden können, ohne dass taktische Erwägungen im Zusammenhang mit bereits absehbaren Änderungen der Zuständigkeit Einfluss auf den Zeitpunkt der Einlegung und den Fortgang von Rechtsbehelfen gewinnen. Diese Gefahr bestünde aber, wenn nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag die geänderten Zuständigkeiten nicht kurzfristig wirksam werde könnten.

Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass diese Regelungen bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der FDP David McAllister Dr. Philipp Rösler Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am 17.11.