Seine Rechtsverhältnisse werden durch eine Satzung geregelt die der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1220 Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen „Sparkassenverband Niedersachsen" führen. „Sparkassenverband Niedersachsen" führen.

Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Seine Rechtsverhältnisse werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung durch die Staatsaufsicht bedarf.

Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Seine Rechtsverhältnisse werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde bedarf.

Die Verbandsversammlung kann im Rahmen der Selbstverwaltung risikobegrenzende Maßgaben für die Sparkassen in einer Satzung beschließen.

(2) Darüber hinaus berät er die Sparkassenaufsichtsbehörde gutachtlich und führt in ihrem Auftrag oder im Auftrag anderer gesetzlich ermächtigter Stellen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.

(2) Der Verband berät die Sparkassenaufsichtsbehörde gutachtlich und führt in ihrem Auftrag oder im Auftrag anderer gesetzlich ermächtigter Stellen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.

Der Träger einer Sparkasse kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung seine Trägerschaft auf den Verband übertragen.

Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

Die Sparkasse wird vom Zeitpunkt der Übertragung an eine Verbandssparkasse, auf die die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden.

Der Verband kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf einen anderen Träger im Sinne der §§ 1 und 31 Abs. 1 übertragen.

Für die Übertragung gilt Satz 2 entsprechend.

Die Verbandssparkasse wird vom Zeitpunkt der Übertragung an eine Sparkasse mit einem Träger im Sinne des § 1 oder 31 Abs. 1.

Der Träger einer Sparkasse kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung seine Trägerschaft auf den Verband übertragen.. (jetzt in Satz 5). (jetzt in Satz 6)

Der Verband kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Trägerschaft für eine von ihm übernommene Sparkasse (Verbandssparkasse) auf einen anderen Träger im Sinne der §§ 1 und 31 übertragen.

Die Übertragungen nach den Sätzen 1 und 4 bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

Auf Verbandssparkassen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 30

Staatsaufsicht

§ 30:

Staatsaufsicht

Das Finanzministerium führt die Staatsaufsicht über den Verband. wird (hier) gestrichen (jetzt § 28 Abs. 3)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 1 und 4 sowie § 29 Abs. 3 vorgesehenen Optionsstufen zu keiner Lösung führen, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags in angemessener Frist sicherzustellen, so kann im Gesamtinteresse der kommunal verfassten Sparkassen eine andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, von der Sparkassenaufsichtsbehörde durch Rechtsakt zum Träger einer Sparkasse bestimmt werden, um auf diese Weise die Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu gewährleisten.

Voraussetzung ist, dass der neue Träger zugestimmt hat und die Institutssicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gewährleistet ist.

Der ursprüngliche kommunale Träger im Sinne des § 1 Satz 1 kann die Rückübertragung der Trägerschaft der Sparkasse verlangen.

Stellt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband fest, dass die in § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 29 Abs. 3 vorgesehenen Optionsstufen zu keiner Lösung führen, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags in angemessener Frist sicherzustellen, so kann im Gesamtinteresse der kommunal verfassten Sparkassen eine andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, von der Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verordnung zum Träger einer Sparkasse bestimmt werden, um auf diese Weise die Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu gewährleisten.

Voraussetzung ist, dass der neue Träger zugestimmt hat und die Institutssicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gewährleistet ist.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, so kann der bisherige kommunale Träger verlangen, dass die Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verordnung den bisherigen Rechtszustand wieder herstellt; in der Verordnung kann die Zahlung eines Wertausgleichs bestimmt werden.

(2) Um eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu ermöglichen, können auch Sparkassen in privater Rechtsform sowie mit ihnen verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Niedersachsen Mitglieder in einem Sparkassenzweckverband nach § 1 sein, wenn sie einem regionalen Sparkassen- und Giroverband angehören und wenn es keine widerstreitenden Interessen im Verhältnis zu der Zweckverbandssparkasse gibt.

(2) wird (hier) gestrichen (jetzt in § 7 Abs. 3)

§ 32:

Auswirkungen kommunaler Neugliederungen

§ 32:

Auswirkungen kommunaler Neugliederungen:

(1) Wird der Träger einer kommunalen Sparkasse durch kommunale Neugliederungsmaßnahmen aufgelöst, so wird sein Rechtsnachfolger Träger der Sparkasse. wird gestrichen

Ist ein Zweckverband Träger einer Sparkasse, so treten anstelle aufgelöster Zweckverbandsmitglieder deren Rechtsnachfolger in den Zweckverband ein.

Die

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1220 Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen nachfolgenden Vorschriften finden sinngemäß Anwendung.

Liegen Zweigstellen kommunaler Sparkassen infolge einer kommunalen Neugliederung im Gebiet des Trägers einer anderen kommunalen Sparkasse, so sind innerhalb von 18 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Neugliederung die zur zweckmäßigen Gestaltung der Sparkassen erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.

Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb dieser Frist der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Sparkassenaufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.

Hat eine Vereinbarung nach Absatz 3 nur zum Inhalt, Zweigstellen auf eine andere kommunale Sparkasse zu übertragen, so ist sie zwischen den beteiligten Sparkassen abzuschließen; die Vereinbarung hat die Grundzüge der Auseinandersetzung über das Vermögen zu enthalten.

Bei anderem Inhalt ist die Vereinbarung nach Anhörung der Verwaltungsräte der betroffenen Sparkassen durch die Träger zu schließen.

(5) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 gehen das Vermögen übertragener Sparkassen oder den Zweigstellen zuzurechnende Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Sparkasse über.

Rechtshandlungen, die aus Anlass oder in Durchführung einer kommunalen Neugliederung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen.

Die notwendigen personalrechtlichen Maßnahmen sind durch die beteiligten Sparkassen zu vereinbaren.

Hierbei ist auf die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.