Absatz 3 enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung

Rundfunkgebührenermäßigung von 50 vom Hundert für das Bereithalten von Zweitgeräten in Gästezimmer gewährt und damit die nicht vollständige Auslastung der Betriebe berücksichtigt wurde, modifiziert. Die Gebührenermäßigung in Höhe von 50 vom Hundert gilt nunmehr nur für Betriebe mit bis zu 50 Gästezimmern. Bei größeren Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern beträgt die Ermäßigung für Geräte in allen Gästezimmern lediglich 25 vom Hundert. Mit Nummer 2 wird diese Gebührenermäßigung nunmehr auch auf Geräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist, dass von einem gewerblichen, d. h. von einem als Beherbergungsbetrieb konzessionierten Vermieter an jedem Betriebsstandort mehrere Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten werden. Nach Nummer 3 wird die Gebührenermäßigung auch auf Rundfunkgeräte in nicht gewerblich, sondern im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietete Ferienwohnungen erstreckt, sofern sich die Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken befinden. Es bleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass für die Rundfunkgeräte in der ersten Ferienwohnung die volle Rundfunkgebühr zu zahlen ist. Für die Rundfunkgeräte in allen weiteren Ferienwohnungen ist jeweils nur die entsprechend ermäßigte Rundfunkgebühr zu entrichten. Satz 3 findet auch auf als Beherbergungsbetrieb konzessionierte so genannte Appartement- oder Boardinghäuser Anwendung, wenn dort ein voll gebührenpflichtiges Erstgerät außerhalb der vermieteten Wohnungen bereit gehalten wird.

Absatz 3 enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5 a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingefügte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für so genannte „neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte. Neben den als typisches Beispiel genannten neuartigen Geräten (Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) fallen hierunter auch tragbare Telefone (Handy), die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen können. Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit gehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken (Standort) zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder bei nicht stationären Geräten (Handy) in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind. Unter räumlich zusammenhängenden Grundstücken sind wie bisher solche Grundstücke zu verstehen, die zumindest eine punktuelle Verbindung haben. Die bloße wirtschaftliche Einheit von räumlich getrennten Grundstücken ist unbeachtlich. Damit hat ein Betrieb mit Zweigstellen für jede räumlich getrennte Niederlassung, Werkstatt usw., in denen keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten werden, je einmal für die neuartigen Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Rechtslage.

In Absatz 5 werden die gesetzlichen Regelungen der bisherigen Absätze 4, 5 und 7 zusammen gefasst. Während die bisherigen Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Landesmedienanstalten sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unverändert fortgelten, wird die gesetzliche Gebührenfreiheit nunmehr auch auf private Rundfunkveranstalter und -anbieter ausgedehnt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und des Regelungssystems des Rundfunkstaatsvertrages, der davon ausgeht, dass Rundfunkveranstalter oder -anbieter nur derjenige ist, der selbst als solcher nach § 20 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages zugelassen ist, wird die Befreiung auf „nach Landesrecht zugelassene" private Rundfunkveranstalter und -anbieter beschränkt. Damit entfallen bisheriges Antragsverfahren und dazu entstandener Verwaltungsaufwand. Die Beschränkung der Befreiung auf Rundfunkgeräte, die für betriebliche Zwecke bereit gehalten werden und die in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat, entfällt.

Absatz 6 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Die Absätze 7 bis 9 betreffen die bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen und stellen zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern sicher. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

In allen in Absatz 7 Satz 1 abschließend aufgezählten Fällen handelt es sich um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Damit werden von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden. Dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die zu befreienden Rundfunkempfangsgeräte müssen ausschließlich für den betreuten Personenkreis - unabhängig von der Art der Berechnung - ohne besonderes Entgelt bereit gehalten werden. Bei Einrichtungen nach Absatz 7 Nr. 3 handelt es sich insbesondere um Kinder- und Jugendheime, Häuser der offenen Tür, Jugendbildungs- und Freizeitstätten, Kinder- und Jugenderholungsheime, Jugendherbergen, Kindergärten, Kindertragesstätten und Horte sowie andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tagesbetreuungseinrichtungen), Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung), Lehrlings- und Schülerheime und andere Jugendwohnheime, Waisenhäuser, Erziehungsheime und sonstige Wohnformen in der Erziehungshilfe. Eine Befreiung wird weiterhin nur auf Antrag der dort genannten Einrichtungen gewährt. Satz 2 verweist zum dazu erforderlichen Verfahren auf die Regelungen für die Befreiung von natürlichen Personen in § 6 Abs. 3 bis 6 (vgl. Begründung dort).

Die Absätze 8 und 9 übernehmen die bisherigen Regelungen. So entspricht Absatz 8 dem bisherigen § 3 Abs. 2 der Befreiungsverordnungen; Absatz 9 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 2 der Befreiungsverordnungen.

Absatz 10 ersetzt die bisherige Regelung des § 4 der Befreiungsverordnungen und stellt einheitlich den Grundsatz der Zweitgerätefreiheit für diesen Bereich auf. Nachdem einzelne Länder für Erstgeräte Ermäßigungen vorsehen, können Länder abweichende landesrechtliche Regelungen treffen. Mit der nunmehrigen Zweitgerätefreiheit entfallen für alle Länder das bisherige Antragsverfahren und der dazu entstandene Verwaltungsaufwand. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Gewährung der Zweitgerätefreiheit ist das ganzjährige Bereithalten eines gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgerätes (Erstgerät). Rundfunkempfangsgeräte, die nicht ausschließlich zu Unterrichtszwecken bereit gehalten werden, bleiben auch weiterhin gebührenpflichtig.

Zu Nummer 6:

Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich wird in Anlehnung an die bisherigen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 normiert. Die Befreiungsverordnungen der Länder entfallen. Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), sodass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen entfallen können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nach

­ Nummer 2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (viertes Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs),

­ Nummer 3: Die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

­ Nummer 4: Die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach

­ Nummer 5: Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Da die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial bedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eröffnet.

Damit wird neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und kranken Menschen (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 10) vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet. Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Befreiungsverordnung; damit wird sicher gestellt, dass nur derjenige von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, der selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist und in seiner Person oder der seines Ehegatten einen der Befreiungstatbestände erfüllt.

Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen des Befreiungsverfahrens, dass die Befreiung nur auf Antrag (Absatz 1 Satz 1) und nur mit Wirkung für die Zukunft (Absatz 5) gewährt werden kann. Der Antrag ist aber nicht mehr bei den Sozialbehörden, sondern unmittelbar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen (Absatz 4). Hierdurch werden erhebliche Einsparungen bei den Sozialbehörden ermöglicht. Zusammen mit der Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ nachzuweisen (Absatz 2). Die Befreiung ist nach Absatz 6 Satz 1 nunmehr grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des jeweils zur Befreiung berechtigenden Sozialleistungsbescheides zu befristen.

Bei derartigen - befristeten - Bescheiden nach Absatz 2 sind die Rundfunkanstalten nur bei der Dauer der Befreiung an die Entscheidung der jeweiligen Sozialbehörde gebunden. Bei unbefristeten Bescheiden kann dagegen die Befreiung auf die Dauer von drei Jahren befristet werden, wenn eine Änderung der zur Befreiung berechtigenden Umstände möglich ist (Satz 2). Nach Absatz 6 Satz 3 endet die Befreiung kraft Gesetzes zu dem Termin, zu dem der jeweils dafür die Voraussetzung bildende Sozialleistungsbescheid unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

Zu Nummer 7: § 5 a wird gestrichen. Auf die Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 8:

Auch für den Erstattungsanspruch wurde die Verjährung entsprechend der Verjährungsvorschriften in § 4 Abs. 4 nun ausdrücklich an die jeweils geltenden Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst.

Zu Nummer 9:

Durch den neuen § 8 Abs. 4 soll zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit die Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials erleichtert werden.