Gleichstellung

Zu den Sätzen 3 bis 5: Systematische Änderung: Zunächst als allgemeine Regel die generelle Möglichkeit, eine Vertreterin zu bestellen. Im folgenden Satz wird der Fall geregelt, in dem eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte länger als sechs Wochen abwesend ist.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge:

Der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund schlagen vor, die Bestellung einer Vertreterin nicht durch den Verwaltungsausschuss sondern durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vorzusehen. Dem ist nicht zuzustimmen; denn hierdurch würde der politische Raum vollständig von der Entscheidung ausgenommen, welche Person die Gleichstellungsbeauftragte vertritt. Das würde der besonderen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten, die sie innerhalb der kommunalen Strukturen hat, nicht gerecht.

Zu Absatz 4 Nr. 3:

Eine sehr große Zahl der hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten ist in diesem Aufgabengebiet kontinuierlich tätig. Durch die explizite Nennung des Aufgabenfeldes „Vereinbarkeit von Familie und Beruf" hebt der Gesetzgeber hervor, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter ist. Das Aufgabenfeld der Gleichstellungsbeauftragten im Vergleich zur bisherigen Regelung verändert sich jedoch nicht.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein ganzes Spektrum von Aufgaben wahrzunehmen; der Gesetzgeber verdeutlicht durch das Hervorheben jedoch den großen Handlungsbedarf bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Zu Absatz 7: Streichung des bisherigen Satzes 3, wonach die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sicherzustellen hat, dass Anregungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen, da es sich hier um eine Selbstverständlichkeit handelt.

Zu Absatz 9:

Der neu eingeführte Absatz 9 verpflichtet die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, dem Rat alle drei Jahre über die Maßnahmen und deren Auswirkungen, die die Gemeinde zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, zu berichten. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass Normadressaten des Gleichstellungsauftrages die Gemeinde, also Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind. Die Gleichstellungsbeauftragte initiiert, berät und unterstützt die Gemeinde bei gleichstellungspolitischen Maßnahmen und ist damit vielfach die Triebfeder für entsprechende Maßnahmen.

Aus diesem Grund soll der Bericht von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten abgegeben werden.

Die Berichtspflicht soll dazu anhalten, dass die Gemeinde ihr Handeln und die Auswirkungen ihres Handelns noch stärker als bisher an gleichstellungsrelevanten Gesichtspunkten ausrichtet. Die Anwendung des Prinzips des Gender Mainstreaming dürfte hierfür ein geeignetes Instrument sein.

Der Bericht soll außerdem Aufschluss darüber geben, wie das Büro der Gleichstellungsbeauftragten ausgestattet ist, in welcher Höhe ihr Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wie die Zusammenarbeit im Berichtszeitraum war, welche Anregungen, Initiativen und Vorschläge von der Gleichstellungsbeauftragten ausgingen und, welche Maßnahmen davon in der Gemeinde umgesetzt oder aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden konnten.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge:

Der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund lehnen die in Absatz 9 alle drei Jahre vorgesehene gemeinsame Berichtspflicht von Gleichstellungsbeauftragter und Bürgermeisterin oder Bürgermeister ab. Dieser Kritik wird nicht gefolgt, denn die Einführung einer Berichtspflicht über gleichstellungspolitische Maßnahmen korrespondiert nach Auffassung der Landesregierung mit der Zurücknahme der Verpflichtung zur Hauptberuflichkeit von Gleichstellungsbeauftragten in Kommunen ab 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Zu Nummer 2 (§ 6):

Bisher sind Satzungen der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Im Interesse eines Abbaus der Regelungsdichte, der Verwaltungsvereinfachung und der Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung sollen Mitteilungspflichten sowie Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte der Kommunalaufsichtsbehörden entfallen. Dies entspricht dem Ergebnis einer im Ministerium für Inneres und Sport eingesetzten Projektgruppe zur „Neuorganisation der Kommunalaufsicht".

Zu Nummer 3 (§ 7):

Bisher bedarf die Hauptsatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Dieser Genehmigungsvorbehalt erscheint als verzichtbar (vgl. zu Nummer 2). Zudem braucht die Änderung von Hauptsatzungen nicht mehr ausdrücklich angesprochen zu werden, weil für sie nichts anderes gilt wie für den Beschluss über die Hauptsatzung insgesamt.

Zu Nummer 4 (§ 10):

Der Vollständigkeit halber soll auch der sondergesetzlich geregelte Status der Stadt Göttingen in der Niedersächsischen Gemeindeordnung Ausdruck finden.

Zu Nummer 5 (§13):

Nach Anerkennung der Artbezeichnung Heilbad, Nordsee.Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort für eine Gemeinde kann diese das Wort „Bad" als Bestandteil des Namens führen. Bisher entscheidet hierüber die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde. Dieses Verfahren erscheint als verzichtbar (vgl. zu Nummer 2).

Zu Nummer 6 (§ 19):

Bisher bedarf ein Gebietsänderungsvertrag der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Dieser Genehmigungsvorbehalt erscheint als verzichtbar (vgl. zu Nummer 2).

Zu Nummer 7 (§ 20):

Bisher ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde bei Gebietsänderungen die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Dieses Verfahren erscheint als verzichtbar (vgl. zu Nummer 2).

Zu Nummer 8 (§ 26): Neu eingeführt werden soll der Ausschließungsgrund einer Lebenspartnerschaft, die auf der Basis des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) begründet worden ist.

Maßgeblich für das Bestehen dieser Lebenspartnerschaft ist die Eintragung im Lebenspartnerschaftsbuch. Das Mitwirkungsverbot besteht solange, wie die Lebenspartnerschaft nicht durch Gerichtsurteil nach § 15 Abs. 1 LPartG aufgehoben ist.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge:

Der Niedersächsische Städtetag fordert in diesem Zusammenhang, auch den Personenkreis der eheähnlichen Gemeinschaften in das Mitwirkungsverbot einzubeziehen. Dem Vorschlag ist die Landesregierung nicht gefolgt, weil sich eine solche Vorschrift angesichts praktischer Beweisprobleme nicht rechtssicher vollziehen ließe.

Zu Nummer 9 (§ 35 a):

Zu Buchstabe a:

Zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2:

Es soll klargestellt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, für die Dauer der Beurlaubung nicht von den Unvereinbarkeitsregelungen erfasst werden.

Zu Absatz 1 Nr. 5:

Von der gesetzgeberischen Möglichkeit, leitende Beamte und leitende Angestellte der Unternehmen und Organisationen, die von der Gemeinde mehrheitlich beherrscht werden, von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt oder Mandat auszuschließen, wird seit dem 1. November 1996 kein Gebrauch mehr gemacht. Die Entwicklung bei der Ausgliederung auch von Kernaufgaben der kommunalen Aufgabenerfüllung nach § 108 Abs. 4 NGO und auch nach § 113 a NGO in Eigengesellschaften, kommunale Anstalten (hier zwar erst in den Anfängen begriffen, aber mit erweiterungsfähigem Potential) und in Gesellschaften, die von der Gemeinde mehrheitlich beherrscht werden, hat seither aber ein Ausmaß angenommen, das Interessenkollisionen, in die dieser Personenkreis geraten kann, nicht mehr als zu vernachlässigende Größe erscheinen lässt. Die möglichen Interessenkollisionen haben ihren Grund darin, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer (sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) von Eigengesellschaften, kommunalen Anstalten und Gesellschaften, die von der Gemeinde mehrheitlich beherrscht werden, einerseits den Gesellschafterversammlungen, Verwaltungsräten und Aufsichtsräten verantwortlich sind und von ihnen bestellt werden, also ein Pflichttreue- und Vertrauensverhältnis zu wahren ist, wie von ihnen auch die alleinigen Interessen der Unternehmen nach dem Gesellschaftsrecht vertreten werden müssen. Andererseits sind diese Personen, wenn sie gleichzeitig dem Rat angehören, grundsätzlich in der Lage, die ihre Tätigkeit beaufsichtigenden Mitglieder der Gesellschafterversammlungen, Verwaltungsräte und Aufsichtsräte mit zu bestimmen und - soweit das Mitwirkungsverbot nach § 26 nicht greift - an Beschlüssen des Rates und ggf. des Verwaltungsausschusses mitzuwirken, die eigentlich dazu dienen sollen, die Interessen der Gemeinde in den Gesellschafterversammlungen, Verwaltungsräten und Aufsichtsräten der Ausgliederungen zu verfolgen. Die Interessenlage der fraglichen Unternehmen, aus der anderen Sicht der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, kann der Interessenlage der sie tragenden Gemeinde konträr gegenüber stehen.

Hinzu kommt die vorgesehene finanzwirtschaftliche Vereinigung (Konsolidierung) der Jahresabschlüsse aller gemeindlicher Aufgabenträger nach § 100 Abs. 3 NGO in der mit diesem Gesetz beabsichtigten Neufassung. Die Leitungspersonen der von der Gemeinde beherrschten Ausgliederungen, wären sie auch gleichzeitig Ratsmitglieder, würden am Beschluss über den Jahresabschluss ihres Unternehmens und an dem Zustandekommen des Beschlusses über ihre eigene Entlastung wenn nicht direkt, dann aber faktisch teilhaben können. Die Gefahr ist groß, dass dieser Konflikt den handelnden Personen und Organen als nicht lösbar erscheinen und eine gedeihliche Zusammenarbeit behindern könnte. Es erscheint im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung erforderlich, diese Interessenkollisionen von vornherein kommunalverfassungsrechtlich zu verhindern.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge:

Der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund halten die beabsichtigte Inkompatibilität mit Hinweis auf die Grundrechte für zu weit gehend. Sie halten das Mitwirkungsverbot in § 26 NGO unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als das geeignetere Mittel, Interessenkollisionen zu verhindern. Diese Auffassung wird von der Landesregierung nicht geteilt. Die Notwendigkeit der Erweiterung der Unvereinbarkeitstatbestände ist oben bereits ausführlich dargelegt. Auch wenn von den Spitzenverbänden zutreffend ausgeführt wird, dass im Hinblick auf den betroffenen Personenkreis zurzeit nur eine abstrakte Problemlage besteht, ist doch davon auszugehen, dass mit der ständig zunehmenden Ausgliederung von gemeindlichen Aufgaben vermehrt Interessenkollisionen für die Ratmitglieder entstehen werden, die gleichzeitig Leitungspositionen in Gemeindeunternehmen ausüben. Dies soll mit der - in die Zukunft gerichteten - Regelung vermieden werden. Das Mitwirkungsverbot gemäß § 26 erfasst diese Fälle aber nicht generell, sondern greift nur, wenn im Einzelfall ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte. Darüber hinaus wird durch eine generelle Regelung die u. U. schwierige Einzelfallabwägung in Grenzfällen vermieden. Letztendlich ist auch nicht einsehbar, warum dem Leitungspersonal in ausgegliederten Organisationen eine andere Rechtsposition eingeräumt werden soll als sonstigen Gemeindebeschäftigten.

Zu Buchstabe b:

Durch die neue Formulierung in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 („Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen") wird auch deutlich, dass Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nicht der Vorschrift unterliegen, ebenso wenig wie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge im Bundesbesoldungsgesetz als „sonstige Bezüge" und nicht als „Dienstbezüge" bezeichnet werden. Absatz 2 Satz 2 kann somit gestrichen werden.