Beitragsfreie Mitversicherung der Zweit- und Drittfrau?

Aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom 13.07.2004 an einen Bürger geht klar hervor, dass Frauen unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 10 SGB X beitragsfrei familienversichert sind, wenn die polygame Ehe dem Heimatrecht der in Betracht kommenden Personen entspricht.

Das Grundgesetz legt in Artikel 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Ehe mit mehreren Frauen stellt einen fundamentalen Verstoß gegen das christliche Werteverständnis und gegen die grundgesetzlich festgelegte Gleichheit von Mann und Frau dar. Aus diesem Grunde verstößt der Tatbestand der Bigamie nicht nur gegen die öffentliche Ordnung (Artikel 6 BGBEG), sondern ist nach § 172 StGB auch strafbar.

Nach Artikel 6 BGBEG ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates dann nicht anzuwenden, wenn diese im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist. Insofern steht die Mitversicherung von Zweit- oder Drittehefrauen in der Krankenversicherung in eindeutigem Widerspruch zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Die polygame Ehe darf nicht durch eine Subventionierung im Rahmen der Umverteilungsmechanismen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme belohnt werden. Vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen etwa 160 000 muslimische Mitbürgerinnen und Mitbürger leben, kommt dieser Problematik durchaus Bedeutung zu.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

1. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen Zweit- oder Drittfrauen beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung in Niedersachsen mitversichert sind und, wenn ja, wie viele?

2. Schließt sie sich der Rechtsauffassung des BMGS an, dass in polygamer Ehe lebende Zweitoder Drittfrauen auf der Basis des geltenden Rechts ordnungsgemäß beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind?

3. Wenn ja, wie begründet sie ihre Einschätzung juristisch insbesondere auch vor dem Hintergrund der Inländerdiskriminierung aufgrund des Bigamieverbots in der Bundesregierung Deutschland? Falls nein, welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung, um künftig auszuschließen, dass in Zweit- bzw. Drittehe verheiratete Frauen einen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben?

Gemäß § 10 SGB V sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern beitragsfrei im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert, wenn sie

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht nach § 34 SGB I ein Rechtsverhältnis, das gemäß internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur dann aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

Für die Zuordnung zu den o. g. Personenkreisen nach § 10 SGB V sind also die familienrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat im Bericht an den Bundestagsausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 8.11.2004 (Ausschussdrucksache 0741) zur Frage der beitragsfreien Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Vielehen Stellung genommen.

Danach hatte das BMGS die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen mit Schreiben vom 27.10.2004 gebeten, bei den gesetzlichen Krankenkassen vor Ort kurzfristig eine repräsentative Befragung zur Zahl der Fälle einer Familienversicherung von Frauen aus Vielehen durchzuführen.

Die Erhebung hatte folgendes Ergebnis:

­ der AOK-Bundesverband hatte mitgeteilt, dass in 14 (von 17) AOKen derzeit in 22 Fällen für je ein Mitglied zwei Ehegatten im Versichertenbestand geführt werden,

­ im Bereich des VdAK/AEV lagen nur bei einer Kasse Erkenntnisse vor (zehn Mitglieder mit jeweils zwei Frauen),

­ der BKK-BV hatte berichtet, dass im Rahmen einer ersten Umfrage keine Fälle bekannt geworden sind und hat unterstellt, dass auch eine explizite Abfrage zu keinem wesentlich abweichenden Ergebnis führte,

­ bei den übrigen Kassenarten sind bisher keine Fälle von Vielehen bekannt geworden.

Während die Spitzenverbände der Krankenkassen ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Familienversicherung nach § 10 SGB V auch für Frauen aus Vielehen zulässig ist, vertritt das BMGS eine restriktive Rechtsauslegung, wie eingangs zu § 10 SGB V in Verbindung mit § 34 SGB I ausgeführt. Demnach beschränkt sich die Familienversicherung auf diejenige Ehefrau, mit der die Ehe zuerst geschlossen wurde.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Erhebung des BMGS bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen und deren regionalen Untergliederungen hat die Niedersächsische Landesregierung von einer weiteren Erhebung in Niedersachsen abgesehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein. Im Übrigen wird auf den Vorspann verwiesen.

Zu 2 und 3:

Wie im Vorspann ausgeführt, vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine nach dem Recht des Herkunftsstaates gültige Ehe nur dann in die innerstaatliche Regelung zur Familienversicherung einbezogen ist, wenn sie der Ehe im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entspricht.

Diese Auffassung wird geteilt.